Rechtssichere Website | Onlinemarketing

Sie wollen eine rechtssichere Website / Homepage für Ihr Unternehmen? Als Fachanwälte für IT-Recht und Medienrecht beraten wir unsere Mandanten bundes- und europaweit zur rechtssicheren Gestaltung der Website, Homepage und des Online-Marketings.

Was ist für eine rechtssichere Website erforderlich?

Der Umfang der Maßnahmen für einen rechtssicheren Internetauftritt ist entscheidend von dem Umfang der angebotenen Dienste abhängig. Eine Unternehmensseite im B2B Bereich wird daher weniger Pflichtangaben zu erfüllen haben als ein Onlineshop, der sich an Verbraucher richtet.

Immer erforderlich sind folgende Pflichtangaben:

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Angaben zur Streitschlichtung

 

Wie muss das Impressum gestaltet werden?

Die Pflichtangaben im Impressum ergeben sich aus § 5TMG. Jedes gewerbliche Angebot im Internet benötigt ein Impressum. Wer einen gewerblichen Facebook, Instagram,oder youtube Account vorhält, muss dort ebenfalls ein Impressum vorhalten. Im Impressum müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Name des Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen – In diesen Angaben muss eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden und daneben eine weitere Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, z.B. Telefonnummer. Vorsicht bei Angabe einer Telefonnummer bei der es sich um eine über dem Grundtarif liegende, kostenpflichtige Telefonnummer handelt. Eine solche Nummer ist nicht ausreichend.
  • Aufsichtsbehörde
  • Angabe des Registers und der Registernummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Pflichten nach dem Rundfunkstaatsvertrag – In bestimmten Fällen muss zusätzlich ein Verantwortlicher nach § 55 RStV angeben werden. Dies gilt für  journalistisch-redaktionellgestaltete Angebote (z.B. Internetblog).

 

 

Datenschutzhinweise und DSGVO-konforme Gestaltung

Durch Einführung der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und des BDSG-Neu wurde der Datenschutz für Website-Betreiber verschärft. Zu einer rechtssicheren Website gehört zunächst eine Datenschutzerklärung.

Dabei ist zu beachten, dass sich diese auf die Verarbeitungsvorgänge erstreckt, welche Sie im Rahmen der Website vornehmen. So müssen Hinweise zu Google Analytics vorgehalten werden, wenn entsprechende Tools verwendet werden. Auch ein normales „Kontakt-Formular“ muss in der Datenschutzerklärung erwähnt und korrekt dargestellt werden. Regelmäßig nutzen Websites sogenannte Cookies. Auch hierzu dürfen Angaben in einer DSGVO konformen Datenschutzerklärung nicht fehlen.

Darüber muss eine Datenschutzerklärung nach DSGVO für Unternehmen und Onlineshops folgende Hinweise enthalten:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

Zusätzlich zu diesen Informationen muss der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

  1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
  6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

In Bezug auf den Datenschutz im Unternehmen kommt es nicht nur auf die Datenschutzerklärung an. Weitere Hinweise zum Umgang mit der DSGVO finden Sie unter

Zu einer DSGVO konformen Website gehören zudem auch eine Verschlüsselung und Anpassung in Bezug auf den Umgang mit

  • E-Mail Adressen (Newsletter Anmeldungen, Downloads)
  • Login-Daten, die von Nutzern im Browser eingegeben werden
  • Kontakt- oder Bestellformulare

 

 

Erweiterte Informationspflichten für Onlinehändler

Neben den vorgenannten Pflichten müssen Onlinehändler für einen rechtssicheren und insbesondere abmahnsicheren Onlineshop viele weitere Pflichten beachten.

Neben dem Impressum und dem Datenschutz müssen AGB und Widerrufsrecht vorgehalten werden. Des Weiteren müssen viele Marktverhaltensregeln beachtet werden.

