Hinterlegung im Urheberrecht

Sie möchten Ihre Urheberrechte dauerhaft nachweisen? Dann nutzen Sie die Möglichkeit der Hinterlegung bei einem Fachanwalt für Urheberrecht. Sie benötigen einen Escrow-Vertrag, um Ihre Rechte dauerhaft zu sichern? Wir erstellen rechtssichere Vereinbarungen, um die Nutzungsmöglichkeit einer Software dauerhaft sicherzustellen. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie in Münster und bundesweit.

 

Escrow-Vereinbarung

Eine Escrow-Vereinbarung bietet dem Anwender die Sicherheit, dass er für den Fall einer Betriebsaufgabe oder Insolvenz des  Softwareherstellers, den begehrten Quell-Code erhält, auf den der Anwender angewiesen ist.

Ein rechtssicherer Escrow-Vertrag bietet dem  Softwarehersteller hingegen die Gewähr, dass der wichtige Quell-Code nur in den zuvor festgelegten Fällen in die Hände des Anwenders gerät. Häufiger Anwendungsfall ist dabei die Insolvenz des Softwareherstellers.

Wir erstellen für Sie passende Escrow-Vereinbarungen und/oder prüfen bestehende Regelungen. Des Weiteren übernehmen wir die rechtssichere Hinterlegung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie uns an.

 

Hinterlegung

Anders als bei Registerrechten (Markenrecht, Designrecht) entsteht urheberrechtlicher Schutz automatisch mit der Werkschöpfung, also mit der Entstehung des Werkes.

Weder muss das Urheberrecht in einem Register veröffentlicht werden, noch ist die Mitteilung des Urheberechts auf andere Weise notwendig. Insbesondere ist auch das oft gebrauchte Copyright-Zeichen © nicht nötig, um Urheberrechtsschutz zu erlangen.

 

Was muss ich tun, um meine Werke urheberrechtlich zu schützen?

Beachten Sie: Durch die fehlende Veröffentlichung, gerade auch in einem amtlich geführten Register, entsteht jedoch an anderer Stelle ein mögliches Problem: Um eine Verletzung Ihres Urheberrechts erfolgreich ahnden zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie -und nicht der Verletzer- Urheber des fraglichen Werkes sind.

Hat ein Dritter (bspw. ein Verlag) aber erst einmal Ihr Werk vor Ihnen veröffentlicht, gilt gem. § 10 UrhG zu seinen Gunsten eine Vermutung für die Urheberschaft. Nach dieser Norm wird derjenige als Urheber vermutet, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Urheber bezeichnet ist.

 

Was kann ich tun, um meine Urheberschaft zu beweisen?

Um die Vermutung des § 10 UrhG zu erschüttern oder ganz allgemein nachzuweisen, dass man selbst und nicht ein Dritter der Urheber des eigenen Werkes ist, hilft der Prioritätsnachweis. Das ist der Nachweis dafür, dass man selbst das Werk eher als der Gegner besessen hat, der damit als Urheber nicht mehr in Frage kommt.

Diese Priorität kann bspw. durch eine Hinterlegung des Werkes beim Rechtsanwalt nachgewiesen werden. Der Anwalt hält dabei fest, wann genau das Werk bei ihm hinterlegt wurde. Gleichzeitig hält er fest, was genau Gegenstand der Hinterlegung ist (Noten, Manuskripte, Bilder, Quellcodes).

 

Warum eine Hinterlegung beim Anwalt?

Ein per Einschreiben an sich selbst versandter Brief ist allenfalls indiziell in der Lage, die Priorität des Urhebers anzudeuten, reicht aber alleine nicht aus, um diese wichtige Frage zum eigenen Vorteil zu klären. Ein Vorteil der anwaltlichen Hinterlegung ist zudem dessen besondere Stellung als Organ der Rechtspflege, dem im Rechtsverkehr in besonderer Weise Vertrauen entgegengebracht wird.

 

Wir helfen Ihnen.

Sie können Ihr Werk bei uns hinterlegen, um im Streitfall die Priorität nachweisen zu können.

  • Wir schließen einen Verwahrungsvertrag mit Ihnen über eine fixe, aber auf Wunsch verlängerbare Laufzeit und verwahren die uns überreichten Gegenstände für Sie sorgsam.
  • Durch unsere schriftliche Hinterlegungsbestätigung, aus der sich die Hinterlegungsgegenstände und das Hinterlegungsdatum ergibt, können Sie im Streitfall die Priorität nachweisen.
  • Nötigenfalls können wir auch Zeitpunkt und Gegenstand der Hinterlegung bezeugen.

Wenn Sie Fragen zum Thema rund um das Thema Prioritätsschutz und Hinterlegung haben, können Sie uns gerne für Sie unverbindlich anschreiben oder anrufen.

Zurück zu Urheberrecht Weitere Rechtsgebiete
Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner