Abmahnung wegen Designverletzung?

Sie haben eine Abmahnung wegen wegen Designverletzung erhalten? Wir helfen Ihnen bei der Abwehr. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierz können Sie uns die Abmahnung oder Klage via E-Mail oder Fax übersenden. Gerne könen Sie auch unser Direkthilfe-Formular verwenden. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Als Anwälte für Designrecht kennen wir die Gegner regelmäßig bereits und können Ihnen eine optimale Vertretung anbieten.

Wichtig ist, dass es sich bei Designs und Gemeinschaftsgeschmacksmustern immer um ungeprüfte Rechte handelt.  Voraussetzung für den Schutz eines Designs oder Geschmacksmuster ist die sogenannte Neuheit und Eigenart des Designs.

Genau diese  Voraussetzungen prüft das DPMA und EUIPO (Ämter für die Registrierung eines Designs) aber nicht. Es kann daher sein, dass das Design oder Geschmacksmuster im Register eingetragen wurde, obwohl es weder neu ist noch Eigenart aufweist.

 

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Abmahnung Designrecht / Geschmacksmuster – was nun?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Designverletzung erhalten haben, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  • Achten Sie auf die gesetzten Fristen
  • Unterzeichnen Sie nicht vorschnell die Unterlassungserklärung – Unsere Erfahrung mit Abmahnungen wegen Designverletzung zeigt, dass es in den meisten Fällen an der erforderlichen Neuheit und Eigenart des Designs fehlt, weil die Inhaber Ihre Produkte bereits vorher offenbart haben!
  • Erteilen Sie weder Auskunft noch erstatten Sie vorschnell Abmahnkosten!
  • Nutzen Sie unsere kostenlose erste Einschätzung der Abmahnung. Hierzu können Sie uns die Abmahnung per E-Mail oder Fax übersenden. Wir melden uns umgehend.
  • Weitere Informationen zum Thema Abmahnung wegen Verletzung eines Designs  finden Sie hier: Abmahnung wegen Designverletzung

 

Wann ist eine Abmahnung wegen Designverletzung berechtigt?

Gemäß § 42 DesignG gilt: Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Die Abmahnung wegen Designverletzung ist berechtigt, wenn das ursprüngliche Design neu ist und Eigenart hat und das neue Muster das ursprüngliche Design verletzt. Betrifft das Design z.B. die Gestaltung eines Produktes und wurde diese Produkt z.B. auf Facebook oder auf einer Messe bereits 2 Jahre vor dem Tag der Anmeldung präsentiert, so wäre die Abmahnung aufgrund der Nichtigkeit des Designs unberechtigt und könnte kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

 

Klage wegen Designverletzung oder Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhalten?

Ist Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Klage zugestellt worden, sollten Sie umgehend handeln. Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und lassen Sie sich über Ihre Reaktionsmöglichkeiten aufklären.

Unser Tipp: Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Sie können sich daher nicht selbst verteidigen.  Beauftragen Sie daher frühzeitig einen Anwalt für Designrecht.

Sie haben Fragen zu einer Abmahnung wegen Designrecht? Rufen Sie uns an und lassen Sie uns über Ihren Fall sprechen! Eine erste Einschätzung ist kostenlos.

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