Strafbewehrte Unterlassungserklärung & Muster

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Als Rechtsanwalt im gewerblichen Rechtsschutz begegnet man nahezu täglich Fällen von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Erhält ein Mandant eine

oder macht er die Verletzung eines eigenen Rechts mithilfe einer Abmahnung geltend, enthält diese im Regelfall die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Haben Sie Anmerkungen und/oder Fragen zur Abmahnung

Tragen Sie Ihre Fragen oder Anmerkungen zu der Abmahnung hier ein


Hiermit erteile ich meine Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen (Pflichtfeld)

Im Folgenden geben wir Ihnen Antworten auf Fragen, die sich zu der Thematik der strafbewehrten Unterlassungserklärung stellen können:

 

Was genau ist Inhalt und Zweck der strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichner dazu, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Dieses Verhalten ist hier in der Regel die Verletzung von Regeln des Wettbewerbsrechts oder Schutzrechten des Ausstellers der Abmahnung.

Im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen ist Zweck der Unterlassungserklärung nicht der Ausgleich von in der Vergangenheit erlittenen Rechtsverletzungen, sondern die Vorbeugung erneuter Rechtsverstöße für die Zukunft.

Der Unterlassungsanspruch im allgemeinen Zivilrecht und im Wettbewerbsrecht

Im allgemeinen zivilrechtlichen Bereich findet sich eine Vielzahl von gesetzlich geregelten Unterlassungsansprüchen, unter anderem in § 12 BGB und in § 1004 BGB. Ebenfalls wird ein sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch aus § 823 i.V.m. § 1004 BGB analog befürwortet, über den alle deliktisch geschützten Rechtsgüter erfasst sind. Im gewerblichen Rechtsschutz sind Unterlassungsansprüche geregelt in

Die Vertragsstrafe als Kernbestandteil der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung wird als strafbewehrt bezeichnet, da der Erklärende sich mit der Unterzeichnung der Erklärung gleichzeitig zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet für den Fall, dass er den gerügten Rechtsverstoß erneut begeht. Durch einen ersten Verstoße entseht die sogenannte Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes wird nach gefestigter Rechtsprechung grds. vermutet. (Urteil des BGH vom 6. 2. 2014 – Az.: I ZR 86/12) Sie kann nur durch die Abgabe einer ernstlichen, unbedingten und strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. (Urteil des BGH vom 17. 9. 2009 – Az.: I ZR 217/07)

Ausnahmsweise kann auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter einer Bedingung den Anforderungen an die Ernstlichkeit genügen: Die Erklärung darf unter dem Vorbehalt abgegeben werden, dass sie gem. § 158 Abs. 2 BGB unwirksam wird, sobald es zu einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung der Rechtslage, kommt (auflösende Bedingung der allgemein verbindlichen Klärung). Eine solche Erklärung sei mit dem Sinn und Zweck der Unterwerfungserklärung vereinbar, da daraus trotzdem ein ernsthafter Wille zur Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung erkennbar sei. (Urteil des BGH vom 01.04.1993 – Az.: I ZR 136/91)

 

Wie ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtlich zu beurteilen?

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung wird allgemein als Schuldanerkenntnis verstanden. Allgemein ist zu unterscheiden zwischen dem abstrakten und dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis.

Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist in den § 781 f. BGB geregelt. Dabei erkennt der Erklärende eine neue Verpflichtung an, die zwar genau bestimmt ist, deren Voraussetzungen aber noch nicht bestehen. Die Bezeichnung als „abstrakt“ rührt daher, dass die Verpflichtung unabhängig und losgelöst von der Ausgestaltung der zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestehen soll. (Urteil des BGH vom 14.1.2008 – Az.: II ZR 245/06)

