Lebensmittelkennzeichnung – Wir beraten Sie bei der Kennzeichnung und Etikettierung Ihrer Lebensmittel (z.B. Health Claims) und ermöglichen Ihnen eine rechtssichere Werbung für Ihre Produkte.
Lebensmittelkennzeichnung
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln gehört zum Kernbereich unserer Tätigkeit im Lebensmittelrecht. Regelungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln enthält die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) 1169/2011). Im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel ist die Nahrungsergänzungsmittelrichtline (Richtlinie 2002/46/EG) bzw. die deutsche Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) zu beachten. Die NemV regelt insbesondere auch Kennzeichnungspflichten zum empfohlenen Verzehr.
Gesundheitsbezogene Aussagen
Wenn Sie das Produkt neben den allgemeinen und speziellen Kennzeichnungspflichten mit gesundheitsbezogenen Aussagen versehen bzw. bewerben möchten, müssen Sie zudem die strengen Vorgaben der Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), kurz: HCVO, berücksichtigen.
Gemäß Art.10 Abs.1 HCVO bedarf es zur Werbung mit spezifischen gesundheitsbezogenen Aussagen einer Prüfung der Aussage durch die EFSA und einer Aufnahme in die Liste zugelassener gesundheitsbezogener Aussagen nach Art.13 Abs.3 HCVO. Das europäische Recht sieht hier sehr strenge Anforderungen vor. Es gilt hier das Verbotsprinzip. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle gesundheitsbezogenen Angaben verboten sind, es sei denn, sie sind in der Liste der erlaubten Health-Claims zu finden.
Spezifische versus unspezifische gesundheitsbezogene Aussagen: Handelt es sich bei Ihrer Werbung um spezifische gesundheitsbezogene Aussagen, unterliegen diese den strengen Anforderungen des Art.10 Abs.1 HCVO. Unspezifische gesundheitsbezogene eröffnen den Anwendungsbereich des weniger strengen Art.10 Asb.3 HCVO. Nach Art. 10 Abs.3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zulässig, wenn ihnen eine in einer der Unionsliste enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.07.2020 (Az. 4 U 142/18) entschieden, dass eine Werbung mit den nachfolgend wiedergegebenen Werbeaussagen zu einem Nahrungsergänzungsmittel mit Kollagen-Peptiden nicht mit der HCVO zu vereinbaren ist. Die Beklagte im Verfahren vor dem OLG Hamm hat das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel mit Kollagen-Peptiden unter anderem wie folgt beworben:
- „weniger sichtbare Falten“,
- „strafferes Hautbild“,
- „für ein… jugendliches Aussehen“,
- „Das Ergebnis: Ein feineres und ebenmäßigeres Hautbild – vom Gesicht über Hals und Dekolleté bis hin zu Armen und Beinen“.
Die Beklagte im Verfahren vor dem OLG Hamm war wegen unlauteren Wettbewerbs gemäß §§ 3 Abs.1, 3a UWG i.V.m. Art.10 Abs.1 HCVO abgemahnt worden. Das OLG Hamm hat ein Verstoß gegen Art.10 Abs.1 HCVO angenommen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Die Werbeaussagen wurden von dem Gericht als gesundheitsbezogene Aussage gewertet, da sie sich eindeutig auf das Organ Haut beziehen würden.
Risiken bei rechtwidriger Kennzeichnung Lebensmittel
Bei einem Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Novel-Food-Verordnung, der Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel oder der Health-Claims-Verordnung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern. Dabei kommt es auch auf die Verantwortlichkeit des Anbieters an
Gegenstand von Abmahnungen im Lebensmittelrecht sind regelmäßig fehlerhafte Etiketten oder Kennzeichnungen. Eine typische Abmahnung aus diesem Bereich finden Sie z.B. hier: Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. – Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Werbung
Zudem werden die zuständigen Behörden der Bundesländer aktiv, wenn Sie von lebensmittelwidrigem Verhalten erfahren. Sie sind auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, wie der Novel-Food-Verordnung, der Lebensmittelinformationsverordnung oder der Health-Claims-Verordnung zuständig.
Im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit haben die zuständigen Behörden durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden (vgl. § 39 LFGB).
Unsere Leistungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Wenn Sie eine Prüfung Ihrer Produkte benötigen oder sogar schon eine Abmahnung erhalten haben, können Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Senden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung per E-Mail oder Fax. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Überdies beraten wir Sie in Bezug auf die Zulassung und Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln.
Wenn Sie Unsicherheiten haben, ob es sich bei Ihrer Werbung um spezifische gesundheitsbezogene Aussagen handelt oder um unspezifische Aussagen, also um Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen und/oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Auch in Fällen behördlicher Beanstandungen, Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
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