Sie haben eine Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht erhalten? Wir haben bereits tausende Mandanten in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen beraten und vertreten. Regelmäßig kennen wir die Gegner bereits und können unseren Mandanten so eine optimale Beratung und Vertretung in Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung anbieten.
Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin nutzen. Übersenden Sie uns hierzu die Abmahnung via E-Mail info@wd-recht.de oder Fax. Sie können aber auch unser Direkthilfe-Formular nutzen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und klären Sie über die Reaktionsmöglichkeiten auf. So bleiben die häufig knappen Fristen sicher gewahrt. Im Anschluss können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen möchten.
Abgemahnte sollten immer den wichtigsten Verhaltenstipp beachten: Unterschreiben Sie niemals voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
Gerade bei Verstößen im Internet wird häufig übersehen, dass den Unternehmer in diesen Fällen auch eine Beseitigungspflicht treffen kann. Aber wer denkt schon daran, dass ein Angebot, welches noch im Google Cache ist, als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auslösen kann? Beachten Sie daher bitte folgende Verhaltensregeln, damit aus der Abmahnung nicht noch eine „Kostenfalle“ in Bezug auf etwaige Vertragsstrafen wird:
- Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten,
- keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite,
- Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen,
- Fachanwalt kontaktieren – wer ist der richtige Fachanwalt für Ihre Abmahnung? Finden Sie die notwendigen Infos hier.
Dr. Wallscheid & Drouven – Fachanwälte für Gewerblicher Rechtsschutz in Münster
Wenn Sie eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben stehen wir Ihnen als Fachanwälte und Spezialisten gerne zur Verfügung.
Als Anwälte für Wettbewerbsrecht beraten Sie die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven Sie in Münster und bundesweit. Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Wir bieten Ihnen:
- durchgehend persönliche Ansprechpartner,
- Kostentransparenz von Anfang an, z. B. durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars,
- unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail
Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Die Abmahnung wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht ist in § 12 UWG geregelt. Sinn der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ist es, den Wettbewerber auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Häufig übersehen und in der Regel nur Fachanwälten bekannt ist die Tatsache, dass die Abmahnung im Wettbewerbsrecht zu einer „wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung“ führt. Diese kann eine Pflicht auslösen, auf die Abmahnung zu antworten. Für den Abgemahnten gibt es verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das UWG zu reagieren:
- Abgabe einer Unterlassungserklärung
- Hinterlegung einer Schutzschrift
- Negative Feststellungsklage
- Hinnahme einer etwaigen einstweiligen Verfügung und Abschlusserklärung
Welche Reaktion für den Abgemahnten passend ist, kann erst nach fachanwaltlicher Prüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beurteilt werden.
Was ist eine Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht / UWG-Verstoß?
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht enthält die Aufforderung an den Abgemahnten, sich in Zukunft zu verpflichten, die Verstöße und/oder den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Zukunft zu unterlassen (Unterlassungserklärung).
Wer darf eine Abmahnung aussprechen?
Grundsätzlich sind Mitbewerber befugt, eine Abmahnung gegenüber einen anderen Mitbewerber auszusprechen. Mitbewerber sind jene Unternehmer, die gleiche oder gleichartige Waren und / oder Dienstleistungen auf demselben Markt vertreiben.
Kann man auch anonym eine Abmahnung aussprechen?
Es ist nicht möglich, bei einer Abmahnung anonym zu bleiben. Wettbewerber, die gerne gegen eine wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten vorgehen möchten, müssen davon ausgehen, dass der Konkurrent den Namen des Auftraggebers der Abmahnung erfährt. Dies sollte kein Problem darstellen. Eine Abmahnung ist nicht unlauter, ebensowenig wie bspw. eine Klage. Der Gesetzgeber sieht die Abmahnung als Mittel zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor. Bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird, sollte immer auch das eigene Angebot überprüft werden.
Was muss in einer Abmahnung stehen? Muss eine Abmahnung schriftlich sein? Gibt es Muster?
Eine bestimmte Form ist nicht zwingend. Es genügt der Nachweis der Absendung der Abmahnung. Ob der Rechtsanwalt der Abmahnung eine Vollmacht anfügen muss, war lange umstritten. Die Vorlage einer Vollmacht ist nun aber jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält (Vgl. BGH GRUR 2010, 1120ff.). Wenn eine Unterlassungserklärung beiliegt, ist eine Vollmacht daher nicht notwendig.
Entgegen allgemeiner Regelungen (z.B. einer Kündigung), muss der Abmahnende nur die Absendung der Abmahnung beweisen. Der Beweis des Zugangs ist nicht erforderlich.
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht hat zwingend folgenden Inhalt:
- Darstellung des angegriffenen Verhaltens sowie rechtliche Prüfung
- Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
- Androhung gerichtlicher Schritte (Einstweilige Verfügung).
Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie unter: Wettbewerbsrecht
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