Textilkennzeichnung und Wettbewerbsrecht

Als Anwälte für Wettbewerbsrecht beraten wir Mandanten regelmäßig zu Fragen der Textilkennzeichnung. Hintergrund ist auch hier, dass die Regelung in Bezug auf die Kennzeichnung von Textilien sogenannte Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG sind. Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung können z.B. im Rahmen von Abmahnungen, Klagen oder einstweiligen Verfügungen geltend gemacht werden. Insbesondere Online-Händler werden häufig wegen Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung abgemahnt.

Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen die EU-Textilkennzeichnungsverordnung erhalten oder Fragen zur Kennzeichnung von Textilien haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail oder kontaktieren Sie uns unter der angegebenen Rufnummer. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Rechtsfragen, die beim Inverkehrbringen von Textilien innerhalb der EU zu beachten sind.

 

Welche Kennzeichnungspflichten für Textilwaren gelten in Deutschland / EU?

In Deutschland sind insbesondere die Vorgaben der EU Textilkennzeichnungsverordnung zu beachten. Wichtig ist, dass für die Faserzusammensetzungen auf dem Etiketten und Kennzeichnungen nur die Textilfaserbezeichnungen verwendet werden dürfen, die im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung vorgegeben werden. Den Anhang finden Sie hier:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011R1007

Wichtig ist zudem, dass die vorgenannten Bezeichnungen nur in Alleinstellung und in der exakten Form angegeben werden dürfen. Schließlich dürfen Markennamen (Lycra) nicht in der Form verwendet werden, dass der Verbraucher diese mit einer Textilfaserbezeichnung verwechseln könnte. Dies ist nur in den engen Grenzen des Art. 16 Abs. 2 der EU Textilkennzeichnungsverordnung zulässig.

 

Welche Textilerzeugnisse müssen überhaupt gekennzeichnet werden?

Häufig werden wir gefragt, welche Textilerzeugnisse überhaupt gekennzeichnet werden müssen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 der VO. Hier heißt es: „Diese Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse.“ Textilerzeugnisse werden gem. Art. 3 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung wie folgt definiert: Textilerzeugnis“ ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren

 

Was droht bei Verstößen gegen die Textilkennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung können Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, Klagen und einstweiligen Verfügungen sein. Unsere Erfahrung als Anwälte für Wettbewerbsrecht und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz hat gezeigt, dass nachfolgenden Bezeichnungen häufig Gegenstand einer Abmahnung sind:

  •  „Acryl“ – Wir haben bereits über eine entsprechende Abmahnung berichtet.
  • „Meryl“
  • „Lycra“
  •  „Spandex“
  • „Bambus“
  • „Microfaser“

Als Anwälte für Textilkennzeichnung und Wettbewerbsrecht beraten wir Sie in Münster und bundesweit zu sämtlichen Fragen der Kennzeichnung von Textilwaren und zu den Anforderungen der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

 

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