Leasingrecht und Autokauf

Anwalt für Leasingrecht & Autokauf – Wir beraten Sie zu sämtlichen Leasing- und Kaufverträgen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung. Hierzu können Sie uns eine kurze Beschreibung Ihres Problems oder einfach die Abrechnung des Leasinggebers zum Minderwert per E-Mail oder Fax übersenden. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und zeigen Ihnen die Reaktionsmöglichkeiten auf.

 

KfZ-Leasing und Leasingrecht

Der KfZ-Leasingvertrag ist als Finanzierungsleasing in Deutschland der häufigste Leasingvertrag und Gegenstand vieler außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen. Häufig werden Leasingverträge mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. In Bezug auf den Zustand des Fahrzeugs am Vertragsende weichen dabei die Vorstellungen des Leasingnehmers und Kunden in der Regel  deutlich von den Vorstellungen des Leasinggebers und Händlers ab. Intransparente Beschreibungen des Sollzustandes des Fahrzeuges in den Leasing-AGB führen ebenfalls dazu, dass Streitereien am Vertragsende praktisch vorprogrammiert sind. Wir beraten Sie in Münster und bundesweit zu sämtlichen Leasingverträgen.

 

Problemfall: Rückgabe des Leasingfahrzeuges und Minderwert

Die Rückgabe des Leasingfahrzeuges und Feststellung des Fahrzeugzustandes sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Dies liegt zum einen daran, dass die festgestellten Minderwerte häufig überhöht sind und zum anderen daran, dass die Verteidigung gegen solche „Zustandsberichte“ regelmäßig von den Rechtsschutzversicherungen übernommen werden.  Die Fahrzeugbewertung und Zustandsbeurteilung ist daher ein häufiger Streitpunkt zwischen den Parteien. Als Anwälte für Leasingrecht beraten und vertreten wir Sie  bei Auseinandersetzungen mit dem Leasinggeber.

 

Wertminderung bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist mit Beendigung des Vertrages der Minderwert zu bestimmen. Dabei ist der Istzustand des Fahrzeuges zu bestimmen und dem vereinbarten Sollzustand zu vergleichen. Ausgangspunkt ist die tatsächliche Laufleistung, da Mehrkilometer gesondert vergütet werden. Streit entsteht häufig darüber,  was noch als normale Gebrauchsspuren und was als Übermaß- oder Fehlgebrauch sowie als Mangel einzustufen ist. Ein Anwalt für Leasingrecht kann Ihnen bereits im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung sagen, ob die Abrechung und festgestellte Wertminderung fehlerhaft und/oder zu hoch angesetzt ist.  Hierzu können Sie uns einfach die Abrechnung des Leasingvertrages per E-Mail oder Fax übersenden. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Normale Gebrauchsspuren beim Leasingvertrag:

Normale Gebrauchsspuren, die bereits durch die Leasingrate „bezahlt“ wurden, sind nicht nur die Spuren, die durch das eigentliche „Fahren“ entstehen, sondern auch äußerliche Einwirkungen auf das Fahrzeug, wie z.B.

  • kleine Steinschlagspuren
  • Schrammen und Kratzer, z.B. in der Nähe des Tankdeckels oder im Bereich der Einstiegsleisten
  • Kratzer an Tür und Kofferaumgriffen
Übermäßige Nutzung

Eine übermäßige Nutzung kann zu einer kostenpflichtigen Abweichung des Sollzustandes und damit zu einem Minderwert führen. Hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an:

  • Ein Chip-Tuning ist als übermäßige Nutzung zu qualifizieren
  • Auch der Zustand der Reifen (Profiltiefe) kann relevant sein
Gebrauchsspuren als Mängel und Schäden des Leasingfahrzeuges

Mängel und Schäden am Leasingfahrzeug führen bei Rückgabe des Fahrzeuges regelmäßig zu einem Minderwert. Die Rechtsprechung im Leasingrecht hat hier in vielen Einzelfällen entschieden, so dass sich hier jede pauschale Beurteilung verbietet. Die nachfolgenden Beispiele können daher nur als erste Anhaltspunkte dienen. Hinzu kommt, dass die Leasinggeber regelmäßig dazu tendieren, die Werte zu hoch anzusetzen.

Minderwert bejaht, bei:

  • Größere Schrammen und stark verschrammte Stoßstangen sowie große Dellen in Karosserieteilen
  • Risse und Brandlöcher in den Sitzen
  • Dellen und Steinschläge, die allein durch das Fahren des Fahrzeuges nicht enstanden sein können

Minderwert verneint, bei:

  • Leichten Schrammen
  • Leichten Lackschäden
  • Oberflächlichen Lack- und Blechschäden, die bereits bei leichter Berührung eintreten können
  • Kosten für die Aufbereitung, HU

Wichtig ist: Für die übermäßige Benutzung trägt der Leasinggeber (Händler oder Herstellerbank) die Beweislast. Des Weiteren dürfen nicht die vollen Reparaturkosten angesetzt werden, wenn es sich nur um optische Beeinträchtigungen handelt. Als Anwälte für Leasingrecht beraten wir Sie.

 

Unsere Leistungen im Leasingrecht:

Als Anwälte für Leasingrecht beraten und vertreten wir Sie insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Vertragssgestaltung von Leasingverträgen
  • Werbung und Angebot von Leasingverträgen (UWG und PAngV)
  • GAP Versicherung und Restschuldversicherung
  • Begründung, Aufhebung und Kündigung von Leasingverträgen
  • Gewährleistung und Leasingvertrag, Rücktritt wegen Mängeln
  • Rückabwicklung des Leasingvertrages
  • KfZ-Leasing und Verbraucherschutz
  • Vertragsbeendigung des Leasingvertrages

Sie haben Fragen zur Vertragsabrechnung von Leasingverträgen – Sprechen Sie uns an. Die erste Einschätzung ist kostenlos.

 

 

Autokauf

Wir beraten Händler und Kunden in Bezug auf den An- und Verkauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge. Wir erstellen passende Kaufverträge  und unterstützen Sie im Falle der Geltendmachung von Sachmängeln. Wir erstellen allgemeine Geschäftsbedingungen für KfZ-Händler  und helfen Ihnen im Falle einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das UWG.

Käufer eines Autos unterstützen wir außergerichtlich und gerichtlich, wenn sich nach dem Kauf des Fahrzeuges eine Mangel zeigen sollte. Im Bedarfsfall übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und setzen Ihre Ansprüche schnell und effizient durch. Unsere erste Einschätzung ist kostenlos – Sprechen Sie uns an.

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