Da sich der Unterzeichner einer Unterwerfungserklärungserklärung für den Fall eines noch nicht eingetretenen erneuten Rechtsverstoßes zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wobei die Verpflichtung unabhängig von anderen Streitpunkten bestehen soll, ist diese als abstraktes Schuldanerkenntnis zu qualifizieren. Der Gläubiger des Unterlassungsversprechens kann daher auch dann gegen den Schuldner vorgehen, wenn nach materiellem Recht überhaupt keine Unterlassungspflicht besteht. (Urteil des BGH vom 12.07.1995 – Az.: I ZR 176/93)

 

Möglicher Kompromiss für den Abgemahnten – die modifizierte Unterlassungserklärung

Häufig schlägt der Inhaber eines verletzten Rechts in der ausgesprochenen Abmahnung bereits eine konkrete Unterlassungserklärung vor, die dem Schreiben in der Regel als Formulierungsvorschlag beigefügt ist und nur noch unterzeichnet werden muss. Natürlich gereicht diese vorgedruckte Erklärung meistens eher zum Vorteil des Gläubigers. Hat ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder ein Fachanwalt für Urheberrecht die Abmahnung geprüft und den Anspruch des Abmahnenden bejaht, empfiehlt es sich für den Adressaten der Abmahnung  zwar auf die Unterlassungserklärung im Interesse der Vermeidung eines kostspieligen Rechtsstreits einzugehen, diese aber nur in modifizierter Form abzugeben.

An die modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung von Seiten des Abgemahnten werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an die ursprüngliche Unterlassungserklärung. Sie muss daher ebenfalls die Voraussetzungen erfüllen, die an eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Ernstlichkeit des Versprechens gestellt werden.

Bei einer modifizierten strafbewehrte Unterlassungserklärung als Reaktion auf das Angebot des Abschlusses eines Unterlassungsvertrags in einer Abmahnung handelt es sich um eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen, die gem. § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot gilt. Daher ist zum endgültigen Abschluss eines Unterlassungsvertrags nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 145 ff. BGB wiederum eine Annahme des Abmahnenden erforderlich. (BGH, Urteil vom 18. 10. 2000 – XII ZR 179/98)

Ein Unterschied besteht darin, dass der Abmahnende die neue Unterlassungserklärung nicht innerhalb einer bestimmten Frist annehmen muss. Grds. gilt gem. § 147 Abs. 2 BGB, dass ein Vertragsangebot unter Abwesenden von der Gegenseite bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden muss, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Wegen der positiven Wirkung der modifizierten Unterlassungserklärung für den Antragenden ist hier aber davon auszugehen, dass er die Vorschrift aus § 147 Abs. 2 BGB abbedingen möchte und mit einer jederzeitigen Annahme einverstanden ist. (BGH, Urteil vom 17. 9. 2009 – Az.: I ZR 217/07 – „Testfundstelle“)

Eine noch nicht angenommene, dann erst einmal nur einseitige, modifizierte Unterlassungserklärung räumt nämlich die Wiederholungsgefahr ebenfalls bereits aus, da der Erklärende damit einen ernstlichen Willen zur Unterlassung kundtut. Die Annahme ist nur notwendig für den Gläubiger, wenn er ihm zustehende Vertragsstrafenansprüche aus dem Unterlassungsvertrag geltend machen möchte. (Urteil des BGH  vom 18. 5. 2006 – Az.: I ZR 32/03 – „Vertragsstrafevereinbarung“)

Folgende Punkte des Unterlassungsvertrags können mit einer modifizierten Unterlassungserklärung abgeändert werden:

