Aktuell erreichte uns eine weitere Abmahnung von Eversheds Sutherland LLP. Die aktuelle Abmahnung wird im Auftrag der TM-TV GmbH ausgesprochen. Die TM-TV GmbH ist Betreiber des Fernsehsenders „Tele 5“. In der vorliegenden Abmahnung von Eversheds Sutherland LLP geht es um eine Markenverletzung durch Nutzung eines Titels einer Sendung auf einem T-Shirt.
Was ist Gegenstand der Abmahnung von Eversheds Sutherland?
Gegenstand der aktuellen Abmahnung der Rechtsanwälte Eversheds Sutherland und TM-TV GmbH ist die Verwendung des Begriffes SchleFaZ auf einem T-Shirt. Die Rechtsanwälte behaupten, dass hierdurch die Marke „SchleFaZ“ verletzt worden sei. Die Rechtsanwälte von Eversheds Sutherland verweisen im Rahmen der Abmahnung auf die entsprechenden deutschen Marken. Es geht daher um eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung.
Was wird von Eversheds Sutherland und TM-TV GmbH gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung von Eversheds Sutherland und TM-TV GmbH wird die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten gefordert. Diese werden auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000 € berechnet. Wir kennen die Abmahnung bereits und haben über entsprechende Abmahnungen berichtet.
Wie sollte man auf die Abmahnung von Eversheds Sutherland und TM-TV GmbH reagieren?
Keine Reaktion ist in der Regel die falsche Reaktion. Ob die die Nutzung eines großflächigen Aufdrucks auf einem T-Shirts überhaupt eine Markenrechtsverletzung sein kann, ist immer vom Einzelfall abhängig. Hintergrund ist, dass die Verwendung eines Schriftzuges auf der Vorderseite eines T-Shirts in der Regel keine markenmäßige Benutzung des Zeichens darstellt. Weitere Infos finden Sie unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten
Anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 = WRP 2008, 1428 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. (Vgl. BGH GRUR 2017, 730). Betroffene sollten bei einer Abmahnung wegen Markenverletzung immer folgende Tipps beachten:
- Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
- keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
- Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
- Fachanwalt kontaktieren
Dr. Wallscheid & Drouven – Ihre Anwälte für Markenrecht
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