Datenschutz und Arbeitnehmer

Als IT-Kanzlei beraten  wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sämtlichen Fragen des Beschäftigtendatenschutzes in Münster und bundesweit. Der Datenschutz in Bezug auf die persönlichen Daten von Arbeitnehmern ist im § 26 BDSG-Neu geregelt.  Der Datenschutz der Beschäftigten ist in verschiedenen Phasen zu beachten. Wir unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung oder setzen Ihre Rechte als Arbeitnehmer durch.

 

Datenschutz – Was ist im Bewerbungsverfahren zu beachten?

Bereits im Bewerbungsverfahren werden Daten erhoben und verarbeitet, so dass sich die Frage stellt, in welchen Grenzen dies zulässig ist. Arbeitgeber dürfen die Daten der Bewerber grundsätzlich verarbeiten: Für Arbeitgeber gilt grundsätzlich, dass personenbezogene Daten bereits im Vorfeld der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses verarbeitet werden dürfen (§ 26 Abs. 1 BDSG-Neu) soweit es für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Ist es zulässig, ein Bewerberprofil anhand öffentlich zugänglicher Quellen zu erstellen?

Ein Bewerber, der Daten ist Internet stellt, muss damit rechnen, dass diese Daten von einem potentiellen Arbeitgeber wahrgenommen werden. Eine Erhebung der Daten aus einem freizeitorientierten Netzwerk (z.B. Facebook) dürfte allerdings unzulässig sein, da insoweit das schutzwürdige Interesse an der Erhebungsfreiheit überwiegt. Eine Erhebung im Rahmen eines berufsorientierten Netzwerks (z.B. Xing) ist hingegen zulässig.

Sind Einstellungstest noch zulässig?

Datenschutzrechtlich sind Einstellungstests an den Vorgaben des § 26 BDSG-Neu zu messen. Es bedarf einer Prüfung der Erforderlichkeit. Wichtig ist, dass der Bewerber eine informierte Entscheidung treffen kann. Hierzu gehört eine Information über Art und Umfang der erhobenen Daten, Belehrung über die Rechte als Betroffener (Art. 13 DSGVO).

Wie ist mit den Daten abgelehnter Bewerber zu verfahren?

Da immer damit gerechnet werden muss, dass abgelehnte Bewerber Ansprüche geltend machen (z.B. § 15 AGG, 61 Abs. 1 ArbGG). Insoweit kann in diesen Fällen eine Aufbewahrung bis zum Ablauf der Verjährung erforderlich sein. Eine Weitergabe ist nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich.

 

Datenschutz im bestehenden Arbeitsverhältnis

Wir beraten unsere Mandanten zu sämtlichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Beratungsbedarf besteht meist in Bezug auf folgende Fragestellungen:

Was ist bei Internetnutzung, E-Mail und Handynutzung am Arbeitsplatz zu beachten?

Probleme entstehen dann, wenn der Arbeitgeber auch eine private Nutzung des Internetzugangs, der E-Mails oder des Handys erlauben möchte. Bei einer Privatnutzung sind strenge datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.

Grundsätzlich gilt: Die Entscheidung, ob Arbeitnehmer einen beruflichen Internetzugang, eine Handy oder die geschäftliche E-Mail Adresse auch privat nutzen dürfen, liegt allein beim Arbeitgeber.  Wir empfehlen sämtlichen Arbeitgebern, eine ausdrückliche Nutzungsregelung gegenüber den Arbeitnehmer zu treffen, da auch eine stillschweigende Duldung der privaten Nutzung zu einem Einverständnis  führen kann und eine private Nutzung datenschutzrechtlich kaum umsetzbar ist. Hinzu kommt die Gefahr erheblicher Bußgelder im Falle einer Verstoßes durch den Arbeitgeber.

Was ist zu beachten, wenn Arbeitnehmer auf der Unternehmenswebsite und im Internet auftauchen sollen?

Wir führen seit Jahren Verfahren im Zusammenhang mit der Darstellung von Arbeitnehmern auf der Unternehmenswebsite. Unserer Mandanten sehen sich  dabei häufig mit dem Fall konfrontiert, dass ein Bild, ein Namen oder Adressdaten im Internet veröffentlicht werden, ohne dass eine Einwilligung hierzu vorliegt. Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, entsprechende Einwilligungen einzuholen. Wir stellen Ihnen entsprechende Muster zur Verfügung oder beraten und vertreten Sie bei Auseinandersetzungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten und Fotos.

Personalakten und Datenbanken – was ist zu beachten?

Arbeitgeber nutzen in der Regel Programme zur elektronischen Personalakten. Dabei kommt es entscheidend auf den Umfang der verarbeiteten Daten an. Wir raten im Zweifel dazu, entsprechende Einwilligungen einzuholen. Hierzu beraten wir Sie gerne. Als erfahrene Anwälte für IT-Recht beraten wir Sie darüber hinaus auch in folgenden Bereichen:

  • Beratung zum Arbeitnehmerdatenschutz nach § 26 BDSG-Neu
  • Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach Art. 13 DSGVO und §§ 32 BDSG-Neu
  • Videoüberwachung von Arbeitnehmern
  • Bildrechte von Arbeitnehmern – Einwilligung
  • Personalakte und DSGVO
  • Missbrauch des Internets durch Arbeitnehmer (z.B. unzulässige Nutzung, Gefährdung der IT-Sicherheit, Besitz strafbarer Inhalte, Mobbing, Beleidigung bei Facebook, Diskriminierung)
  • Haftung bei Urheberrechtsverletzung
  • Arbeitnehmer Datenschutz
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