Abmahnung von UNIT4 IP und Volkswagen wegen der Marke „VW“

Abmahnung wegen „VW“ erhalten? Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die Volkswagen AG geht seit Jahren gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Verwendungen ihrer geschützten Marken vor. Dazu gehört insbesondere die bekannte Bezeichnung „VW“.

Aktuell beziehungsweise erneut können Abmahnungen im Zusammenhang mit der Marke „VW“ bzw. „VW Bus“ auch durch die Stuttgarter Kanzlei UNIT4 IP Rechtsanwälte ausgesprochen werden. Betroffen können insbesondere Händler, Anbieter von Fahrzeugen, Ersatzteilen, Zubehör, Modellfahrzeugen oder sonstigen Produkten sein, die das Zeichen „VW“ verwenden.

Wenn Sie eine Abmahnung von UNIT4 IP im Auftrag der Volkswagen AG erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung keinesfalls ungeprüft akzeptieren oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Unsere Kanzlei verfügt über eine besondere Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht. Unsere Rechtsanwälte, darunter Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht, haben bereits tausende Abmahnungsfälle aus dem gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet.

Dabei kennen wir auch die Vorgehensweise von UNIT4 IP aus zahlreichen bereits bearbeiteten markenrechtlichen Abmahnungen.

Auf unserer Internetseite haben wir bereits mehrfach über Abmahnungen von UNIT4 IP berichtet, unter anderem wegen Markenverletzungen im Auftrag verschiedener bekannter Markeninhaber.

UNIT4 IP ist uns aus zahlreichen Abmahnungen bekannt

UNIT4 IP Rechtsanwälte aus Stuttgart sind seit Jahren im Bereich der Durchsetzung von Markenrechten tätig. Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche Abmahnungen von UNIT4 IP geprüft und Mandanten in entsprechenden markenrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten. So haben wir beispielsweise über Abmahnungen von UNIT4 IP im Auftrag von Porsche, Intel und anderen Markeninhabern berichtet.

Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag:

Abmahnung durch Porsche AG und UNIT4 IP Rechtsanwälte

Auch zu Abmahnungen von UNIT4 IP wegen der Marke Intel haben wir bereits berichtet:

Abmahnung wegen Verwendung der Marke „Intel“ durch UNIT4 IP

Diese Erfahrung ist für Betroffene einer Abmahnung von erheblicher Bedeutung. Bei einer markenrechtlichen Abmahnung kommt es nicht allein darauf an, ob eine Marke tatsächlich eingetragen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Verwendung des Zeichens im konkreten Fall eine Markenverletzung darstellt und welche Ansprüche daraus tatsächlich folgen.

Die Marke „VW“ der Volkswagen AG

Die Volkswagen AG verfügt über zahlreiche Markenrechte. Hierzu gehören neben den bekannten VW-Kennzeichen auch Marken, die sich auf die charakteristischen Fahrzeugmodelle des Volkswagen-Konzerns beziehen. Die Bezeichnung „VW“ genießt dabei einen besonderen markenrechtlichen Schutz. Die Volkswagen AG hat die Bezeichnung unter anderem im Zusammenhang mit Fahrzeugen und weiteren Waren und Dienstleistungen markenrechtlich schützen lassen.

Unsere Kanzlei hat bereits früher eine Abmahnung der Volkswagen AG wegen der Marke „VW“ ausführlich geprüft. Häufig wurde Volkswagen AG durch die Kanzlei Lubberger Lehment vertreten. Zudem wurde die Volkswagen AG von der Kanzlei Bird & Bird vertreten. Gegenstand war unter anderem die Verwendung der Bezeichnung „BULLI“ im Zusammenhang mit der Vermietung von Fahrzeugen. Auch in älteren Verfahren wurden Markenrechte der Volkswagen AG an „Bulli“ gegenüber Händlern und Anbietern geltend gemacht. So ging es beispielsweise um den Vertrieb von Radios in Form eines Bullis.

Die jetzige Einschaltung von UNIT4 IP zeigt erneut, dass Volkswagen die Verwendung seiner geschützten Kennzeichen konsequent überwacht und gegen aus Sicht des Konzerns unberechtigte Nutzungen vorgeht.

Was wird bei einer Abmahnung wegen „VW“ vorgeworfen?

Der konkrete Vorwurf hängt immer vom jeweiligen Abmahnschreiben ab.

In Betracht kommen insbesondere Angebote, bei denen das Zeichen „VW“  ohne Zustimmung der Volkswagen AG verwendet wird.

Dies kann beispielsweise betreffen:

  • Fahrzeuge,
  • Fahrzeugvermietungen,
  • Ersatzteile,
  • Fahrzeugzubehör,
  • Modellfahrzeuge,
  • Spielzeug,
  • Bekleidung,
  • Dekorationsartikel,
  • Aufkleber,
  • Poster,
  • Fanartikel oder
  • sonstige Waren und Dienstleistungen.

