TOP 10 der Irrtümer bei Markenanmeldung

TOP 10 der  Irrtümer bei einer Markenanmeldung: Als Anwälte für Markenrecht beraten wir täglich Mandanten in Bezug auf Markenanmeldungen und markenrechtliche Auseinandersetzungen (Abmahnung, Klage, etc.).  Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die häufigsten Irrtümer und Fehler im Zusammenhang mit dem Thema Markenanmeldung und wie Sie diese Fehler vermeiden können:

 

TOP 1 Irrtum: „Eine Marke ist überflüssig…“

Viele Unternehmen sind heute noch der Ansicht, dass eine Marke für ihre Produkte überflüssig sei. Dies ist in der Regel falsch. Soll ein Produkt unter eine Bezeichnung angeboten werden, sollte immer auch an den notwendigen Markenschutz gedacht werden. Andernfalls ist das Risiko groß, dass ein Konkurrent die Bezeichnung als Marke anmeldet und der ursprüngliche Nutzer, der vielleicht schon erhebliche Investitionen getätigt hat, von der Nutzung des Zeichens ausgeschlossen wird.

Im Markenrecht gilt:  „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Durch die Benutzung als reine Produktbezeichnung entsteht jedoch kein älteres und besseres Recht, auf das sich der ursprüngliche Nutzer gegenüber dem Markeninhaber berufen kann. Bestandsschutz gibt es – außer bei geschäftlichen Bezeichnungen und bereits sehr bekannten Marken –  nicht.

 

TOP 2 Irrtum: „Ohne Markenanmeldung, keine Rechtsverletzung…“

Einer der gefährlichsten und teuersten Irrtümer im Zusammenhang mit dem Thema Markenanmeldung und Markenschutz ist die Fehlvorstellung, dass man ohne eine eigene Marke auch keine fremden Marken verletzen kann.

Tatsächlich ist dies ohne Weiteres möglich. Wer z.B. eine Produktbezeichnung verwendet, die für einen Dritten markenrechtlich geschützt ist, und dies im Zusammenhang mit ähnlichen oder identischen Produkten macht, begeht eine Markenrechtsverletzung.

Gleiches gilt für denjenigen, der seinem Unternehmen einen Namen gibt, welcher ähnlich oder identisch zu einer älteren Marke ist. Sind die beteiligten Unternehmen in ähnlichen Branchen unterwegs, ist die Gefahr einer Markenrechtsverletzung sehr groß.

Unternehmensgründer übersehen dabei sehr häufig, dass eine Markenrechtsverletzung auch dann droht, wenn es weder eine eigene noch eine fremde eingetragene Marken gibt. Das Markenrecht erweitert den  Schutz nämlich auch auf geschäftliche Bezeichnungen, die überhaupt nicht als Marke registriert wurden und nur benutzt wurden. Diese besondere Risikosituation bei Unternehmensgründung macht in der Regel eine Markenidentitäts- und Ähnlichkeitsrecherche zwingend erforderlich.

 

TOP 3 Irrtum: „Das DPMA prüft schon, ob es ältere Marken gibt…“

Hier ist die Antwort schlicht und ergreifend: Das DPMA prüft nicht, ob es ältere identische oder ähnliche Marken gibt, die Ihrer Markenanmeldung entgegenstehen könnten.

Aus Sicht des DPMA könnten Sie heute ohne Weiteres die Marke Volkswagen für Kraftfahrzeuge anmelden. Auf die Abmahnung von Volkswagen müssten Sie aber wahrscheinlich nicht lange warten.

 

TOP 4 Irrtum: „Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ist man sicher…“

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, wissen Sie nur, dass kein Widerspruch eingelegt wurde. Ob Sie mit Ihrer Anmeldung / Eintragung eine bestehende  ältere Marke verletzen, ist durch den Ablauf der Widerspruchsfrist nicht geklärt.

Markeninhaber müssen die Marke nicht überwachen. Eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage droht bei einer Markenrechtsverletzung weiterhin und kann auch erst Jahre später erfolgen. Die Rechtsprechung erwartet von dem Anmelder, dass er vor der Anmeldung der Marke recherchiert, ob es ältere identische oder ähnliche Marken gibt. Unterlässt der Anmelder dies, haftet er verschuldensunabhängig auf Unterlassen.