  • Modifikation bzgl. der Rechtsverbindlichkeit der strafbewehrte Unterlassungserklärung, insbesondere der Tatsache, ob die Unterlassungserklärung rechtsverbindlich sein soll, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Hinweis: Vorteilhaft daran ist, dass man damit zum Zwecke der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens nur die vorliegende Unterlassungserklärung anerkennt; man erkennt die Ansprüche des Abmahnenden aus der Unterlassungserklärung aber nicht allgemein an und behält sich eine spätere Anfechtung oder gerichtliche Klärung vor.
  • Begrenzung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs, z.B. im Urheberrecht Begrenzung der Unterlassungserklärung auf ein bestimmtes Werk
  • Änderung der Höhe der Vertragsstrafe
  • Begrenzung der Vertragsstrafe auf schuldhaftes Handeln
  • Änderung einer bereits bestimmten Vertragsstrafe in eine Vertragsstrafe nach „neuem Hamburger Brauch“
  • Modifikation bzgl. Schadensersatzforderungen:
  • Streichen der Schadensersatzansprüche
  • Änderung der Höhe des Schadensersatzes Abmahnkosten
  • Modifikation bzgl. Aufwendungsersatzansprüchen hinsichtlich für die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Abmahnung
  • Besonderheit bei Filesharing-Abmahnungen: Modifikation von Täter- zu Störerhaftung. Hinweis: Dies ist vorteilhaft, da man als Störer mangels Verschulden in der Regel nicht auf Schadensersatz haftet
  • Ergänzung einer auflösenden Bedingung der verbindlichen Klärung. Dies ist vorteilhaft wegen der möglichen Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung bei Änderung der Rechtslage

Kann ich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch rückgängig machen?

In dem Moment, in dem eine Unterlassungserklärung einmal unterzeichnet ist, ist diese nur im äußersten Ausnahmefall wieder rückgängig zu machen. Die einzigen Möglichkeiten, sich von der Verfügung zu lösen, sind eine Anfechtung, eine Kündigung oder eine Beendigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage:

  • Anfechtung einer Unterlassungserklärung : Die Anfechtung wirkt sich auf eine einmal abgegebene (zunächst wirksame) Erklärung in dem Sinne aus, dass die Erklärung dann als von Anfang an nichtig anzusehen ist. (vgl. § 142 Abs. 1 BGB) Erforderlich für eine wirksame Anfechtung ist neben der Erklärung und der Einhaltung der Anfechtungsfrist das Bestehen eines Anfechtungsgrundes. Denkbar ist hier vor allem eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch den Empfänger der Unterlassungserklärung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB.  (Urteil des OLG Stuttgart vom 11.06.2015 – Az.: 2 U 136/14). Dazu ist erforderlich, dass bei dem Erklärenden eine Fehlvorstellung bzgl. einer Tatsache hervorgerufen wurde, aufgrund derer er zu der Unterzeichnung veranlasst wurde. Ein Irrtum bzgl. einer in der Erklärung von dem Gegenüber aufgestellten Rechtsbehauptung reicht dafür aber noch nicht und auch ein Täuschungsvorsatz ist häufig nur schwer nachzuweisen.

 

  • Kündigung einer Unterlassungserklärung: Auf Grundlage des Prinzips der Treuwidrigkeit gem. § 242 BGB kann ein Unterlassungsvertrag auch außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ein weiteres Festhalten an dem Vertrag für den Vertragspartner unzumutbar ist.Im Fall der Unterlassungserklärung gibt es zum einen die Situation, dass sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Gesetzeslage seitdem geändert hat und der Unterlassungsanspruch deswegen gar nicht mehr besteht. Es wäre dann unzumutbar für den Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichteten, weiter an den Vertrag gebunden zu sein. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist dann nicht sachgerecht und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar. (Urteil des BGH vom 26.09.1996 – Az.: I ZR 265/95 – „Altunterwerfung I“Dieselbe Konsequenz hat auch eine entsprechende Änderung der Rechtsprechung, wenn die untersagte Handlung nun nach der neuen Rechtslage nicht mehr wettbewerbswidrig ist. (Urteil des BGH vom 2. 7. 2009 – Az.: I ZR 146/07 – „Mescher weis“)Ein möglicherweise zustande kommender Unterlassungsvertrag zwischen Unterlassungsgläubiger und –schuldner kann zudem im Falle des Rechstmissbrauchs gekündigt werden. Der BGH hat ein außerordentlich Kündigung bei einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten akzeptiert.  (BGH, Urt. v. 14.2.2019, I ZR 6/17). Eine Kündigung war unter dem gem § 242 BGB möglich, da das vorrangige  Ziel die Erzielung von Abmahnkosten gewesen sei.Sowohl bei einer für den Unterlassungsschuldner zum Positiven geänderten Rechtsprechungspraxis als auch bei einer Gesetzesänderung ist zudem eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO begründet. Die unzulässige Rechtsausübung stellt dann eine Einwendung dar, wodurch die Vollstreckung unzulässig wird. Ein Irrtum bzgl. der Schutzfähigkeit eines Bestandteils der Marke ist nicht mit einer solchen Änderung vergleichbar, da eine Vollstreckungsabwehrklage in diesem Fall nicht begründet wäre.