Auch die Verwendung in einer Internetwerbung, einem Onlineshop oder auf Verkaufsplattformen kann markenrechtlich relevant sein.

Dabei ist jedoch stets zu prüfen, in welcher Funktion das Zeichen „Bulli“ verwendet wird.

Nicht jede Verwendung eines geschützten Begriffs stellt automatisch eine Markenverletzung dar.

Ist die Bezeichnung „VW“ immer verboten?

Nein. Die Eintragung einer Marke bedeutet nicht, dass der Markeninhaber jede denkbare Verwendung des entsprechenden Wortes verbieten kann.

Vielmehr kommt es auf die Voraussetzungen des Markengesetzes und insbesondere auf die konkrete Benutzung des Zeichens an.

Zu prüfen sind unter anderem:

  • Welche Marke wird konkret geltend gemacht?
  • Für welche Waren und Dienstleistungen ist die Marke geschützt?
  • Wie wird „VW“ konkret verwendet?
  • Erfolgt die Verwendung im geschäftlichen Verkehr?
  • Wird das Zeichen markenmäßig verwendet?
  • Besteht eine Verwechslungsgefahr?
  • Liegt gegebenenfalls eine beschreibende oder sonst zulässige Verwendung vor?
  • Kann sich der Anbieter auf eine markenrechtliche Schranke berufen?
  • Ist die Marke hinsichtlich der konkret angegriffenen Waren oder Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden?

Gerade bei älteren und bekannten Marken kann die rechtliche Prüfung sehr komplex sein.

Deshalb sollte eine Abmahnung wegen VW Marken nicht allein aufgrund des bekannten Namens Volkswagen akzeptiert werden.

Welche Ansprüche können UNIT4 IP und Volkswagen geltend machen?

Eine Abmahnung kann verschiedene Ansprüche miteinander verbinden.

Typischerweise kommen insbesondere folgende Forderungen in Betracht:

Unterlassung

Zentral ist regelmäßig die Forderung, die beanstandete Benutzung des Zeichens „VW“ künftig zu unterlassen. Dies ergibt sich im deutschen Markenrecht insbesondere aus § 14 MarkenG. Bei einer Unionsmarke aus Art. 9 UMV

Hierzu wird häufig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Auskunft

Darüber hinaus kann Volkswagen Auskunft über die behauptete Markenverletzung verlangen.

Je nach Fall können beispielsweise Angaben verlangt werden zu:

  • Dauer der Verwendung,
  • Art und Umfang der Nutzung,
  • Verkaufszahlen,
  • Umsätzen,
  • Vertriebswegen,
  • Lieferanten und
  • erzielten Gewinnen.

Eine solche Auskunft sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung erteilt werden.

Denn die Angaben können Grundlage für die spätere Berechnung eines Schadensersatzanspruchs sein.

Schadensersatz

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann Volkswagen grundsätzlich auch Schadensersatz verlangen.

Die Höhe eines solchen Anspruchs steht allerdings nicht automatisch mit der Abmahnung fest.

Vielmehr muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Markenverletzung und ein entsprechendes Verschulden vorliegen.

Erstattung der Abmahnkosten

Darüber hinaus können Rechtsanwaltskosten verlangt werden.

Bei markenrechtlichen Abmahnungen werden häufig erhebliche Gegenstandswerte zugrunde gelegt.

Bereits in früheren Abmahnungen der Volkswagen AG wegen der VW Marken wurden Gegenstandswerte von 250.000 Euro beziehungsweise in anderen VW-Verfahren sogar höhere Werte angesetzt.

Ob ein im konkreten Abmahnschreiben angesetzter Gegenstandswert angemessen ist, sollte gesondert geprüft werden.

Die Unterlassungserklärung von UNIT4 IP nicht ungeprüft unterschreiben

Besondere Vorsicht ist bei der einer Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung geboten.

Die Unterlassungserklärung kann eine langfristige vertragliche Bindung begründen.

Für jeden späteren Verstoß kann eine erhebliche Vertragsstrafe anfallen.

Dabei ist besonders wichtig, dass die Verpflichtung nicht nur exakt den ursprünglichen Verstoß erfassen kann. Je nach Formulierung können auch kerngleiche Handlungen von der Unterlassungsverpflichtung umfasst sein.

Eine voreilige Unterschrift kann deshalb erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

Die vorformulierte Erklärung sollte daher vor einer Unterzeichnung durch einen im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden.

Auch die Beseitigung muss geprüft werden

Bei einer markenrechtlichen Abmahnung reicht es häufig nicht aus, lediglich das konkret beanstandete Angebot zu löschen.

Je nach Sachverhalt können weitere Verwendungen des Zeichens betroffen sein.

Zu überprüfen sind beispielsweise:

  • eigener Onlineshop,
  • eBay-Angebote,
  • Kleinanzeigen,
  • Amazon-Angebote,
  • Social-Media-Auftritte,
  • Google-Werbung,
  • Produktbeschreibungen,
  • Bilder,
  • Kataloge,
  • Prospekte und
  • sonstige Werbematerialien.

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte deshalb genau geprüft werden, welche Maßnahmen zur Beseitigung erforderlich sind und ob weitere gleichartige Angebote existieren.

Warum eine schnelle anwaltliche Prüfung sinnvoll ist

Eine Abmahnung von UNIT4 IP im Auftrag der Volkswagen AG sollte ernst genommen werden.

Die Volkswagen AG gehört zu den wirtschaftlich bedeutenden Markeninhabern und verfügt über umfangreiche Markenportfolios.

Gleichzeitig bedeutet die wirtschaftliche Stärke des Markeninhabers nicht, dass jede erhobene Forderung automatisch berechtigt ist.

Es muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Markenrechts tatsächlich erfüllt sind.

Gerade hier kann die Erfahrung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht von erheblicher Bedeutung sein.

Abmahnung von UNIT4 IP und Volkswagen erhalten – was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung von UNIT4 IP im Auftrag der Volkswagen AG erhalten haben, sollten Sie insbesondere:

1. Ruhe bewahren und die Frist beachten.

Die gesetzte Frist sollte nicht ignoriert werden.

2. Keine ungeprüfte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Die vorformulierte Erklärung kann weiter gehen als erforderlich.

3. Keine vorschnelle Zahlung leisten.

Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sollten zunächst geprüft werden.

4. Keine unüberlegte Auskunft erteilen.

Eine Auskunft kann gegebenenfalls Grundlage weiterer Schadensersatzforderungen sein.

5. Weitere Angebote überprüfen.

Insbesondere bei einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung müssen kerngleiche Verstöße vermieden werden.

6. Einen Spezialisten für Markenrecht einschalten.

Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung hängen maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Erfahrung aus tausenden Abmahnungsfällen

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven verfügen über eine besondere Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz.

Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht bearbeiten seit vielen Jahren markenrechtliche Abmahnungen und haben bereits tausende Abmahnungsfälle aus dem gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet.

Hierzu gehören insbesondere Abmahnungen wegen:

  • Markenverletzungen,
  • unzulässiger Kennzeichenverwendung,
  • Wettbewerbsverstößen,
  • Urheberrechtsverletzungen,
  • Designverletzungen und
  • Verletzungen von Unternehmenskennzeichen.

Wir kennen daher nicht nur die rechtlichen Fragestellungen, sondern auch die Vorgehensweise zahlreicher großer Markeninhaber und der von diesen beauftragten Kanzleien.

Auch UNIT4 IP ist uns aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.

Auf unserer Internetseite haben wir bereits mehrfach über entsprechende Abmahnungen berichtet. Einen Überblick über die bisherigen Fälle finden Sie unter:

Abmahnungen von UNIT4 IP – Erfahrungen und aktuelle Fälle

Darüber hinaus haben wir bereits ausführlich über Abmahnungen der Volkswagen AG wegen der Marke „Bulli“ berichtet:

Abmahnung der Volkswagen AG wegen der Marke „Bulli“

Schließlich haben wir bereits vielfach über die Abmahnungen von Volkswagen und Lubberger Lehment berichtet:

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-von-lubberger-lehment-und-volkswagen-ag-kostenlose-ersteinschaetzung-durch-fachanwalt/

Kostenlose Ersteinschätzung bei Abmahnung von UNIT4 IP und Volkswagen

Sie haben eine Abmahnung von UNIT4 IP im Auftrag der Volkswagen AG wegen der Marke „VW erhalten?

Dann lassen Sie die Abmahnung fachanwaltlich prüfen, bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Zahlungen leisten.

Wir bieten Betroffenen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht.

Sie können uns die Abmahnung gerne vorab per E-Mail an info@wd-recht.de übersenden und Ihre Telefonnummer angeben.

Alternativ können Sie unsere Direkthilfe nutzen und die Abmahnung unmittelbar zur ersten Prüfung übermitteln:

Direkthilfe – Abmahnung hochladen

Wir prüfen für Sie insbesondere, ob der Vorwurf einer Markenverletzung berechtigt ist, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie Sie auf die Abmahnung sinnvoll reagieren können.

Dr. Oliver Wallscheid, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
Spezialist für Markenrecht

Telefon: 0251 – 20 86 80 30
E-Mail: info@wd-recht.de

Der Erstkontakt ist kostenlos und unverbindlich.

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