 

TOP 5 Irrtum: „Eine Recherche braucht man nicht oder „ich google das selbst…“

Da Sie bei Markenrechtsverletzung verschuldensunabhängig auf Unterlassen haften, sollte vor Anmeldung recherchiert werden, ob es ältere Marken gibt, die identisch oder ähnlich sind und für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen Schutz genießen. Als Anwälte für Markenrecht beraten wir jährlich hunderte Mandanten, die wegen Markenrechtsverletzungen eine Abmahnung erhalten haben.

Die Mandanten haben hier häufig an der falschen Stelle gespart und die  Markenrecherche und Markenanmeldung selbst vorgenommen. Es kann nicht häufig genug betont werden, dass eine Suche bei Google oder dem DPMA nach identischen Marken niemals ausreichend ist, um das Risiko einer möglichen Markenrechtsverletzung einschätzen zu können.

Mögliche Kollisionen unter dem Gesichtspunkt der Ähnlichkeit können so nicht festgestellt werden. Als Anwälte für Markenrecht nutzen wir spezielle Programme und werten die Ergebnisse unter Zuhilfenahme unseres Fachwissens aus. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine Kollisionen bestehen.

 

TOP 6 Irrtum: „Eine Ähnlichkeitsrecherche braucht man nicht..“

Erfahrene Markenanmelder wissen, dass für Markenrechtsverletzung ausreichend sein kann, dass man ein nur ähnliches Zeichen für nur ähnliche Warenund Dienstleistungen verwendet. Vor Anmeldung der Marke muss also klar sein, ob es solche Marken gibt.

 

TOP 7 Irrtum: „Was kann bei einer Markenrechtsverletzung schon passieren…“

Völlig unterschätzt wird in der Regel das Risiko einer Markenrechtsverletzung. Wird eine Marke ohne Recherche angemeldet und benutzt, die eine bestehende ältere Marke verletzt, droht nicht nur eine Abmahnung, sondern Auskunft und Schadenersatz.

Besonders heikel wird dies, wenn der eigenen Unternehmensname die bestehende Marke verletzt, da möglicherweise sämtliche Umsätze durch die Markenverletzung „infiziert“ werden.

Noch schmerzhafter wird der Fall der Markenrechtsverletzung, wenn sich der Markeninhaber erst nach einigen Jahren meldet und das Unternehmen von heute auf morgen umfirmieren und Schadensersatz leisten muss. Überdies stellt eine Markenrechtsverletzung eine Straftat dar und kann gem. § 143 MarkenG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre bestraft werden.

 

TOP 8 Irrtum:  „Markenrechtliche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich…“

Auch wenn es  rechtsmissbräuchliche Abmahnungen auch im Bereich des Markenrechts gibt, ist in der Regel von einer ordnungsgemäßen Abmahnung auszugehen. Sollte eine Abmahnung aber unberechtigt sein, so steht dem Abgemahnten ein eigener Erstattungsanspruch zu.

 

TOP 9 Irrtum: „Der Notar hat schon geschaut, ob wir den Namen nutzen können…“

Ein häufiger Irrtum und Grund für Abmahnungen ist die Fehlvorstellung, der Notar prüfen bei Gründung eines Unternehmens, ob die gewünschte Bezeichnung ältere Rechte, wie z.B. Marken oder ältere Unternehmenskennzeichen, verletzt. Dies ist in der Regel  nicht der Fall.

Unternehmensgründer sollten sich daher an einen Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wenden, wenn Sie wissen möchten, ob sie eine Zeichen als Unternehmens- oder Produktnamen ohne Risiko nutzen können.

 

TOP 10 Irrtum: „Ein Anwalt für Markenrecht ist bei einer Markenanmeldung überflüssig…“

Das Markenecht ist eine Spezialmaterie mit vielen Fallstricken und hohen Haftungsrisiken. Machen Sie bei Gründung Ihres Unternehmens oder Neueinführung eines Produktes keine kostspieligen Fehler. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Spezialisten für Markenrecht.

 

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