Heilmittelwerbegesetz und Wettbewerbsrecht

Als Anwälte für Heilmittelwerberecht / Heilmittelwerbegesetz werden wir regelmäßig in Bezug auf Abmahnungen und Klagen wegen angeblicher Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz beauftragt. Verstöße gegen das HWG werden im Wettbewerbsrecht als Rechtsbruch gem. § 3a UWG behandelt. Im Ergebnis kann ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu einer Abmahnung und im Anschluss zu einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung führen. Wenn Sie eine Abmahnung oder Klage wegen des Verstoßes gegen das HWG erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

 

Was ist das HWG – Heilmittelwerbegesetz?

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gibt die Rahmenbedingungen für die Werbung im Gesundheitswesen vor. Hinzu kommen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den jeweiligen Berufsordnungen für Ärzte und Apotheker.  Das HWG bewirkt dabei in Kombination mit dem UWG eine starke Einschränkung der möglichen Werbemaßnahmen im Gesundheitswesen. Das HWG gilt sowohl für Hersteller als auch für Anbieter von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

 

Was ist Sinn und Zweck  des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)?

Sinn und Zweck des HWG ist die Abwehr gesundheitlicher Gefahren für die Allgemeinheit und des  Einzelnen.  Ausgehend von diesem wichtigen Ziel  werden die Grenzen der zulässigen Werbung sehr eng gezogen.

 

Was ist durch das HWG verboten?

Das HWG sieht in den §§ 3ff. HWG eine Vielzahl von Verboten vor. Als Anwälte für Heilmittelwerberecht /  Heilmittelwerbegesetz beraten wir Sie hierzu sowohl präventiv als auch im Falle einer Abmahnung und/oder Klage. Wettbewerbsrechtlich ist insbesondere der in § 3 geregelte Irreführungstatbestand von Bedeutung. Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

  • ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
  • bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
  • die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

Gleiches gilt, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

  • über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
  • über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen

gemacht werden.

Gegen § 3 HWG verstößt z.B. die Aussage „Mehr Luft von Anfang an“ bei Bewerbung eines Arzneimittels zur Dauerbehandlung der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung und Asthma (Vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 85, 86 – „Mehr Luft von Anfang an“). Ebenfalls unzulässig ist z.B. die Werbung einer privaten Fachklinik für plastische und ästhetische Chirurgie mit dem Angebot einer „kostenlosen Beratung“ (Verstoßes gegen § 7 I HWG).

Überdies enthält das Gesetz weitere Verbote bzw. Vorgaben für folgende Bereiche:

  • Pflichtangaben, 4 HWG)
  • Packungsbeilagen / Verordnungsfähigkeit, § 4 a HWG
  • Homöopathische Arzneimittel § 5 HWG
  • Gutachten, Zeugnisse etc. § 6 HWG
  • Zuwendungen § 7 HWG
  • Teleshopping/Einzeleinfuhr § 8 HWG
  • Fernbehandlung § 9 HWG
  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel § 10 HWG
  • Werbung außerhalb von Fachkreisen § 11 HWG
  • Werbung bei bestimmten Krankheiten § 12 HWG

 

Anwälte für Heilmittelwerberecht und Heilmittelwerbegesetz

Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz gehören das Heilmittelwerbegesetzt (HWG) und das UWG zu unserem regelmäßigen Tätigkeitsfeld. Als Anwälte für Heilmittelwerberecht beraten wir Sie in Münster und bundesweit zum HWG und UWG. Sprechen Sie uns gerne an.

 

 

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