Widerspruchsverfahren DPMA / EUIPO

Widerspruch EUIPOWiderspruchsverfahren DPMA / EUIPO: Als Anwälte für Markenrecht vertreten wir Sie auch in den Widerspruchsverfahren bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Wir legen für Sie einen Widerspruch gegen eine Markenanmeldung ein oder verteidigen Ihre Marke im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus stellen wir für Sie Löschungs- und Nichtigkeitsanträge und führen diese Verfahren sowohl beim EUIPO als auch beim DPMA.

Sie haben eine Frage zu Ihrer Marke oder wollen sich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vor dem EUIPO oder DPMA vertreten lassen? Profitieren Sie von unserer Erfahrung und sprechen Sie uns an. Die erste Einschätzung selbstverständlich kostenlos.

 

Widerspruchsverfahren beim DPMA: Widerspruch und Löschung

Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Dies ist innerhalb einer bestimmten Frist möglich. Inhabern einer Marke ist daher immer zu raten, eine Markenüberwachung durchführen zu lassen.

 

Als Inhaber einer Marke: Wann sollte man Widerspruch erheben?

Wurde eine Marke neu eingetragen, haben die Inhaber älterer Marken oder Unternehmenskennzeichen die Möglichkeit, gegen die Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch sollte immer dann erhoben werden, wenn der Inhaber der älteren Marke befürchtet, dass in Bezug auf die neue Marke Verwechslungsgefahr im Sinne des MarkenG besteht. Dabei kann der Widerspruch nicht nur gegen eine deutsche Marke, sondern auch gegen eine Unionsmarke oder eine internationale Marke erhoben werden.

 

Wie kann Widerspruch beim DPMA erhoben werden? Gibt es Fristen?

Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung erhoben werden.  Innerhalb der Frist muss auch die Widerspruchsgebühr iHv 250 Euro eingezahlt werden.  Für den Widerspruch sollten die Formulare des DPMA Formular W 7202  verwendet werden. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

 

Was kann mit dem Widerspruch beim DPMA erreicht werden?

Im Widerspruchsverfahren wird über den Widerspruch durch das DPMA entschieden. Ist der Widerspruch begründet, wird die neu eingetragene Marke wieder gelöscht.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Marken überwachen. So können Sie frühzeitig feststellen, ob identische oder ähnliche Marken angemeldet werden und Sie haben die Möglichkeit im Rahmen eines kostengünstigen Widerspruch auf verwechslungsfähige Marken zu reagieren.

 

Als Inhaber einer Marke: Reaktion, wenn gegen eigene Marke Widerspruch erhoben wurde?

Haben Sie eine Marke eintragen lassen und werden seitens des DPMA oder EUIPO über einen Widerspruch informiert, sollten Sie diese Mitteilung sehr ernst nehmen. Zwar beschränken sich Markeninhaber häufig darauf, nur einen Widerspruch einzulegen, wurde die Marke aber schon für Waren- und Dienstleistungen benutzt, droht gegebenenfalls noch eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung.

Unser Tipp: Wenn Sie ein Schreiben vom DPMA in Bezug auf einen Widerspruch erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nutzen.

Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie auf den Widerpruch reagieren sollten und vertreten Sie im Widerspruchsverfahren. Wir prüfen ob in Bezug auf die Marke, mit der der Widerspruch begründet wurde, überhaupt Verwechslungsgefahr besteht und ob Einwendungen geltend gemacht werden können. Häufig sind die älteren Marken in der Vergangenheit nicht  ausreichend und rechtserhaltend benutzt worden, so dass der Widerspruch zurückzuweisen ist.

 

Widerspruchsverfahren beim EUIPO

Wir vertreten unsere Mandanten zudem im Rahmen der Widerspruchsverfahren des EUIPO. Hier gelten sehr ähnliche Regelungen. Demnach müssen Widersprüche gegen Unionsmarkenanmeldungen innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung im schriftlich eingereicht werden.  Das EUIPO bietet hier eine entsprechende Online-Lösung. Auch beim EUIPO muss die Widerspruchsgebühr fristgerecht eingezahlt werden.

 

In welcher Sprache muss der Widerspruch beim EUIPO eingereicht werden?

Der Widerspruch muss in einer der beiden Sprachen eingereicht werden, in denen der Anmelder die Unionsmarke angemeldet hat und die in der Veröffentlichung der Markenanmeldung angegeben sind.

 

Benutzungsnachweis und Widerspruchsverfahren

Auch im Rahmen der Unionsmarken gilt, dass die Marken in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach ihrer Eintragung innerhalb von fünf Jahren tatsächlich und ernsthaft auf dem Markt benutzt werden müssen.

Auch im Widerspruchsverfahren beim EUIPO kann der Anmelder vom Widersprechenden Nachweise über die Benutzung der Marke verlangen, wenn diese Marke vor mehr als fünf Jahren eingetragen wurde.

Kosten des Widerspruchsverfahrens beim EUIPO

Zunächst ist zwischen den amtlichen Kosten und den Kosten etwaiger anwaltlicher Vertreter zu entscheiden. Für die Einreichung des Widerspruchs entstehen Kosten beim EUIPO. Die Widerspruchsgebühr beim EUIPO beträgt gem. Art. 46 Abs. 3 UMV derzeit 320 EUR. Diese Gebühr wird abhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens entweder erstattet oder es ergeht eine Kostenentscheidung des EUIPO.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach Ablauf der „Cooling Off“ Frist. Nach Art. 109 UMV gilt, dass der Beteiligte, der das Verfahren durch Zurücknahme der UM-Anmeldung (ganz oder teilweise) oder durch Zurücknahme des Widerspruchs beendet, die dem anderen Beteiligten entstandenen Gebühren sowie alle diesem entstandenen Kosten, die für die Durchführung des Verfahrens notwendig sind, erstatten muss. Die erstattungsfähigen Kosten des anwaltlichen Vertreters sind auf 300,00 € begrenzt.

 

Kosten des Widerspruchsverfahrens beim DPMA

Auch hier ist zwischen den Kosten des Amtes (Gebühren) und den Kosten der beauftragten Vertreter zu entscheiden. Grundsätzlich gilt im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA, dass jeder seine Kosten selbst trägt.

Vorsicht: Gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG kommt eine Kostenauferlegung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht. Hatte der Inhaber der jüngeren Marke z.B. positive Kenntnis von der älteren Marke (vor Anmeldung) kann dies zu einer Kostentragung führen. Die Kosten können unter Umständen immens sein, da das DPMA in der Regel einen Gegenstandswert von 50.000 € festsetzt. Dies führt beispielsweise zu einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von brutto 1.822,96 €.

Wir beraten Sie gerne hierzu. Sprechen Sie uns an und vermeiden Sie Kostenrisiken im Widerspruchsverfahren.

 

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