 

  • Beendigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage: Denkbar wäre außerdem eine Auflösung des Unterlassungsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage über § 313 Abs. 3 BGB oder zumindest eine entsprechende Anpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB. Allerdings bedarf eine solche Vertragsauflösung gesteigerter Anforderungen, die in der Praxis regelmäßig nicht gegeben sind. (BGH vom 8.5.2014 – Az.: I ZR 210/12 – „fishtailparka“)

 

Fazit: Die nachträgliche Lösung von einer einmal erteilten Unterlassungserklärung stellt sich damit in der Praxis als äußerst schwierig dar; ein weiterer Grund, warum man es sich als Adressat einer Abmahnung besonders gut überlegen sollte, ob man die vorformulierte Unterlassungserklärung ohne weitere Vorprüfung unterschreibt.

Unser Expertentipp: Unterzeichnen Sie keinesfalls voreilig eine fremde Unterlassungserklärung. Lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten und neben Sie ggf. Modifikationen vor.

 

Beseitigungspflichten als Risiko bei strafbewehrter Unterlassungserklärung?

Differenzierte der Abgemahnte bei Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht zwischen Unterlassungs- und Beseitigungspflichten, fällt nach der Rechtsprechung des BGH auch bei einem Verstoß gegen eine Beseitigungspflicht (z.B. Löschung des Angebotes von der eigenen Website und aus dem Google-Cache oder Rückruf der Ware, die gewerbliche Schutzrechte verletzt) eine Vertragsstrafe an. Die kann in Bezug auf fremde Angebote, auf die der Abgmahnte keinen Einfluss hat, extrem aufwendig sein und „teuer“ werden.

Unser Tipp: Vor Abgabe der Unterlassungserklärung muss zu 100% sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung auch beseitigt wurde. Ist dies nicht möglich, müssen zumindest entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Darüber hinaus gibt es rechtliche Möglichkeiten, nicht in einer „Vertragsstrafenfalle“ zu tappen. So kann man Beseitigungsansprüche aus dem Unterlassungsversprechen ausnehmen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

 

Muster* einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus Sicht des Gläubigers:

(Schuldner/-in)

verpflichtet sich gegenüber

(Gläubiger/-in)

    1. es in Zukunft zu unterlassen, (konkrete Verletzungshandlung).
    2. für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 beschriebene Handlung eine Vertragsstrafe von (Höhe der Vertragsstrafe) (Betrag in Worten) an (die Gläubigerin/den Gläubiger zu bezahlen und
    3. der Gläubigerin/dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziff. 1 beschriebenen Verletzungshandlung;
    4. gesamtschuldnerisch der Gläubigerin/dem Gläubiger jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. 1 beschriebenen Verletzungshandlung entstanden ist oder noch entstehen wird;
    5. die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei (Name der mit der Abmahnung beauftragen Rechtsanwaltskanzlei) entstanden sind, nach Maßgabe einer 1,3 -Gebühr gemäß § 23 RVG zuzüglich Auslagen aus einem Gegenstandswert von (Höhe des Gegenstandswerts) zu tragen.

