Medienrecht und Presserecht

Anwalt für Medienrecht und Presserecht: Sie wollen sich gegen Äußerungen in der Presse oder im Internet wehren? Rechtsanwalt Drouven ist erfahrener Medienanwalt und Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht und bietet Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung Ihrer Möglichkeiten in Münster und bundesweit. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie im Medienrecht und Presserecht insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Äußerungsrecht
  • Rechtsfragen im Recherchestadium
  • Rechtsfragen bei der Berichterstattung
  • Pressevertriebsrecht
  • Wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen für den Pressevertrieb (Abo-Werbung)
  • Einzelhandels-Marketing

 

Anwalt für Medienrecht und Presserecht: Welche Äußerungen sind erlaubt?

Im Medienrecht und Presserecht werden uns häufig  Abmahnungen vorgelegt, mit welchen Äußerungen im Internet, insbesondere unter www.facebook.de, verfolgt werden. Der Abmahnende verlangt Unterlassung, Schadenersatz, manchmal Schmerzensgeld und/oder Widerruf der Äußerung. Aus diesem Grunde stellen wir -da das Thema zu umfangreich für eine erschöpfende Darstellung ist- im Folgenden wichtige Aspekte des Äußerungsrechts dar.

Das Äußerungsrecht ist angewendetes Verfassungsrecht. Auch wenn es sich bei den Grundrechten grundsätzlich um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat handelt, ist spätestens seit der „Lüth-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes – in der es nebenbei ebenfalls um Äußerungsrecht ging – geklärt, dass die Grundrechte auch eine sog. „mittelbare Drittwirkung“ über die Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln besitzen und damit auch in Streitigkeiten zwischen Bürgern zu beachten sind.

In Konflikt an dieser Stelle geraten hier insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) des durch die Äußerung Betroffenen aus den Art. 2, 1 GG mit den Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 GG. Da es sich insoweit oft um entgegenstehende Grundrechte handelt, bedarf es im Rahmen einer immer wieder neu durchzuführenden Abwägung der Entscheidung, welcher Position im Einzelfall der Vorzug zu geben ist (Tatfrage). Ausgangspunkt ist hierbei die Ansicht des BVerfG, dass es sich bei den Äußerungsrechten und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht um gleichrangige Grundrechte handelt (was sich allerdings nicht bei jedem Gericht herumgesprochen zu haben scheint, wie es vereinzelt den Anschein macht).

 

Meinungsfreiheit – Was ist erlaubt?

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG findet ihre Grenze „in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Auch polemische oder verletzende Formulierungen unterfallen dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings tritt in einer Abwägung die Meinungsfreiheit regelmäßig dann zurück, wenn sich die Äußerung als sog. „Schmähkritik“ oder als Formalbeleidigung darstellt.

Tatsachenbehauptungen unterfallen dem Wortlaut nach nicht dem Art. 5 Abs. 1 GG, können jedoch nach dem Bundesverfassungsgericht dennoch vom Schutzbereich umfasst sein, wenn die Tatsachen Grundlage und Voraussetzung für Meinungsäußerungen sind. Etwas anderes gilt grundsätzlich, wenn die Tatsachenbehauptungen nicht zur freien Meinungsbildung beitragen können; dies ist etwa bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall.

Deutlich hervorgehoben soll an dieser Stelle werden, dass die hier dargestellten Grundsätze im Einzelfall gekippt werden können, so dass -je nach den Umständen des Einzelfalls- sogar unwahren Tatsachenbehauptungen in einer Abwägung der Vorzug zu geben sein kann. Bei der Abwägung werden alle bekannten Umstände, also auch bspw. das Vorverhalten der Beteiligen, berücksichtigt.

