Sie haben Fragen zum Lebensmittelrecht oder wollen die Zulässigkeit Ihrer Produkte überprüfen lassen? Als Rechtsanwälte für Lebensmittelrecht beraten und vertreten wir Sie in den folgenden Bereichen des Lebensmittelrechts:
- Zulassung & Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln – Wir bieten Ihnen die lebensmittelrechtliche Prüfung der Verkehrsfähigkeit Ihres Produktes (Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Functional Food, Novel Food)
- Lebensmittel oder Arzneimittel – Wir prüfen für Sie die Abgrenzung von Lebensmitteln gegenüber Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Kosmetika.
- Lebensmittelkennzeichnung – Wir beraten Sie bei der Kennzeichnung und Etikettierung Ihrer Lebensmittel (z.B. Health Claims) und ermöglichen Ihnen eine rechtssichere Werbung für Ihre Produkte
- Novel Food – Welche Zusatzstoffe sind erlaubt – Wir beraten Sie zu sämtlichen Problemen in Bezug auf Zusatzstoffe, Novel Food & Functional Food
- Import und Export von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln – Unsere Anwälte beraten Sie zu sämtlichen Problematiken des Imports & Exports von Lebensmitteln sowie Nahrungsergänzungsmitteln in die EU und Deutschland
- Allgemeinverfügung- und Sondergenehmigungen – Wir beraten Sie zur Beantragung von Allgemeinverfügungen und Sondergenehmigungen für Ihre Lebensmittelprodukte
- Vertretung in wettbewerbsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren – Sie haben eine Auseinandersetzung mit einem Wettbewerber oder eine Behörde hat sich in Bezug auf Ihre Lebensmittelprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel gemeldet? Sie haben eine Abmahnung oder einen Bescheid erhalten? Wir vertreten Sie in sämtlichen Wettbewerbsstreitigkeiten, Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Lebensmittelrecht – Was ist zu beachten?
Das Lebensmittelrecht in Deutschland besteht aus vielen nationalen und europäischen Gesetzen und Verordnungen. Lebensmittelrechtliche PRoblemstellungen tauchen dabei regelmäßig in folgenden Bereichen auf:
- Werbung für Lebensmittel und Kennzeichnung von Lebensmitteln, Nahrungsmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, diätischen Lebensmitteln
- Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit Lebensmitteln / Health Claims / § 11 LFGB und Art. 7 LMIV
- Abmahnung / Einstweilige Verfügung / Klage wegen Verstoßes gegen § 11 LFGB, Health Claims und Art. 7 LMIV
- Kennzeichnung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln
- Stoffrecht (Zusatzstoffe, Enzyme, Aromen, Novel Food)
- Haftungsrecht : Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers / Haftung des Lebensmittelunternehmers
- Bußgeld- und Strafverfahren
Hintergrund ist der Versuch einer Vollharmonisierung des Lebensmittlerechts in Europa. Das Lebensmittelrecht wird bestimmt durch die Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 und dem Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB). Überdies sind insbesondere folgende Regelungen zu beachten:
- Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
- Verordnungen des EU-Lebensmittelhygienepaktes
- Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
- Health-Claims Verordnung und Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (Anreicherungsverordnung)
- Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV)
- Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Das LFGB dient dabei vorwiegend der Ergänzung der europäischen Regelungen. Zu den Lebensmitteln zählen z.B. auch Nahrungsergänzungsmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Hier gelten insbesondere umfangreiche Kennzeichnungspflichten. So ist zum Beispiel darauf hinzuweisen, dass die empfohlene Tagesdosis nicht überschritten werden darf und dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen. Im Fokus der Betrachtung sind häufig werbliche Aussagen über Lebensmittel und / oder Nahrungsergänzungsmittel.
Was droht bei Verstößen?
Zielsetzung der lebensmittelrechtlichen Regelungen ist der Schutz der Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können daher im Wege von Gebots- und Verbotsverfügungen gegen Zuwiderhandlungen vorgehen. Eine Straftat kann vorliegen, wenn ein Anbieter ein Lebensmittel in einer Form herstellt oder behandelt, dass der Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben halten, müssen mit daher mit Ordnungsstrafen und Bußgeldern rechnen.
Ebenso häufig sind zivilrechtliche Auseinandersetzungen unter Wettbewerber. Typische Problemfelder sind dabei die Bereiche der Kennzeichnung des Lebensmittels (z.B. Nahrungsergänzungsmittel) oder die Werbung für ein Lebensmittel. Als Anwälte für Lebensmittelrecht werden wir dabei häufig im Falle einer Abmahnung und/oder Klage durch einen Mitbewerber beauftragt. Hintergrund ist regelmäßig, dass der Konkurrent eine fehlerhafte Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel beanstandet. Es ist dabei grundsätzlich auf das Verbot der Irreführung nach § 11 LFGB hinzuweisen. Verboten ist danach, Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Der Rechtsanwalt für Lebensmittelrecht prüft die Angaben / Texte / Werbung auf die Vereinbarkeit mit § 11 LFBG.
Anwälte für Lebensmittelrecht in Münster
Aufgrund der Vielzahl der gesetzlichen Regelungen ist es vielen Anbietern kaum möglich, bei der Produktgestaltung und/oder im Rahmen der Werbung die Vorgaben des Gesetztes einzuhalten.
Des Weiteren ist im Lebensmittelrecht – gerade in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Verstöße – häufig die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben – Verordnung EG 1924/2006 (Health Claims Verordnung) zu beachten. Die Health Claims Verordnung trifft Regelungen in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Ferner werden Regelungen im Bezug auf Angaben getroffen, die sich auf eine Reduktion des Krankheitsrisikos beziehen. Die Anforderungen an eine nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe sind dabei genau zu beachten. Entscheidend ist zudem, dass nährwertbezogene Angaben verboten sind, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Zugelassene Angaben ergeben sich aus dem Anhang I zur Health-Claims Verordnung. Dasselbe gilt bei gesundheitsbezogenen Aussagen. Auch diese müssen ausdrücklich zugelassen sein (Art. 13-Liste).
Der frühere § 12 LFGB ist weggefallen. Insoweit sind die Regelung der LMIV und hier Art. 7 LMIV zu beachten. Inhaltlich gab es keine Änderungen. Art. 7 Abs. 3 LMIV verbietet dabei Aussagen, die sich direkt oder indirekt auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Der Rechtsanwalt für Lebensmittelrecht prüft, ob eine Werbung krankheitsbezogene Angaben enthält.
Haben Sie Fragen zum Lebensmittelrecht, zur Health-Claims-Verodnung oder zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder haben Sie eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Lebensmittelrecht / Wettbewerbsrecht erhalten? Sprechen Sie uns!
Für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen wir Ihnen unter: 0251 20 86 80 30 zur Verfügung.
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