Bewertung im Internet löschen

Negative Bewertungen im Internet sind ein ständiges Problem für Unternehmer und Freiberufler. Es ist meist schwierig, den Löschungsanspruch ohne fachanwaltliche Hilfe durchzusetzen. Wir beraten Sie bei der effektiven Löschung von negativen Bewertungen durch Kunden und/oder Patienten auf sämtlichen Plattformen im Internet. Als Fachanwälte für IT-Recht und Medienrecht bieten wir Ihnen wirksame Strategien, um unliebsame oder ungerechtfertigte Bewertungen entfernen zu lassen.

 

Welche Bewertungen können gelöscht werden?

Kunden und Patienten nutzen Bewertungen als Informationsquelle über Ihre Vertragspartner oder Arzt. Auf Handelsplattformen wie eBay oder Amazon finden sich unzählige Bewertungskommentare. Auch außerhalb dieser Plattformen werden Bewertungen vielfach genutzt. Beliebt sind:

  • Jameda, Sanego (für Ärzte)
  • Kununu & XING (für Arbeitgeber)
  • Yelp (für Geschäfte, Restaurants, etc.)
  • Golocal (in Bezug auf lokale Dienstleistungen)
  • Qype
  • Holidaycheck, HRS & Tripadvisor
  • Google

Grundsätzlich gilt, dass wir sämtliche Bewertungen angehen können. AGB von Anbieter können dies nicht ausschließen. Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten und zeigen Ihnen passende Löschungsstrategien.

 

Warum sollten man negative Bewertungen löschen?

Schlechte und böswillige Bewertungen schädigen den Ruf eines Unternehmens und führen immer zu Umsatzeinbußen. Eine negative Bewertung sollte daher schnell und effektiv angegangen werden.

 

Wer kann negative Bewertungen löschen lassen?

Sowohl Unternehmen (juristische Personen, z.B. GmbH), Freiberufler (Ärzte, Anwälte, etc.)  Selbständige, als auch Privatpersonen können gegen negative Äußerungen und Bewertungen vorgehen.

 

Welche negativen Bewertungen können gelöscht werden?

Grundsätzlich muss man zwischen Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung unterscheiden.

Meinungsäußerungen bzw. Werturteile werden vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Bewertungen fallen grundsätzlich in den Bereich der Meinungsäußerung. Zu den den Meinungsäußerungen gehören daher auch Sternchen, Schulnoten. Dies gilt auch für eine „Ein-Stern-Bewertung“ bei Google. Geschützt sind zudem wahre Tatsachenbehauptungen.

Wichtig: Falsche Tatsachenbehauptungen sind dagegen nur im Ausnahmefall rechtlich geschützt

Darüber hinaus könne gelöscht werden: Äußerungen und Bewertungen mit reiner Schmähkritik oder Beleidigungen, insbesondere Angriffe auf die Menschenwürde. Schmähkritik ist dann zu löschen, wenn es dem Bewertenden nicht um die Bewertung, sondern allein darum geht, den Unternehmer oder Arzt herabzuwürdigen. Zulässig sind hingegen zumeist (immer Gegenstand einer Grundrechtsabwägung und damit Tatfrage)  Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre.  Hierbei handelt es sich u.a. um Äußerungen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit. Diese können auch harsche Kritik oder polemische Äußerungen enthalten.

Ein Werturteil, das auf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung beruht, kann ebenfalls gelöscht werden.  Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Bewertende gar kein Patient des bewerteten Arztes. In diesen Fällen sind der Kommentar und die Sternchen-Bewertung zu löschen.

 

 

Welche Ansprüche bestehen bei negativer Bewertung?

Die Ansprüche können sich gegen Portalbetreiber oder direkt gegen den Bewertenden richten. Den Betroffenen stehen grundsätzlich folgende Ansprüche zu:

  • Berichtigung
  • Löschung
  • Unterlassung (für die Zukunft)

 

Was sollte man unternehmen, um die Bewertung zu löschen?

Unternehmen sollten Ihre Bewertungen ständig überwachen. Darüber hinaus sollte Sie eine Beweissicherung durchführen, wenn Sie eine negative und ungerechtfertigte Bewertung entdecken. Fertigen Sie Screenshots und versuchen Sie, den bewertenden Nutzer zu identifizieren.

Im Falle einer anonymen Bewertung macht es keinen Sinn, gegen den Bewertenden vorzugehen. In bestimmten Fällen kann hier eine Strafanzeige sinnvoll sein, wenn ein Portalbetreiber keine Auskunft über den bewertenden Nutzer erteilen will.

Der beste Weg ist daher ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber selbst. Dies gilt auch für Bewertungen unter Google. Wichtig ist, dass Sie die Bewertung oder Äußerung konkret benennen und Ihr Anliegen begründen. Schließlich ist es erforderlich, eine Frist zur Reaktion zu setzen. Die Frist sollte mit 4 – 7 Tagen bemessen sein. Reagiert ein Portal nicht, haftet es für die Äußerungen oder Bewertungen u.U. neben dem Nutzer.

 

Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten der Bewertungslöschung und setzen Ihre Ansprüche durch!

Kommt ein Portal eine Handelsplattform oder Google einer Aufforderung zur Löschung nicht nach, können die betroffenen Unternehmen weitere Ansprüche geltend machen. Regelmäßig werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Abmahnung
  • Einstweilige Verfügung
  • Klage

Unsere Fachanwälte unterstützen Sie beim Vorgehen gegen unberechtigte negative Bewertungen oder Äußerungen im Internet. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

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