Allgemeinverfügung / Sondergenehmigung

Allgemeinverfügung- und Sondergenehmigungen für Lebensmittel – Als Anwälte für Lebensmittelrecht beraten Sie zur Beantragung von Allgemeinverfügungen und Sondergenehmigungen für Ihre Lebensmittelprodukte.

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, kurz: LFGB, setzte die EU-Lebensmittelbasisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) um. Als Verordnung gilt die EU-Lebensmittelbasisverordnung in Deutschland direkt. Das LFGB nimmt weitreichenden Bezug auf die Vorschriften der Verordnung.

Grundsatz des Verbringungsverbots

Gemäß § 53 LFGB dürfen Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte nicht nach Deutschland verbracht werden, wenn diese nicht den Bestimmungen des LFGB, der aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und/oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EG oder der EU entsprechen.

Grundsatz des freien Warenverkehrs

Zum Zweck des Abbaus von Handelshemmnissen und zum Zweck des Aufbaus eines gemeinsamen Lebensmittelmarkts, sieht das LFGB in § 54 LFGB eine Ausnahme von dem Grundsatz des Verbringungsverbots vor. Die Ausnahme gilt für Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden. § 54 LFGB normiert auch eine Ausnahme von dem Grundsatz des Verbringungsverbots für Lebensmittel, die zwar aus einem Drittland stammen, sich aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden. Das dient dem Ziel der Harmonisierung des europäischen Lebensmittelrechts zur Förderung eines einheitlichen Lebensmittelhandels, also der Umsetzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs in der EU.

Gesundheitsschutz – Grenzen der Harmonisierung des EU-Binnenmarktes

Wenn die unter II. beschriebenen Lebensmittel jedoch gegen in Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit dienen, findet die Harmonisierung des EU-Binnenmarktes gemäß § 54 Abs.1 S.2 Nr.2 LFGB ihre Grenzen. Solche Lebensmittel können dann nur nach Deutschland verbracht werden, wenn eine entsprechende Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

Allgemeinverfügung

Befindet sich in Bezug auf das konkrete Lebensmittel keine Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger, kann eine Allgemeinverfügung beantragt werden. Der Antrag ist von demjenigen zu stellen, der das Lebensmittel als Erster nach Deutschland verbringen will. Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses (insb. Rezeptur) sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen (insb. behördlicher Nachweis aus einem EU-Mitgliedstaat über die dortige Verkehrsfähigkeit) beizufügen.

Die Allgemeinverfügung wird erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Zuständig ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses werden die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigt.

Eine erlassene Allgemeinverfügungen wirkt dann zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB

Geht es um Lebensmittel der unter II. beschriebenen Art, die mit den Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz im Lebensmittelhandel nicht übereinstimmen, ist die Allgemeinverfügung regelmäßig das Mittel der Wahl.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB kommt nur in besonderen Fällen in Betracht und bezieht sich jeweils auf den konkreten Einzelfall. Im Gegensatz zur Allgemeinverfügung hat eine Ausnahmegenehmigung also keine allgemeine Wirkung, sondern wird auf bestimmte Personen und bestimmte Erzeugnisse beschränkt erlassen. Ein Unternehmen, welches dasselbe Produkt nach Deutschland verbringen, im Inland herstellen oder behandeln möchte, kann sich also nicht auf die Ausnahmegenehmigung eines Mitbewerbers berufen. Es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Zuständig ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entsprechende Ausnahmegenehmigung erlassen.

Relevant sind im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 68 LFGB insbesondere die Fälle, in denen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, da eine Angleichung der Rechtsvorschriften, gegen die das Lebensmittel verstößt, an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist.

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