Import / Export von Lebensmitteln

Import und Export von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln – Unsere Anwälte beraten Sie zu sämtlichen Problematiken des Imports & Exports von Lebensmitteln sowie Nahrungsergänzungsmitteln in die EU und Deutschland

 

Import von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

Grundsatz der Zulassungsfreiheit: Grundsätzlich können Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel ohne Zulassung in der EU in Verkehr gebracht werden.

Unter Inverkehrbringen versteht man nach der Lebensmittelbasisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Im Zentrum des lebensmittelrechtlichen Begriffs des Inverkehrbringens steht also das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst neben dem Verkauf, auch den Vertrieb und andere Formen der Weitergabe von Lebensmitteln.

Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers sollen Verkaufszwecke neben der eingängigen Variante des Anbietens von Lebensmitteln zum Verkauf, auch andere Form der Weitergabe von Lebensmitteln umfassen, seien diese entgeltlicher oder unentgeltlicher Gestalt.

 

Vorschriften über die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

In der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) 1169/2011, kurz: LMIV) finden sich auch Regelungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel ist die Nahrungsergänzungsmittelrichtline (Richtlinie 2002/46/EG) bzw. die deutsche Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (kurz: NemV) zu beachten. Die NemV regelt insbesondere auch Kennzeichnungspflichten zum empfohlenen Verzehr.

Die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, kurz: LMIDV) normiert in § 5 Abs.1 LMIDV verschiedene Verkehrsverbote. Auch das deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (kurz: LFGB) normiert verschiedene Verkehrsverbote, wie bspw. solche über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmitteln nach § 5 LFGB oder solche betreffend zur Täuschung geeigneter Bezeichnung oder Aufmachung von Lebensmittel nach § 11 LFGB.

 

Anforderungen an die Verständlichkeit

Die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erforderlichen Informationen sind gemäß Art.15 Abs.1 LMIV in einer für die Verbraucher des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

In Deutschland ist das die deutsche Sprache. Die Vorschrift ist auch bei dem Export von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu beachten. Dabei können die Mitgliedsstaaten gemäß Art.15 Abs.2 LMIV innerhalb ihres Hoheitsgebiets bestimmen, dass die erforderlichen Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amts­sprachen der Union zu machen sind. Es gelten dann die jeweiligen nationalen Vorschriften, soweit von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht worden ist.

Wegen der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeiten nimmt § 5 Abs.1 LMIDV auf Art.8 Abs.1, Abs.4 S.2 LMIV Bezug. Gemäß Lebensmittelinformationsrecht ist der für die Information verantwortliche Lebensmittelunternehmer entweder der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

Risiken beim Inverkehrbringen nicht-verkehrsfähiger Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel

Bei einem Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Novel-Food-Verordnung, der Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel oder der Health-Claims-Verordnung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern.

Gegenstand von Abmahnungen im Lebensmittelrecht sind regelmäßig fehlerhafte Etiketten oder Kennzeichnungen.  Eine typische Abmahnung aus diesem Bereich finden Sie z.B. hier: Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. – Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Werbung

Zudem werden die zuständigen Behörden der Bundesländer aktiv, wenn Sie von lebensmittelwidrigem Verhalten erfahren. Sie sind auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, wie der Novel-Food-Verordnung, der Lebensmittelinformationsverordnung oder der Health-Claims-Verordnung zuständig.

Im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit haben die zuständigen Behörden durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden (vgl. § 39 LFGB).

 

Unsere Leistungen in Bezug auf Import und Export von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

Wenn Sie eine Prüfung Ihrer Produkte benötigen oder sogar schon eine Abmahnung erhalten haben, können Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung durch einen Anwalt für Lebensmittelrecht nutzen. Senden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung per E-Mail oder Fax. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Auch in Fällen behördlicher Beanstandungen, Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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