Lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit und Verkehrsverbote

I. Verkehrsverbote

Die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, LMIDV) normiert in § 5 Abs.1 LMIDV verschiedene Verkehrsverbote.

Verboten ist es danach unter anderem, vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen an das Zutatenverzeichnis nicht entsprechen. Die Vorgaben für ein europarechtlichen Vorgaben entsprechendes Zutatenverzeichnis ergeben sich aus der Lebensmittel-Informationsverordnung, kurz: LMIV.

II. Verantwortlichkeiten

Wegen der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeiten nimmt § 5 Abs.1 LMIDV auf Art.8 Abs.1, Abs.4 S.2 LMIV Bezug.

Gemäß Lebensmittelinformationsrecht ist der für die Information verantwortliche Lebensmittelunternehmer entweder der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

Für die richtige Etikettierung von Nahrungsergänzungsmittel ist, um bei vorbezeichnetem Beispiel des Zutatenverzeichnisses zu bleiben, mithin entweder der in der Union niedergelassene Hersteller oder, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, verantwortlich.

III. Prinzip der differenzierten Stufenverantwortlichkeit

Nach Art.8 Abs.2 LMIV gewährleistet der für die Information über Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeit die Informationen über das Lebensmittel nicht beeinflussen, also regelmäßig die einfachen Lebensmittel-Händler, dürfen ein Lebensmittel gemäß Art.8 Abs.3 LMIV nur dann nicht abgeben, wenn sie von diesem aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen dass sie den anwendbaren Lebensmittelinformationenrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht entsprechen.

Das Abgabeverbot einfacher Lebensmittel-Händler knüpft also an subjektive Faktoren an. In der Sache geht es entsprechendem dem Wortlaut der Norm eher um evidente Fälle. Grundsätzlich darf der Lebensmittelunternehmer in das sorgfaltsgemäße Verhalten der Lebensmittelunternehmen in der Lieferkette vertrauen.

IV. Umverpackung

Etwas anderes kann gelten, wenn der Lebensmittel-Händler das vorverpackte Lebensmittel um verpackt und so Einfluss auf den Inhalt und/oder die Etikettierung des Lebensmittels nimmt.

V. Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Sie Fragen zur Einordnung Ihres Handels haben können Sie sich gerne an uns wenden. Als Anwälte für Lebensmittelrecht beraten wir Sie in Münster und bundesweit.

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