Aktuell hat die Porsche AG die Rechtsanwälte von Unit4 IP, beide mit Sitz in Stuttgart, mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Es geht in dem uns vorliegenden Abmahnschreiben um den Vorwurf der Verletzung von Markenrechten der Firma Porsche. Wenn Sie eine Abmahnung von Porsche und der UNIT4IP Rechtsanwälten erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen und haben bereits vielfach Mandanten in diesen Fällen vertreten:
- Abmahnung der UNIT4 IP Rechtsanwälte für die retipalm GmbH erhalten?
- https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-der-porsche-ag-wegen-markenverletzung_116475.html
- https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnung-von-der-porsche-ag-und-unit-ip-rechtsanwaelten_151378.html
Welche konkrete Markenrechtsverletzung lässt Porsche aktuell rügen?
Nach Angaben von Unit4 IP ist für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile im Namen des Automobilherstellers Porsche die deutsche Marke „SPYDER“ eingetragen. In Bezug auf die daraus hergeleiteten Rechte der Porsche AG wird dem abgemahnten Automobilhändler in dem Schreiben vorgeworfen, ein Fahrzeug unter der Bezeichnung „Beck 550 Spyder“ angeboten und mit dem Ausdruck „Spyder“ gekennzeichnet zu haben. Das Angebot soll sowohl auf der Online-Handelsplattform „mobile.de“ als auch auf der unternehmenseigenen Homepage des abgemahnten Händlers gefunden worden sein.
Da das betreffende Automobil allerdings nicht von der Porsche AG hergestellt worden sei, würden diese Verhaltensweisen deren Markenrechte verletzen. Insbesondere ergebe sich daraus ein Unterlassungsanspruch der Mandantin von Unit4 IP aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG.
Was genau lässt die Porsche AG durch ihren Rechtsvertreter fordern?
Aus der aktuellen Abmahnung ergeben sich folgende Forderungen:
- Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 EUR
- Erfüllung umfassender Auskunftspflichten
- Aufwendungsersatz für die entstandenen Rechtsanwaltskosten bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR
- Anerkennung weitergehender Schadensersatzansprüche
- Rückruf der in Umlauf gelangten rechtsverletzenden Waren und Vernichtung bzw. Entfernung der Kennzeichen von den noch im Besitz des Händlers befindlichen Fahrzeugen
Wie sollte ich mich als Händler bei Erhalt einer solchen Abmahnung optimalerweise verhalten?
Eine von einem wirtschaftsstarken und bekannten Automobilkonzern wie der Porsche AG in Auftrag gegebene Abmahnung kann durchaus eine einschüchternde Wirkung auf den Empfänger haben. Unabhängig davon, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich um einen Nachbau handelt, sollte man die erhobenen Vorwürfe auf jeden Fall auf ihre Berechtigung hin durch einen markenrechtlichen Experten überprüfen lassen.
Insbesondere die festgelegte Vertragsstrafe ist häufig von der Gegenseite zu hoch bemessen. Dagegen ist die Ausfertigung einer modifizierten Unterlassungserklärung eine mögliche Maßnahme, bei der Ihr Rechtsanwalt Sie unterstützen kann.
Vor allem die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht auf eigene Faust unterzeichnet werden, da die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe kaum rückgängig zu machen ist. Auch eine unüberlegte Auskunftserteilung kann Grundlage für weitere Schadensersatzforderungen der Gegenseite sein. Weitere Informationen zu der richtigen Reaktion bei einer Abmahnung finden Sie unter: Abmahnung wegen Markenverletzung
Angesichts dieser rechtlich unsicheren Lage scheint der Rat eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz daher unumgänglich. Betroffene sollte folgende Tipps beachten:
- Abmahnung nicht ignoriert und die Fristen beachten.
- Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
- In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.
- Vor Abgabe der Unterlassungserklärung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen auch erfüllt werden können. So stellt sich das Vorhandensein eines rechtsverletzenden, aber bereits gelöschten Angebotes im Google-Cache bereits als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar.
Als Anwälte für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht kennen wir den Gegner und sein Vorgehen. Sprechen Sie uns an!