Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – gesundheitsbezogene Aussagen

I. Verstoß im Wettbewerbsrecht nach §§ 3 Abs.1, 3a UWG i.V.m. Art.10 Abs.1 HCVO

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – Spezifische versus unspezifische gesundheitsbezogene Aussagen – Abmahnung wegen Health Claims: Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.07.2020 (Az. 4 U 142/18) entschieden, dass eine Werbung mit den nachfolgend wiedergegebenen Werbeaussagen zu einem Nahrungsergänzungsmittel mit Kollagen-Peptiden nicht mit der VERORDNUNG (EG) NR. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, kurz: HCVO) zu vereinbaren ist. Das Gericht hat daher ein Verstoß gegen Art.10 Abs.1 HCVO angenommen.

Die Beklagte im Verfahren vor dem OLG Hamm war wegen unlauteren Wettbewerbs gemäß §§ 3 Abs.1, 3a UWG i.V.m. Art.10 Abs.1 HCVO abgemahnt worden. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

II. Abmahnung wegen Health Claims

Die Beklagte im Verfahren vor dem OLG Hamm hat das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel mit Kollagen-Peptiden unter anderem wie folgt beworben:

  • „weniger sichtbare Falten“,
  • „strafferes Hautbild“,
  • „für ein… jugendliches Aussehen“,
  • „Das Ergebnis: Ein feineres und ebenmäßigeres Hautbild – vom Gesicht über Hals und Dekolleté bis hin zu Armen und Beinen“.

Der Wettbewerber hat eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen Health Claims gem. §§ 3 Abs.1, 3a UWG i.V.m. Art.10 Abs.1 HCVO ausgesprochen.

III. Abgrenzung spezifische versus unspezifische gesundheitsbezogene Aussagen

Die Werbeaussagen wurden von dem Gericht als gesundheitsbezogene Aussage gewertet, da sie sich eindeutig auf das Organ Haut beziehen würden. Es handele sich um spezifische gesundheitsbezogene Aussagen, welche dem Anwendungsbereich des Art.10 Abs.1 HCVO unterliegen. Der Anwendungsbereich unspezifischer gesundheitsbezogener Aussagen nach Art.10 Asb.3 HCVO sei nicht eröffnet.

IV. Werbung mit spezifischen gesundheitsbezogenen Aussagen

Gemäß Art.10 Abs.1 HCVO bedarf es zur Werbung mit spezifischen gesundheitsbezogenen Aussagen einer Prüfung der Aussage durch die EFSA und einer Aufnahme in die Liste zugelassener gesundheitsbezogener Aussagen nach Art.13 Abs.3 HCVO. Das europäische Recht sieht hier sehr strenge Anforderungen vor. Es gilt hier das Verbotsprinzip. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle gesundheitsbezogenen Angaben verboten sind, es sei denn, sie sind in der Liste der erlaubten Health-Claims zu finden.

V. Abmahnung wegen Health Claims vermeiden

Wenn Sie Unsicherheiten haben, ob es sich bei Ihrer Werbung um spezifische gesundheitsbezogene Aussagen handelt, beraten wir Sie gerne.

Als Anwälte für Lebensmittelrecht klären wir für Sie, ob es sich um spezifische gesundheitsbezogene Aussagen oder um unspezifische Aussagen, handelt.

Unsere erste Einschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns an!

Schreibe einen Kommentar

Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner