Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Wir helfen Ihnen. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zu erhalten, ist gerade in Zeiten des Internets einfach. Viele Inhalte sind urheberrechtlich geschützt, so dass eine unbedachte Kopie eines Textausschnitts oder eines Fotos für die eigene Website oder den Verkauf eines Produktes schnell zu einer Abmahnung führen kann.
Plattformen, wie Pixelio oder Fotolia, die kostenlose Bildnutzungen anbieten, verschärfen häufig ungewollt das Problem, denn „kostenfrei“ heißt nicht „lizenzfrei“! Zunehmend versuchen auch Softwareunternehmen den Verkauf von gebrauchter Software mithilfe auch des Urheberrechts zu unterbinden oder zu erschweren. (Musik-)Verlage verfolgen Verletzungen ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Eine Sonderfall stellen die Abmahnungen wegen Filesharings dar.
Unser Tipp: Vermeiden Sie, wenn möglich, fremde Inhalte und verwenden Sie möglichst viele eigene Werke. Sollten Sie Werke Dritter verwenden wollen, informieren Sie sich genauestens über die Nutzungsbedingungen und halten Sie diese exakt ein. Haben Sie dennoch eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht nutzen.
Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung?
Der Abmahnende berühmt sich bei der urheberrechtlichen Abmahnung eines bestimmten Urheberrechts oder exklusiven Nutzungsrechts an einem Werk, das er vom Urheber erhalten (lizenziert) hat. Aus diesem Recht macht er seine Ansprüche geltend. Dem Abgemahnten wird mit dem Schreiben vorgeworfen, das fragliche Recht verletzt zu haben, indem er das Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt hat. Die vorgeworfene Rechtsverletzung muss für den Abgemahnten nachvollziehbar dargelegt werden.
Aufgrund der Rechtsverletzung macht der Rechteinhaber/Abmahner Ansprüche gegen den Verletzer/Abgemahnten geltend, hier sind vor allem zu nennen:
- der Unterlassungsanspruch
- der Beseitigungsanspruch
- der Auskunftsanspruch
- der Schadenersatzanspruch
- der Aufwandsentschädigungsanspruch
Für urheberrechtliche Abmahnungen gelten zudem strenge Regeln. Gem. § 97a Abs. 2 UrhG gilt: Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
- die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
- geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
- wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Mit der Unterlassungserklärung soll ausgeschlossen werden, dass der Verletzer die vorgeworfene Handlung in Zukunft noch einmal wiederholt. Um dies zu gewährleisten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Die Vertragsstrafe als Beugemittel soll dafür sorgen, dass das abgegebene Versprechen auch eingehalten wird.
Die Unterlassungserklärung hat allerdings ihre Tücken und sollte keinesfalls vorschnell abgegeben werden!
- Eine vorherige Prüfung des Vorwurfs ist erforderlich, denn ohne Verstoß kein Unterlassungsanspruch
- Die genaue Formulierung kann u.U. sehr wichtig sein, oft ist der Inhalt eines bereits beiliegenden Entwurfs entweder zu weit gefasst oder unklar, was weitere Rechtsstreitigkeiten mit sich bringen kann
- Der Beseitigungsanspruch sollte ggf. ausgeschlossen werden, da ansonsten Vertragsstrafen drohen (hier insbes. in Zusammenhang mit der „Cache-Problematik“)
- Vor Abgabe der Erklärung muss dafür gesorgt werden, dass alle Verletzungshandlungen beseitigt wurden. Das gilt nicht nur für den eigenen Internetauftritt, sondern ggf. auch für Spiegelungen der Verletzungshandlungen durch Drittfirmen (bspw. Caches von Suchmaschinen)
- In manchen Fällen kann es sogar empfehlenswert sein, sehenden Auges eine einstweilige Verfügung in Kauf zu nehmen, statt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
Zu beachten ist hier auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher über den konkreten Inhalt hinaus eine Unterlassungserklärung auch für alle „kerngleichen“ Verstöße wirkt.
Es kommt regelmäßig vor, dass zu uns Mandanten kommen, die vorher schon einmal ein Unterlassungsversprechen abgegeben haben, gegen das sie nun verstoßen haben sollen. Folge hiervon ist eine erneute Abmahnung und die Forderung von Vertragsstrafen, die sehr schnell sehr hoch werden können. Zumindest fünfstellige Beträge sind hier eher die Regel.
Welche Ansprüche werden mit der Abmahnung noch geltend gemacht?
Der Beseitigungsanspruch zielt auf die Beseitigung des minierten Verhaltens ab, im Internet besteht die Beseitigung meist in einer Löschung des fraglichen Werkes von den eigenen Internetauftritten und auch von Fremdspeicherungen. Letzteres führt oft ungewollt zu weiteren Streitigkeiten über Vertragsstrafen
Der Auskunftsanspruch richtet sich zumeist auf Umfang und Dauer der Nutzung sowie die Quelle des Werkes. Erstere Auskünfte dienen dem Rechteinhaber zur Berechnung des (Lizenz-)Schadenersatzes, mit der Quellenangabe versucht er, die Verteilerkette bis zum Schluss zurück zu verfolgen und vollständig zu schließen. Auch der Auskunftsanspruch sollte nicht vorschnell und unbedacht abgegeben werden, da bereits erteilte Auskünfte nicht mehr zurück zu nehmen sind.
Der Lizenzschadenersatzanspruch dient der finanziellen Befriedigung des Rechteinhabers, dessen Verwertungsrechte verletzt worden sind. Hier gibt es drei Berechnungsmethoden:
- Die Abschöpfung des Verletzergewinns
- Der Ausgleich des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens
- Die Berechnung nach der sog. „Lizenzanalogie“ – hier wird geschaut, welche Lizenzgebühr zwei vernünftige Parteien miteinander vereinbart hätten. Da der Verletzer nicht besser gestellt sein soll, als der rechtmäßig handelnde Lizenznehmer, wird analog zur Lizenzgebühr der Schadenersatz berechnet.
Der Aufwandsentschädigungsanspruch besteht im Falle einer berechtigten Abmahnung und ist in diesem Falle grundsätzlich vom Verletzer an den abmahnenden Rechteinhaber zu zahlen. Der Rechteinhaber bekommt hiermit insbesondere seine Rechtsanwaltskosten erstattet.
Wie reagiere ich auf eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts?
Die Vorwürfe kommen fast immer überraschend, die Forderungen sind mitunter hoch, die Fristen zumeist kurz. Dennoch sollte keinesfalls erschreckt und vorschnell gehandelt werden. Beachten Sie bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bitte folgende Tipps:
- Keine Unterlassungserklärung unterschreiben. Eine vorschnell abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum noch aus der Welt zu schaffen, eine erteilte Auskunft nicht mehr zu ändern. Beide Handlungen können eine hohe negative Wirkung für die Zukunft haben!
- Die Fristen sollten Sie in jedem Fall beachten, da andernfalls ein gerichtliches Verfahren droht.
- Keinen Kontakt zum Gegner oder den Anwälten der Gegenseite aufnehmen.
- Ruhe bewahren und Fachanwalt für Urheberrecht einschalten.
Keine Reaktion führt in der Regel zu einer Unterlassungsklage oder einstweiligen Verfügung.
Kann ich die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung auch ohne Anwalt klären?
Auch wenn dies nicht altruistisch klingen mag, kann hier nur empfohlen werden, sich fachanwaltliche Hilfe zu suchen. Der Rechtsanwalt kann die Sach- und Rechtslage auch im Lichte der bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und der besonderen urheberrechtlichen Problematiken, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, in Grund und Höhe richtig würdigen und kennt die möglichen Fallen und Probleme, die teilweise ungewollt zu einer Eskalation des Streits führen können.
Die Verhandlungen über die Zahlungsforderungen kann der versierte Anwalt mit der Gegenseite auf Augenhöhe führen – ganz im Gegenteil zu den meisten Abgemahnten, die in solchen Gesprächen Gefahr laufen, ausgehorcht zu werden. Viele Anwälte bieten außergerichtlich Pauschalhonorare an, durch welche die Kosten übersichtlich und fix bleiben.
Es kommt vor, dass eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ausgesprochen wird, ohne dass die vorgeworfene Verletzungshandlung tatsächlich vorliegt. In diesen Fällen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung muss der abmahnende Rechteinhaber die Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten tragen. Ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, kann meist nur ein auf diesem Gebiet kundiger Rechtsanwalt erkennen.
Bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – Fachanwalt für Urheberrecht
Unsere Kanzlei ist auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert. Wir haben in den letzen Jahren über 5000 urheberrechtliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung bearbeitet und kennen häufig bereits die Gegner und das Vorgehen. Wir beschäftigen Fachanwälte aus den Bereichen „Gewerblicher Rechtsschutz“, „Urheber- und Medienrecht“ und „IT-Recht“. Unsere Anwälte besitzen eine große praktische Erfahrung. Wir sind seit über 10 Jahren im Urheberrecht tätig.
Unsere Fokussierung und Erfahrung setzen wir gerne zu Ihrem Vorteil ein. Sie können sich -für Sie unverbindlich- für ein kostenloses Erstgespräch gerne bei uns melden, um einen ersten Eindruck von uns zu bekommen und eine allgemeine Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen zu erhalten. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten und zu vertreten. Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie unter: Urheberrecht
Zurück zu Abmahnung Weitere Rechtsgebiete