Elektrogesetz

Noch ist nicht allgemein angekommen, dass auch Betreiber von Onlineshops, die Elektroartikel anbieten, Pflichten nach dem nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz  (ElektroG) treffen. Das Elektrogesetz wurde zuletzt zum 1.1.2022 geändert. Über die wichtigsten der Pflichten nach dem Elektrogesetz berichten wir in folgendem Artikel. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Text stets nur den Begriff „Elektrogeräte“. Gemeint sind aber Elektro- und Elektronikgeräte gleichermaßen.

 

Betroffene Unternehmen der Privatwirtschaft

Im privaten Bereich verpflichtet das Elektrogesetz (ElektroG) insbesondere Hersteller, sogenannte Bevollmächtigte und Vertreiber elektronischer Geräte. Dabei wird nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Vertreiber ist jeder der Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Der Begriff „Hersteller“ ist entgegen des allgemeinen Sprachverständnisses weit zu verstehen. So sind etwa auch Importeure von elektronischen Geräten gemeint. Auch der Vertreiber, der zumindest fahrlässig Artikel von nicht registrieren Herstellern und Bevollmächtigten vertreibt, wird als Hersteller eingestuft. Ein Bevollmächtigter ist eine Person, die ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach dem Elektrogesetz zu erfüllen. Die meisten Onlineshops dürften zumindest Vertreiber, wenn nicht sogar Hersteller sein. Es bedarf hier aber stets einer anwaltlichen Prüfung im Einzelfall.

 

Die wichtigsten Pflichten der Hersteller und Bevollmächtigten aus dem ElektroG

 

Pflichten der Hersteller

Nach dem Elektrogesetz sind Hersteller von Elektrogeräten und Bevollmächtigte verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) zu registrieren bevor sie Geräte in den Verkehr bringen. Auch existieren weitere Pflichten wie etwa zur Konzeption des Produkts und Kennzeichnung.

 

Rücknahmepflichten der Vertreiber gegenüber Endnutzern

Für Vertreiber sind vor allem die Rücknahmepflichten relevant. Diese bestehen ab einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern bzw. bei Onlineshops bei einer Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Sonderregeln gelten für bestimmte Vertreiber von Lebensmitteln.

Der Vertreiber ist im Offlinehandel bei Verkauf eines neuen Elektrogerätes verpflichtet, ein Altgerät des Käufers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, kostenlos zurückzunehmen (sogenannte 1:1 Rücknahme). Hiervon umfasst ist bei Lieferung des bestellten Artikels auch die unentgeltliche Abholung am Haushalt des Käufers.

Auch muss der Vertreiber im Offlinehandel auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in seinem Laden oder in unmittelbarer Nähe hierzu kostenlos zurücknehmen (sogenannte 0:1-Rücknahme). Dies gilt auch, wenn der Endnutzer gar nichts beim Vertreiber gekauft hat. Die Rücknahme ist aber auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Im Onlinehandel muss der Vertreiber bei der 1:1-Rücknahme auf Verlangen des Kunden bestimmte Geräte sogar beim Kunden abholen (etwa Kühlschränke, Bildschirme und Großgeräte). Für andere Gerätekategorien wie etwa Lampen und Kleingeräte muss der Vertreiber eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Kunden gewährleisten. Dies gilt für die 1:1-Rücknahme  und die 0:1-Rücknahme. Darüber, wie dieses Rückgabemöglichkeit auszusehen und welche Entfernung zumutbar ist, trifft das Gesetz keine Aussage. Vertreiber müssen aber Abgabemöglichkeiten an verschiedenen Orten in Deutschland schaffen.

Die Experten der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven berät Sie gerne zu den Pflichten nach dem Elektrogesetz.

 

Hinweis- und Nachfragepflichten für Onlineshops nach ElektroG

Vertreiber – also etwa Onlineshops – die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, Hersteller und Bevollmächtigte müssen nach dem Elektrogesetz über Folgendes informieren:

  • die Pflicht der Endnutzer wie Elektrogeräte zu entsorgen sind
  • die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkus sowie für Lampen
  • die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme und Abholung von Altgeräten
  • die von den Vertreibern geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • die Bedeutung des Symbols nach der durchgestrichenen Mülltonne

Der Vertreiber muss den Kunden bei Abschluss des Kaufvertrags fragen, ob er beabsichtigt, bei Auslieferung eines neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben. Ähnliches gilt im Offlinehandel. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wallscheid & Drouven mit ihren Fachanwälten im IT-Recht hilft Ihnen gerne bei der Formulierung entsprechender rechtssicherer Texte für Ihren Onlineshop.

 

Rechtsfolgen von Verstößen

Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Elektrogesetzt drohen nicht nur kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden, sondern auch Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Onlinehändler sollten daher die Pflichten nach dem Elektrogesetz unbedingt erfüllen.

Weitere Verpflichtungen bestehen auch nach dem Batteriegesetz und dem Verpackungsgesetz.

 

 

Zurück zu Wettbewerbsrecht Weitere Rechtsgebiete
Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner