Was kostet eine Markenanmeldung?

Wenn Sie sich über die Kosten einer Markenanmeldung informieren möchten, finden Sie hier einen Überblick. Neben den Gebühren eine Markenanmeldung und Praxisbeispielen geben wir Ihnen hilfreiche Tipps zum Thema Markenanmeldung und Kosten. Wir bieten die Anmeldung einer deutschen Marke bereits ab 149 € zzgl. MwSt. an. Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes kommen bei einer Markenanmeldung in Deutschland immer hinzu und liegen bei 290 €.

 

Kosten einer Markenanmeldung?

Die Kosten einer Markenanmeldung hängen im wesentlichen von 3 Bereichen ab. Zunächst müssen Sie entscheiden für welchen Schutzbereich Sie Ihre Marke anmelden wollen. Die Kosten z.B. für eine deutsche Marke unterscheiden sich deutlich von den Kosten für eine europäische Marke. Des Weiteren ist entscheiden, für welche Waren und/oder Dienstleistung Ihre Marke geschützt sein soll. Umso mehr Waren- und Dienstleistungen (Klassen) geschützt werden sollen  umso höher sind die Gebühren. Schließlich ist Ihre Bereitschaft ein Risiko mit der Markenanmeldung einzugehen, ein entscheidender Kostenfaktor. Wer sicher gehen möchte, dass seine Marke keine älteren Rechte Dritter verletzt, wird noch die Kosten einer Recherche einzukalkulieren haben.

 

Für welches Land möchten Sie Schutz? Schutzbereich der Marke:

Marken unterliegen dem Territorialprinzip. Dies bedeutet, dass Sie sich bei der Anmeldung der Marke entscheiden müssen, in welchen Ländern Ihre Marke Schutz erhalten soll. Für jedes Land fallen Gebühren bei den nationalen Ämtern an. Einen Vorteil bietet hier die Unionsmarke, welche zentral für ganz Europa angemeldet werden kann und im Falle der Eintragung in jedem europäischen Land Schutz genießt.

 

Kosten einer Markenanmeldung in Deutschland beim DPMA – mindestens 290 €

Beispiel einer Marke

Deutsche Marken werden beim DPMA angemeldet. Hierzu müssen Sie einen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen. Die Kosten bestehen aus einer Grundgebühr, welche immer in voller Höhe fällig wird und Klassengebühren, die sich nach der Anzahl der Klassen berechnet.

Die Anmeldung kann schriftlich oder online geschehen (elektronische Anmeldung). Die Anmeldung in Papierform kostet 300,00 Euro (Grundgebühr) und enthält bereits 3 Klassen aus denen Sie die für sie passenden Waren und Dienstleistungen auswählen können. Jede weitere Klasse kostet eine Klassengebühr in Höhe von 100,00 Euro zusätzlich. Die häufig bevorzugte elektronische Anmeldung kostet etwas weniger, nämlich 290,00 Euro. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie eine Wortmarke, 3D Marke oder nur eine Bildmarke anmelden. Auch wenn Sie nur eine Klasse benötigen, verringert sich die Grundgebühr nicht. Auf der linken Seite eine Abbildung einer deutschen Markenanmeldung für die 3 Klassen, so wie diese beim DPMA hinterlegt ist.

 

 

Kosten einer Unionsmarke beim EUIPO (EU-Markenanmeldung EUIPO) – mindestens 850 €

Wenn Sie für Ihr Zeichen Logo oder den Produktnamen neben Deutschland einen Schutz auch in anderen Ländern der EU benötigen, besteht die Möglichkeit, hierzu eine Marke zentral beim EUIPO für die gesamte Europäische Union anzumelden. Auch hierzu ist ein Antrag beim EUIPO erforderlich. Dieser Antrag kann ebenfalls elektronisch direkt über die Website des EUIPO eingereicht werden. Die Kosten der Anmeldung bestehen auch hier aus einer Grundgebühr in Höhe von 850,00 Euro und Klassengebühren. Im Gegensatz zum DPMA ist beim EUIPO nur eine Klasse in der Grundgebühr enthalten. Die erste weitere Klasse löst allerdings nur eine Klassengebühr in Höhe von 50,00 Euro aus.

