Design und Geschmacksmuster

Ihr Anwalt für Designrecht: Sie haben Fragen zum Designrecht? Als Anwälte für Designrecht bieten wir Ihnen eine bundesweite Beratung zu sämtlichen Fragen in Bezug auf Designs und Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Geschmacksmusterrecht und das Designrecht bieten ausschließlich Schutz für  eine bestimmte äußere Formgebung und Gestaltung. Als Anwälte für Designrecht übernehmen wir für Sie die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte. Wir melden Ihr Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster rechtsicher in Deutschland oder Europa an.

 

Anwalt für Designrecht – wir schützen Ihr Design und die Gestaltung

Das Designrecht bezieht sich auf Designs und Geschmacksmuster als gewerbliche Schutzrechte, welche die ästhetische Erscheinungsform eines Produktes schützen. Ein Anwalt für Designrecht bietet Ihnen optimalen Schutz Ihrer gestalterischen Ideen durch eine rechtssichere Designanmeldung.

Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Anwälte für Designrecht prüfen wir, ob Ihr Design schutzfähig ist.

Wichtig ist: Es wird ausschließlich der ästhetische Eindruck eines Produktes geschützt. Ein bestimmtes Herstellungsverfahren kann aber z.B. Gegenstand einer Patentanmeldung sein. Ein Design muss daher neu sein und Eigenart aufweisen. Bereits bekannte Gestaltungen sind daher nicht schutzfähig.

 

Was kann als Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden?

Schutzgegenstand eines Designs ist ein bestimmtes Produkt- oder Grafikdesign. Beispiele, bei denen ein Designschutz oder ein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster möglich ist:

  • Muster auf Stoffen oder Tapeten oder Oberflächen
  • äußere Formgebung von Gegenständen, z.B. Lampen, Möbeln, Schuhen, Taschen und Geräten.

Ein Schutz ist national, aber auch international möglich.

 

Wie lange gilt der Schutz eines Designs?

Die maximale Schutzdauer ist 25 Jahre. Dabei können auch sogenannten Prioriätsfristen in Anspruch genommen werden. Diese ist 6 Monate.

Wichtig ist:  Sie haben Ihr Muster bereits veröffentlicht und z.B. auf einer Messe vorgestellt? Kein Problem. Designschutz ist noch möglich, wenn die Veröffentlichung nicht älter als 12 Monate ist. Im Designrecht gilt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten.

Unser Tipp: Sie haben zwar die Neuheitsschonfrist von 12 Monaten überschritten, aber Ihr Produkt ist noch nicht länger als 3 Jahre auf dem Markt? Gegebenenfalls steht Ihnen ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zur Verfügung, um Nachahmungen abzuwehren. Als Anwälte für Designrecht prüfen wir Ihre Möglichkeiten. Lassen Sie sich jetzt beraten.

 

Anwälte für Designrecht – unsere Leistungen:

Wenn Sie ein Design oder Geschmacksmuster eintragen lassen wollen, unterstützen wir Sie hierbei.

  • Prüfung der Schutzfähigkeit
  • Erstellung einer korrekten Anmeldung
  • Anmeldung eines Designs oder Sammelanmeldung mehrerer Designs beim DPMA
  • Gesamte Korrespondenz mit dem DPMA
  • Recherche zu bestehenden Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmustern

 

Unsere Leistungen in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster:

Sie möchten ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden? Auch dabei unterstützen wir Sie.

  • Prüfung der Schutzfähig
  • Erstellung einer korrekten Anmeldung
  • Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
  • Gesamte Korrespondenz mit dem EUIPO
  • Recherche zu bestehenden Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmustern

 

Abmahnung wegen Designverletzung oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verletzung eines Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhalten haben, sollten Sie unsere nachfolgenden Verhaltenstipps beachten:

  • Ruhe bewahren und gesetzte Fristen beachten
  • Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
  • Unterlassungserklärung nicht ohne fachanwaltliche Prüfung unterschreiben.
  • Keine vorschnelle Auskunft oder Kostenerstattung
  • Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt.

 

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