(Ort), den (Datum)

(Unterschrift der Gläubigerin/des Gläubigers)

 

Muster* einer modifizierten Unterlassungserklärng aus Sicht des Unterlassungsschuldners in Markensachen:

 

Schuldner/-in)

verpflichtet ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber

(Gläubiger/-in)

dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland, ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin unter dem Zeichen „XY“  folgende Produkte […] insbesondere […] zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn dies wie nachfolgende wiedergegeben geschieht […]

*Bitte beachten Sie, dass wir für dieses Muster und einem Gebrauch keine Haftung übernehmen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann niemals die anwaltliche Beratung  & Vertretung ersetzen .

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, nutzen Sie doch einfach unsere kostenlose Ersteinschätzung und überssenden Sie uns die Abmahnung über unser Direkthilfe FormularWir melden uns umgehend bei Ihnen und klären Sie über die die Möglichkeiten auf. Danach können Sie entscheiden, ob  Sie uns beauftagen wollen.

 

Unterlassungserklärung ab 250 € zzgl. MwSt.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und die Angelegenheit kostengünstig und schnell beenden wollen, ist es möglich, dass Sie uns nur mit der Erstellung der Unterlassungserklärung beauftragen. Diese bieten wir ab 250,00 € zzgl. MwSt. z.B. bei Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) an.

Diese Unterlassungserklärung zielt darauf ab, einen weiteren Rechtsstreit zu verhindern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Sie sich nicht weiter binden als unbedingt erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen einer Abmahnung regelmäßig auch weitere Ansprüche (Rechtsanwaltskosten, Auskunft, Schadenersatz, Beseitigung und Rückruf) gefordert werden können.

Es gibt daher kaum Fälle im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht, die mit Abgabe der Unterlassungserklärung erledigt sind.

Eine kostenlose Ersteinschätzung und ein konkretes Angebot erhalten Sie unter info@wd-recht.de oder nutzen Sie doch einfach unser Direkthilfeformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!

 

Welche strafbewehrte Unterlassungserklärung ist zu empfehlen?

Erhält man als juristischer Laie eine Abmahnung wegen eines UWG-Vertoßes, einer Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung, heißt es zunächst Ruhe zu bewahren und nicht ohne eine vorherige Prüfung der Umstände die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Da eine nachträgliche Rückgängigmachung des Unterlassungsvertrags und der damit einhergehenden Verpflichtungen – wie oben dargelegt – nur im Ausnahmefall möglich ist, ist von einer voreiligen Unterzeichnung der dem Abmahnschreiben beigefügten Erklärung abzuraten. Der Erklärende bürdet sich damit die Verpflichtung zur Zahlung einer in der Regel nicht unerheblichen Vertragsstrafe für den Fall auf, dass er sich erneut eine der abgemahnten Rechtsverletzungen zu Schulden kommen lässt. Hinzu kommen erhebliche Beseitigungspflichten. Auch die Auffindbarkeit von Angeboten im Google-Cache oder im Rahmen eines alten Prospektes kann nämlich eine Vertragsstrafe auslösen.

Trotzdem sollte auf die Abmahnung reagiert werden, da die Gegenseite für den Fall, dass die gesetzten Fristen reaktionslos verstrichen lassen werden, regelmäßig weitere rechtliche Schritte wie eine Klageerhebung ankündigt. Die unterliegende Partei hat in einem sich anschließenden Gerichtsprozess bekanntermaßen die Kosten des Gerichtsprozesses zu tragen.

Fazit: Angesichts der genannten rechtlichen und finanziellen Risiken sollte man sich daher mit der Abmahnung schnellstmöglich an einen auf dem Gebiet spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz oder Fachanwalt für Urheberrecht wenden. Dieser kann Sie eingehend zu den individuellen Reaktionsmöglichkeiten und den Beseitigungspflichten beraten und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren. Wir haben für unsere Mandanten bereits mehrere tausend Abmahnungen bearbeitet und bieten Abgemahnten eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt an.

Zurück zu Abmahnung Weitere Rechtsgebiete

Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner