Aktuell erreichte uns eine Abmahnung von der Leo E-Commerce Ltd. wegen unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder. Die Abmahnung wird von den Rechtsanwälten VON HAVE FEY aus Hamburg ausgesprochen. Wir kennen bereits die Abmahnung und den Gegner und können Abgemahnten daher eine erste kostenlose Einschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht anbieten. Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung nebst Ihrer Telefonnummer und wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Worum geht es bei der Abmahnung von der Leo E-Commerce Ltd.?
Die Abmahnung von der Leo E-Commerce Ltd. wegen unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder ist eine „klassische“ urheberrechtliche Abmahnung. Im Urheberrecht gilt, dass man grundsätzlich ein Nutzungsrecht benötigt, wenn man fremde Werke für eigene Zwecke nutzen möchte. Wer sich vom Urheber kein Nutzungsrecht einräumen lässt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Abmahnung von der Leo E-Commerce Ltd. wegen unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder automatisch berechtigt ist.
Wir haben bereits über die Abmahnung der Motion E-Commerce berichtet. Die Rechtsanwälte VON HAVE FEY teilen hierzu mit, dass die Überlassung von Fotografien ursprünglich von der Motion E-Commerce GmbH ausgeübt wurde. Sämtlich ausschließliche Nutzungsrechte an den Fotografien seien nun im Rahmen eines Lizenzkaufvertrages auf die Faina Lifestyle Sp. Z. o.o. übertragen worden. Die Faina Lifestyle Sp. Z.o.o. habe diese ausschließlichen Nutzungsrechte dann ebenfalls im Rahmen eines Lizenzkaufvertrages an die Leo E-Commerce Ltd. übertragen. Derartige Übertragungen sind bereits anfällig für Fehler.
Was wird gefordert und wie sollte man auf die Abmahnung der Leo E-Commerce Ltd. reagieren?
In erster Linie wir die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Eine solche sollte niemals ohne fachanwaltliche Hilfe abgegeben werden. Betroffene übersehen in der Regel die weitreichenden Beseitigungspflichten, die im Vorfeld der Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden müssen. Die Löschung des Lichtbildes reicht nicht aus. So müssen beispielsweise auch Löschungsanträge bei den bekannten Suchmaschinen gestellt werden, um einer Vertragsstrafe zu entgehen. Darüber hinaus gibt es weitere Beseitigungspflichten, über die wir die Mandanten als Fachanwälte für Urheberrecht und IT-Recht aufklären.
Auch die Höhe der von der Leo E-Commerce Ltd. wegen unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder geltend gemachten Forderungen kann und darf bezweifelt werden. Neben Testkaufkosten machen die Anwälte auch Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend. In urheberrechtlichen Auseinandersetzung ist dabei die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes häufig der Kern der Auseinandersetzung. Betroffene sollte daher bereits vor Auskunftserteilung fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Betroffene können unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer an info@wd-recht.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!