Beispiel: Eine Unionsmarke, die für zwei Klassen Schutz beansprucht kostet im Rahmen der Anmeldung eine Grundgebühr in Höhe von 850,00 Euro und eine weiter Gebühr in Höhe von 50,00 Euro. Insgesamt kostet eine Unionsmarkenanmeldung mit 2 Klassen 900,00 Euro.

Wer darüber hinaus weitere Klassen benötigt (ab der dritten Klasse) muss pro weitere Klasse eine Gebühr von 150,00 Euro bezahlen.

 

Kosten einer internationalen Marke (Markenanmeldung beim WIPO)

Marken können auch international geschützt werden. Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 

1. Alternative: Anmeldung über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Gibt es bereits eine Marke in einem Nationalstaat, z.B. eine deutsche Marke beim DPMA oder eine Unionsmarke, so kann über die WIPO eine Erstreckung auf das gewünschte Land beantragt werden. Dieses Vorgehen wird häufig gewählt, wenn es um eine Anmeldung einer Marke für die USA geht. Zwingende Voraussetzung ist immer der Bestand einer Basismarke. Erst nach Ablauf von 5 Jahren kann die IR-Marke selbstständig werden. Die Kosten für eine Erstreckung liegen mindestens bei 653 CHF (Schweizer Franken). Für die nationalen Ämter fallen zusätzlich die dort festgelegten Gebühren an. Um eine Übersicht zu erhalten, bietet die WIPO einen Kostenkalkulator online an. Diesen finden Sie unter: https://www.wipo.int/madrid/feecalc/FirstStep 

 

2. Alternative: Jeweils nationale Markenanmeldungen in den gewünschten Ländern

Die zweite Möglichkeit liegt eigentlich auf der Hand. Ebenso wie es in Deutschland das DPMA gibt, haben die meisten Länder eigene Markenämter eingerichtet. Diese stehen in der Regel auch Ausländern offen, um eigene Marken anzumelden. Entscheidender Nachteil ist neben der sprachlichen Barriere, dass regelmäßig ein im jeweiligen Land ansässiger Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden muss. Auch Beanstandungen – z.B. in den USA – müssen von US-amerikanischen Anwälte beantwortet werden. Als Anwälte für Markenrecht können wir Ihnen aber auch in diesen Fällen weiterhelfen und Ihnen einen entsprechenden Kollegen vermitteln.

 

Welche Markenanmeldung ist am kostengünstigen?

Auch wenn eine Unionsmarke mit mindestens 850 Euro in der ersten Anschaffung teurer ist, bietet sie im Verhältnis zu einer nationalen Marke deutlich mehr Schutz, da sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erfasst sind. Wer also einen Markenschutz nicht nur in Deutschland, sondern auch in weiteren europäischen Staaten benötigt, sollte über die Anmeldung einer Unionsmarke nachdenken.

ABER Vorsicht: Die Unionsmarke ist in Bezug auf das „Preis-/Leistungsverhältnis sicherlich verlockend, birgt aber auch erhöhte Risiken (Stichwort: Risiko bei einer Markenanmeldung). Es liegt auf der Hand, dass eine Marke, die für ganz Europa registriert wird, auch Gefahr läuft in ganz Europa Kollisionsfälle mit älteren Unionsmarken oder nationalen Marken auszulösen. Dies kann zu einer Vielzahl von kostenpflichtigen Widerpruchsverfahren oder auch zu Abmahnungen führen. Gerade bei einer Unionsmarke ist eine gründliche anwaltliche Recherche zu älteren Schutzrechten zwingend, was die Kosten wiederum relativiert.

 

Folgekosten für die Markenverlängerung beachten!

Die Kosten für eine Markenverlängerung sind ebenfalls zu beachten. Nachdem die Marke eingetragen wurde,  besteht sowohl für eine deutsche Marke als auch für eine  Unionsmarke Markenschutz für zehn Jahre. Im Gegensatz zu anderen gewerblichen Schutzrechten, kann eine Marke  nach Ablauf der Schutzfrist beliebig oft verlängert werden.

Die Kosten einer Markenverlängerung für eine deutsche Marke liegen derzeit bei 750 Euro für bis zu drei Klassen. Ab der vierten Klasse werden weitere 260 Euro pro zusätzlicher Klasse fällig. Die Markenverlängerung ist damit deutlich teurer als die ursprüngliche Markenanmeldung. Unionsmarken können zu den Kosten der Anmeldung beim EUIPO verlängert werden.

 

Benutzungsschonfrist und Benutzungszwang  beachten!

Spiegelbildlich zum Recht aus der Marke, nämlich Dritte von der Nutzung des Zeichens auszuschließen (Monopol), besteht die Pflicht des Markeninhabers – jedenfalls nach Ablauf der Benutzungsschonfrist (5 Jahre) – die Marke auch rechtserhaltend zu benutzen.

Wird die fristgerechte Benutzungsaufnahme versäumt oder wird – wie dies häufig vorkommt – nicht in richtiger Weise rechtserhaltend benutzt, kann der Markeninhaber keine markenrechtlichen Ansprüche mehr gegen mögliche Verletzer seiner Marke geltend machen.

Als Anwälte für Markenrecht lassen wir Sie auch nach erfolgreicher Registrierung der Marke nicht allein. Wir klären Sie über die rechtlich erforderliche rechtserhaltende Benutzung Ihrer Marke auf und zeigen Ihnen, wie diese Benutzung zu dokumentieren ist. Wir übernehmen zudem die fristgerechte Verlängerung Ihrer Marke. Nutzen Sie unser Angebot zur Markenüberwachung und Markenpflege.

 

Was wird durch die Marke geschützt?

Der zweite Bereich des Markenschutzes betrifft den Schutzumfang einer Marke. Grundsätzlich gilt, dass Markenschutz nicht allgemein nur für das Zeichen besteht. Eine Marke besteht vielmehr aus 2 Komponenten. Neben den Zeichen ist ein Schutzbereich erforderlich. Nur für sehr bekannte Marken besteht hier eine Ausnahme.

Der Schutzbereich wird durch die Waren und Dienstleistungen bestimmt, für die die Marke registriert wurde.  Diese Waren und Dienstleistungen werden im Rahmen der Nizza Klassen beschrieben. Der Markenanmelder kann aus diesen Klassen Begriffe auswählen, die dann das Waren und Dienstleistungsverzeichnis und damit den Schutzbereich der Marke bilden.

Unser Tipp: Da die Nizza Klassifikationen von rechtlichen Laien regelmäßig falsch verstanden werden, empfehlen wir, dass Anmelder hier besonders sorgfältig arbeiten und sich nicht auf die Angabe von Oberbegriffen beschränken.  Ein falsch formuliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann später zwar noch eingeschränkt werden, eine Erweiterung ist jedoch nicht möglich.

Als Markenanwälte erstellen wir für Sie individuell das passende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. So bietet die Marke auch den Schutz für Ihre Produkte, den Sie benötigen.

 

Risiko einer Markenanmeldung

Im Markenrecht gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Im Ergebnis schlägt sich dies im Prioritätsprinzip nieder. Dies bedeutet, dass bei zwei identischen oder ähnlichen Marken, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen Schutz genießen, die ältere Marke Vorrang hat.

Der Inhaber der älteren Marke kann verlangen, dass die jüngere Marke gelöscht wird. Der Inhaber der älteren Marke kann zudem Widerspruch einlegen, eine Abmahnung aussprechen oder eine Klage einreichen, wenn die jüngere Marke bereits benutzt wird. In diesen Fällen liegt eine Markenrechtsverletzung vor, welche umfangreiche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche auslöst. Dies gilt unabhängig vom Verschulden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass vor eine Anmeldung einer Marke eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen ist. Wer dies unterlässt, handelt zudem fahrlässig.

In den Fällen eine Markenrechtsverletzung steht dem Inhaber darüber hinaus Auskunft und Schadenersatz zu. Dies kann durchaus existenzbedrohend sein. Hinzu kommt, dass häufig übersehen wird, dass eine Markenrechtsverletzung eine Straftat darstellt. Aus einer schnell gemachten Markenanmeldung ohne Vorabrecherche kann daher schnell eine finanzielles und persönliches Disaster werden.

Um das Risiko einer Markenrechtsverletzung zu minimieren reicht es nicht, dass man eine Produktbezeichnung oder eine Unternehmensbezeichnung einfach so nutzt, ohne eine eigene Marke anzumelden. Auch die Verwendung eines Unternehmensnamen oder Produktbezeichnung ohne eigene Marke führt zu einer Markenrechtsverletzung, wenn es eine älter identische oder ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen gibt. Man muss wissen, dass man keine eigene Marke benötigt, um fremde Marken zu verletzen. Ein „falscher Produktname“ kann  ausreichen.

Beispiel: Wenn Sie unter der Bezeichnung App-les  Mobiltelefone anbieten würden, die nicht von Apple stammen, würden Sie auch ohne eigene Marke „App-les“ die Marke „Apple“ verletzen.

 

Ähnlichkeitsrecherche zwingend, um Risiko bei einer Markenrechtsverletzung zu minimieren

Angesichts der erheblichen Konsequenzen einer Markenrechtsverletzung ist Anmeldern von Marken und jedem Unternehmen, das Produktnamen neu verwenden will, dringend zu empfehlen, dass Risiko einer Markenrechtsverletzung im Vorfeld zu minimieren. Um sicherzustellen, dass Sie mit Ihrer neuen Marke oder der neuen Produktbezeichnung, keine älteren gewerblichen Schutzrechte Dritte (insbesondere keine Marken oder Unternehmenskennzeichen) verletzten, sollte vor Anmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden.

Als Laie können Sie sich in einem ersten Schritt mittels der Suche beim DPMA oder EUIPO einen Überblick verschaffen, ob es bereits identische Marken gibt. Auch ein Blick in die Ergebnisse bei Google kann erste Anhaltspunkte liefern. Ergeben sich keine Treffer, sollte in einem weiteren Schritt eine professionelle Markenähnlichkeitsrecherche durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz durchgeführt werden.  Im Rahmen einer solchen Recherche wird nach verwechslungsfähig ähnlichen Marken gesucht und das Risiko bewertet. Erst danach ist der Weg zu einer sinnvollen Markenanmeldung frei.

Beispiel: Wer beim DPMA nach der Marke „Apples“ in der Klasse 9 (z.B. Software) sucht, wird keine Treffer erhalten. Selbstverständlich ist aber bei Anmeldung dieses Zeichens für die Klasse aufgrund der Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen „Apple“ eine markenrechtliche Auseinandersetzung vorprogrammiert.

Das vorstehende Beispiel gilt exemplarisch für sämtliche Marken. Es dürfte daher klar sein, warum spezialisierte und erfahrene Markenanwälte immer zu einer vollständigen Markenähnlichkeitsrecherche raten. Die Kosten einer Markenähnlichkeitsrecherche gehören aus unserer Sicht immer zu den Kosten einer sinnvollen Markenanmeldung. Wir bieten die Markenanmeldung inkl. eine Markenähnlichkeitsrecherche zu günstigen Pauschalen an. So bleiben die Kosten der Markenanmeldung leicht kalkulierbar.  Unser Schutzpaket für eine deutsche Marke umfasst z.B. folgende Dienstleistungen:

  • Prüfung der Schutzfähigkeit des gewählten Begriffes und individuelle Beratung zum Markennamen, um unnötige Recherchekosten zu vermeiden
  • Identitätsrecherche und Ähnlichkeitsrecherche* bzgl. Wortmarke- und Firmennamen
  • Erstellung des passenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
  • Markenanmeldung beim DPMA  – inklusive 2.  Markenanmeldung als Wort-/Bildmarke (Logo) mit identischen Wortbestandteil, falls gewünscht.
  • Gesamte Korrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamt
  • Individuelle Beratung im Zusammenhang mit der Markenanmeldung, inkl. Beratung in unserer Kanzlei – falls gewünscht.

Für die gesamte Beratung und Vertretung berechnen wir ein Pauschalhonorar iHv  750,00 € zzgl. MwSt. Hinzu kommen die Kosten des DPMA (amtl. Gebühr) in Höhe von 290,00 € je Markenanmeldung.

Weitere Infos finden Sie hier: Marke online anmelden

 

Kann man eine Marke ohne Anwalt anmelden?

Selbstverständlich können Sie auch ohne fachanwaltliche Unterstützung eine Marke anmelden. Einen Anwaltszwang gibt es bei Markenanmeldungen nicht. Wer aber als rechtlicher Laie selbst eine Marke anmeldet riskiert nicht nur, eine Zurückweisung der Anmeldung, z.B. wegen absoluter Schutzhindernisse, sondern auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit Inhabern ältere identischer oder ähnlicher Marken, die vor Anmeldung übersehen wurde oder fälschlicherweise nicht als ähnlich eingeordnet wurden.

Wer glaubt, dass er nach der erfolgreichen Registrierung der Marke nur noch die Widerspruchsfrist von 3 Monaten abwarten muss, um auf der sicheren Seite zu sein, irrt ebenfalls. Inhaber älterer Rechte sind nicht verpflichtet das Markenregister zu überwachen. Schon gar nicht muss ein Widerspruch eingelegt werden, um die eigene Rechte zu wahren. Dementsprechend kann es vorkommen, dass sich Inhaber älterer Marke erst Jahre später im Rahmen einer markenrechtlichen Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Klage bei dem Inhaber der jüngeren Marke melden. Der Markeninhaber der jüngeren Marke, der die Marke vielleicht bereits seit Jahren nutzt hat in diesen Fällen 1-2 Wochen Zeit, die Nutzung einzustellen. Im Falle einer einstweiligen Verfügung droht Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Haft, wenn man  nicht unverzüglich die Nutzung einstellt.

Vorsicht: Bei Markenanmeldern, die nicht anwaltlich vertreten sind, ist der Irrtum weit verbreitet, dass das Markenamt vor Eintragung prüft, ob ältere Marken bestehen. Dies ist nicht der Fall. Das DPMA würde die im Beispiel genannte Marke „Apples“ ohne Weiteres eintragen. Die Konsequenzen hat der Markenanmelder zu tragen. Eine Übersicht über Irrtümer, die man unbedingt vermeiden sollte, finden Sie hier: TOP 10 der Irrtümer bei Markenanmeldung

Angesichts der dargestellten Risiken ist kaum verständlich, dass es immer noch Unternehmer gibt, die ohne fachanwaltliche Prüfung Marke anmelden und für ihr Unternehmen und auch sich  persönlich erhebliche Haftungsrisiken eingehen.

Die Kosten der Markenanmeldung durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sind im Verhältnis zu den Risiken eher gering.

Dr. Oliver Wallscheid, LL.M.: Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-RechtNutzen Sie unsere langjährige Erfahrung im Markenrecht und minimieren Sie Ihre Risiken bei Markenanmeldungen. Dr. Oliver Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (die Marke ist ein gewerbliches Schutzrecht) sowie Fachanwalt für IT-Recht. Dr. Oliver Wallscheid, LL.M. ist erfahrener Markenanwalt und auf das Markenrecht spezialisiert. Vermeiden Sie unnötige Risiken und nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung im Markenrecht.

 

 

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