Soweit auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht im Kernbereich betroffen ist (die Würde des Menschen), verbietet sich eine Abwägung ganz grundsätzlich. Eine Verletzung der Menschenwürde ist immer rechtswidrig. Probleme bestehen hier eher darin, den Begriff der Menschenwürde zu definieren, auch wenn sich hier bestimmte Formulierungen hervorgetan haben. Diese Problematik wird durch den Versuch der fortschreitenden Rechtsangleichung innerhalb der EU verschärft, denn innerhalb der verschiedenen europäischen Länder herrschen unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie dieser Begriff zu verstehen ist.

Über den Schutz der Menschenwürde hinaus hat das APR das Ziel, die Verfügungsmacht darüber, ob und inwieweit eine Person sich bzw. Teile seiner Persönlichkeit Dritten offenbaren möchte, zu schützen.

Für eine Abwägung mit entscheidend ist die Frage, in welchem Maße in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wurde. Um eine Einordnung zu erleichtern, wurden verschiedene Sphären entwickelt. So ist der Schutz der sog. „Intimsphäre“ (Sexualität, Krankheiten) absolut, während Eingriffe in die Öffentlichkeitssphäre in der Regel hinzunehmen sind (wieder: Tatfrage!). Zu der dazwischen liegenden „Privatsphäre“ gibt es noch Versuche weiterer Unterteilungen (Geheimnissphäre oder Sozialsphäre), die aber eher weitere Fragen aufwerfen. Weitere Konkretisierungen des APR sind bspw.:

  • Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre
  • Recht am gesprochenen Wort
  • Recht am geschriebenen Wort
  • Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Recht der persönlichen Ehre
  • Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  • Recht am eigenen Bild (vgl. nachstehend)

 

Welche Ansprüche gibt es bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Zivilrechtlich ist das APR als ein „sonstiges Recht“ i.S.d. §§ 823 Abs. 1 BGB und 1004 BGB analog geschützt. Die Frage, inwieweit bspw. auch Unternehmen bei unwahrer Berichterstattung auf Art. 2 GG zurückgreifen können, ist ebenso Bestandteil der juristischen Arbeit im Äußerungsrecht, wie die Spannungsverhältnisse unterschiedlicher Rechtsgebiete untereinander (Verhältnis Äußerungsrecht zum Datenschutzrecht oder –spätestens mit der Umsetzung der RL gegen unlautere Geschäftspraktiken auch zum Wettbewerbsrecht) oder zur Übertragbarkeit des Persönlichkeitsrechts.

Die rechtliche Einschätzung, ob eine Äußerung über eine Person oder ein Unternehmen noch von der Meinungsfreiheit (Pressefreiheit, Kunstfreiheit…) umfasst ist, ist anspruchsvoll, da ein vollständiger Überblick über die Tatumstände und die Rechtslage bei teils überschneidenden Rechtsgebieten gelingen und zu einer durchdachten und vernünftigen Argumentation führen muss. Rechtsanwalt Drouven ist Fachanwalt für Medienrecht und unterstützt Sie als Anwalt für Medienrecht und Presserecht gerne.

 

Das Recht am eigenen Bild – DSGVO und KUG

Konkretisierung des APR: Veröffentlichungen von Abbildungen ohne Einwilligung des Abgebildeten. Das Recht am eigenen Bild ist im Unterschied zu den weiteren Konkretisierungen zum APR spezialgesetzlich geregelt. In § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG (Kunsturhebergesetz) heißt es:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Darüber hinaus sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten.
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in § 23 KUG normiert. § 33 KUG stellt das unberechtigte Veröffentlichen von Abbildungen einer Person gar unter Strafe.
Angesichts der Verbreitung von social-media Plattformen wie bspw. facebook.de und den dort zahllos anzutreffenden Praktiken, ungehemmt mehr -und teilweise besonders gerne weniger- gelungene Lichtbilder anderer Personen zu veröffentlichen, kann man nicht umhin festzustellen, dass ein Großteil der (insbes. oft jugendlichen) Internetauftritte dieser Art gegen § 22 KUG verstoßen.

 

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