Wettbewerbsrechtlich relevant sind insbesodere Kennzeichnungspflichten (z.B. Textilkennzeichnung, ProdSG, Pkw-EnVKV, EnVKV,  etc.) und Pflichten zur korrekten Preisangabe. Weitere Infos zu einem rechtsicheren Onlineshop und abmahnsicherer Werbung im Internet finden Sie unter:

 

Online Marketing

Unsere Kanzlei berät seit Jahren Medienagenturen, Webagenturen und Webdesigner in sämtlichen Fragen des Medienrechts. Rechtsanwalt Drouven ist Fachanwalt für Medienrecht und Urheberrecht und berät bundesweit zahlreiche Mandanten aus der Werbe- und Medienbranche. Rechtsanwalt Dr. Wallscheid ist Fachanwalt für IT-Recht uns Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Wir erstellen für unsere Mandanten IT-Verträge, Projekt- und Kooperationsverträge sowie AGB für Webdesign und SEO-Dienstleistungen. Des Weiteren beraten Webagenturen und Webdesigner  im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen (z.B. Arbeitsverträge für Freelancer/ freie Mitarbeiter).

Wir setzen für unsere Mandanten Forderungen aus Webdesign-Vertrag, Internetvertrag und SEO-Vertrag schnell und effektiv durch.

 

Webdesign und Medienrecht

Gerade im Webdesign ist häufig problematisch, was Gegenstand des Vertrages ist und was die Medienagentur dem Kunden schuldet. Häufig wird hier über die rechtliche Einordnung des Vertrages gestritten. Insbesondere wenn sich die Webagentur, neben der Erstellung einer Website, auch zur Suchmaschinenoptimierung verpflichtet hat, entsteht Beratungsbedarf. Viele rechtliche Konflikte, mit denen sich Webdesigner und Webagenturen täglich befassen müssen, lassen sich jedoch bereits im Vorfeld im Rahmen einer Beratung durch einen Fachanwalt für Medienrecht ausschließen. So können Webagenturen und Webdesigner böse Überraschungen im Kündigungsfall vermeiden.

 

Anwalt für IT-Recht und Urheberrecht

Webdesigner sollten daher für jede Dienstleistung eigene Vertragsformulare (AGB) verwenden. Keinesfalls dürfen z.B. Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO) dem Werkvertragsrecht zugeordnet werden. Hierdurch wäre die Vergütung von einem Erfolg der Leistung abhängig. Dies ist angesichts der Tatsache, dass z.B. der Algorithmus der Google Suchmachine nicht bekannt ist, hochgradig haftungsträchtig.

Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit als Anwalt für Webagenturen, Internetagenturen und Webdesigner liegt im Bereich der Einräumung von Nutzungsrechten. Webdesigner übersehen häufig, dass sie Urheber von Werken sind, die vielen Fällen dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Es ist daher entscheidend, dass sämtlichen Beteiligten die für den Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Gleichzeitig stellen wir häufig fest, dass sich Webagenturen der Mitarbeiter durch freie Mitarbeiter (Freelancer) bedienen, ohne dass die notwendigen Nutzungsrechte zur Weitergabe der Arbeitsergebnisse an die Kunden eingeräumt wurden. Auch hier besteht ein immenses Haftungspotential für Webagenturen und Medienunternehmen, wenn sich die freien Mitarbeiter und Urheber vielleicht erst Jahre später im Rahmen einer urheberrechtliche Abmahnung an die Kunden wenden.

Als Anwalt für Webagenturen, Medienagenturen und Webdesigner, bieten Medienrechtsanwalt Timm Christian Drouven und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Oliver Wallscheid u.a. folgende Leistungen:

  • Webdesign Verträge
  • IT-System-Verträge
  • Verträge über die Beschaffung von Web-Content
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internetagenturen
  • AGB für Webagenturen und Webdesigner
  • Arbeitsverträge mit  Mitarbeitern
  • Freelancer-Verträge
  • Beraterverträge
  • Projekt- und Kooperationsverträge
  • Verträge über Onpage und Offpage Optimierung
  • Fulfillment-Verträge
  • Logistikverträge
  • Suchmaschinenoptimierung SEOWir  unterstützen unsere Mandanten bei der Zertifizierung Ihrer Kunden (z.B.  Trusted Shops)
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