Einstweilige Verfügung

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, einer Markenverletzung oder einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und übersenden Sie uns eine Kopie der einstweiligen Verfügung an info@wd-recht.de oder 0251/20868050. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück!

Im gewerblichen Rechtsschutz wird nach erfolgloser Abmahnung (gelegentlich auch ohne vorherige Abmahnung) durch den Rechteinhaber in der Regel eine einstweilige Verfügung vor einem Landgericht erwirkt, um vermeintliche Unterlassungsansprüche durchzusetzen.Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, folgt in der Regel zunächst eine einstweilige Verfügung.

Für Betroffene stellen sich in der Regel dabei folgende Fragen:

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Prägend für den gewerblichen Rechtsschutz (z.B. Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht) ist die Eilbedürftigkeit der geltend gemachten Ansprüche. Anspruchsstellern geht es in der Regel darum, eine schnelle und möglichst umfassende Sicherung ihrer Rechte zu erhalten. Die einstweilige Verfügung wird in der Regel durch den Richter (Vorsitzenden) ohne mündliche Verhandlung erlassen. Dies bedeutet, dass der Antragsgegner / Beklagte erst mit Zustellung der Verfügung durch den Gerichtsvollzieher von dem Erlass der einstweiligen Verfügung erfährt. Eine einstweilige Verfügung hat dabei typischer Weise folgenden Tenor:

„…wird auf Antrag der Antragstellerin/Antragsteller vom…im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen Dringlichkeit des Falls nach §§ 937 Abs. 2, 44 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet: Der Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben, es zu unterlassen…“

Warum wurde die einstweilige Verfügung nicht vom dem Gericht an meinem Wohnort / Firmensitz erlassen?

Gemäß § 14 UWG gilt im z.B. Wettbewerbssachen der „fliegende Gerichtsstand“. Danach ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die jeweilige Handlung (z.B. Werbemaßnahme) begangen worden ist. Bei Handlungen im Internet und/oder bundesweiten Kampagnen sind daher sämtliche Gerichte zuständig.

Reaktionsmöglichkeiten bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung?

Es gibt eine Vielzahl von Reaktionsmöglichkeiten bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung. Wichtig ist, dass schnell und konsequent reagiert wird. Keine Reaktion ist immer falsch.

Will der Betroffene die Angelegenheit abschließen, z.B. weil er der die Ansprüche des Gegners nachvollziehen kann und diese nach einer fachanwaltlichen Prüfung zu bejahen sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten einer schnellen und kostengünstigen Beendigung des Gerichtsverfahrens.

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann dem Betroffenen die Reaktionsmöglichkeiten aufzeigen. Keinesfalls ist es so, dass dem Betroffenen nur die Möglichkeit eines Widerspruchs bleibt. Wird nicht rechtzeitig und/oder nicht richtig reagiert, besteht zudem die Gefahr, dass der Antragsteller (neben der einstweiligen Verfügung) auch noch ein kostenintensives Hauptsachverfahren führt, dessen Ausgang – angesichts der bereits bestehenden einstweiligen Regelung – abzusehen ist.

Besteht der im Rahmen der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht, so ist zum empfehlen, dass sich das betroffene Unternehmen gegen die einstweilige Verfügung zur Wehr setzt. Dies kann im Rahmen eines Widerspruches gegen die einstweilige Verfügung geschehen. In bestimmten Fällen ist jedoch von einem Widerspruch, aufgrund der im Verfügungsverfahren nur begrenzt zur Verfügung stehenden Beweismittel, abzuraten. Auch an dieser Stelle ist dringend anzuraten, dass sich der Betroffene z.B. von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinsichtlich seiner Reaktionsmöglichkeiten beraten lässt.

Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven – Beratung und Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven beraten und vertreten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten, die einstweilige Verfügungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, etc.) erhalten haben. Für eine erste kostenlose Ersteinschätzung bieten wir Unternehmern die Möglichkeit, die einstweilige Verfügung per Fax (0251 20 86 80 50) oder E-Mail (info@wd-recht.de) an unsere Praxis zu übersenden. Haben Sie weitere Fragen zum Thema „einstweilige Verfügung“?  Kontaktieren Sie uns unter 0251 20 86 80 30.

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