Zulassung & Verkehrsfähigkeit

Zulassung & Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln: Wir bieten Ihnen die lebensmittelrechtliche Prüfung der Verkehrsfähigkeit Ihres Produktes (Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Functional Food, Novel Food).

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Zulassung von Lebensmitteln

Grundsatz der Zulassungsfreiheit: Grundsätzlich können Lebensmittel ohne Zulassung in der EU in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen versteht man nach der Lebensmittelbasisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Im Zentrum des lebensmittelrechtlichen Begriffs des Inverkehrbringens steht also das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst neben dem Verkauf, auch den Vertrieb und andere Formen der Weitergabe von Ware. Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers sollen Verkaufszwecke neben der eingängigen Variante des Anbietens von Lebensmitteln zum Verkauf, auch andere Form der Weitergabe von Waren umfassen, seien diese entgeltlicher oder unentgeltlicher Gestalt.

Zulassung neuartiger Lebensmittel: Eine Ausnahme von der Zulassungsfreiheit bildet das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln, die auch als Novel Food bezeichnet werden. Hierzu hält die sogenannte Novel-Food-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283) die maßgeblichen Regelungen bereit. Hintergrund ist der, dass neuartige Lebensmittel einer gesundheitlichen Bewertung unterzogen werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Das soll dem Standard einer Lebensmittelsicherheit in der europäischen Union gewährleisten.

In den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung fallen Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die in mindestens eine der in Art. 3 Abs.2 lit. a) Novel-Food-Verordnung genannten Kategorien fallen. Zur Prüfung, ob das Lebensmittel vor dem 15.Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, können Sie eine von der Europäischen Kommission herausgegebene Leitlinie heranziehen. Zudem können Sie sich Informationen über den sog. Novel-Food-Catalogue einholen. Zugelassene neuartige Lebensmittel sind in der Unionsliste aufgeführt. Darin aufgelistete Lebensmittel dürfen in der EU in den Verkehr gebracht werden.

Sollten Sie Zweifel im Hinblick auf die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung haben, können Sie zu dieser Frage auch die zuständige Behörde konsultieren. Dieses sog. Konsultationsverfahren ist in Art.4 Verordnung (EU) 2015/2283 geregelt. Danach können Lebensmittelunternehmer, die sich nicht sicher sind, ob Lebensmittel, die sie in der EU in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung fallen, den Mitgliedstaat konsultieren, in dem sie das neuartige Lebensmittel zuerst in Verkehr bringen wollen. In diesem Rahmen sollen die Lebensmittelunternehmer dem Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen liefern, damit dieser feststellen kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung fällt oder nicht.

Wenn Ihre Prüfung ergibt, dass ein neuartiges Lebensmittel vorliegt und sich das Lebensmittel noch nicht in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel befindet, müssen Sie dafür einen Zulassungsantrag bei der Europäischen Kommission stellen. Das Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel in der EU sind in Kapitel III der Novel-Food-Verordnung geregelt. Einen Sonderfall bildet die Meldung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland.

Neuartige Lebensmittel werden insbesondere in den Bereichen der Nahrungsergänzungsmittel und des Funcional Food immer wieder relevant.

 

Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln

Kennzeichnung

Regelungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln enthält die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) 1169/2011). Im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel ist die Nahrungsergänzungsmittelrichtline (Richtlinie 2002/46/EG) bzw. die deutsche Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) zu beachten. Die NemV regelt insbesondere auch Kennzeichnungspflichten zum empfohlenen Verzehr.

Gesundheitsbezogene Aussagen

Wenn Sie das Produkt neben den allgemeinen und speziellen Kennzeichnungspflichten mit gesundheitsbezogenen Aussagen versehen bzw. bewerben möchten, müssen Sie zudem die strengen Vorgaben der Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) berücksichtigen.

 

Risiken beim Inverkehrbringen nicht-verkehrsfähiger Lebensmittel

Bei einem Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Novel-Food-Verordnung, der Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel oder der Health-Claims-Verordnung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern. Dabei kommt es auch auf die Verantwortlichkeit des Anbieters an.

Gegenstand von Abmahnungen im Lebensmittelrecht sind regelmäßig fehlerhafte Etiketten oder Kennzeichnungen.  Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz  gehört die Verteidigung gegen Abmahnungen, aber auch das Vorgehen gegen Wettbewerber zu unserer täglichen Praxis. Eine typische Abmahnung aus diesem Bereich finden Sie z.B. hier: Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. – Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Werbung

Zudem werden die zuständigen Behörden der Bundesländer aktiv, wenn Sie von lebensmittelwidrigem Verhalten erfahren. Sie sind auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, wie der Novel-Food-Verordnung, der Lebensmittelinformationsverordnung oder der Health-Claims-Verordnung zuständig.

Im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit haben die zuständigen Behörden durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden (vgl. § 39 LFGB). Auch die Abgrenzung von Lebensmittel und Arzneimittel ist zu beachten.

 

Unsere Leistungen in Bezug auf die Zulassung und Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln

Wenn Sie eine Prüfung Ihrer Produkte und eine Beratung zur Zulassung und Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln benötigen oder sogar schon eine Abmahnung erhalten haben, können Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Senden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung per E-Mail oder Fax. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Wir beraten Sie zum gesamten Lebensmittelrecht.

Auch in Fällen behördlicher Beanstandungen, Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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