Abmahnung der MO Streetwear GmbH  durch die CBH Rechtsanwälte (Marke „MO“) erhalten?

Die CBH Rechtsanwälte vertreten die MO Streetwear GmbH aus Hamburg für diese regelmäßig vermeintliche Markenrechtsverletzungen ab. Solche Abmahnungen sind uns bereits seit Jahren bekannt. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass der Abgemahnte das Zeichen „MO“ im Rahmen eines Verkaufsangebotes für ein Bekleidungsstück genutzt haben soll.  Das Zeichen genieße zugunsten der MO Streetwear GmbH insbesondere markenrechtlichen Schutz für Bekleidungsstücke. Der Abgemahnte habe das Zeichen ohne Zustimmung der MO Streetwear GmbH verwendet und damit Markenrechte verletzt.

Vorab:

Ist Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der MO Streetwear GmbH und der CBH Rechtsanwälte zugegangen? Dann nehmen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Kontakt zu uns auf! Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus Münster, verfügen über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechtes und stehen Ihnen gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Kontakt unter 0251 20 86 80 30  oder per Mail an info@wd-recht.de

 

Was verlangt die MO Streetwear GmbH?

Die MO Streetwear GmbH lässt durch die CBH Rechtsanwälte folgende Ansprüche geltend machen:

  1. Unterlassung des vermeintlich markenverletzenden Verhaltens. Zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Der Abmahnung ist eine von den CBH Rechtsanwälten vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt
  2. Auskunft über Hersteller, Lieferanten, gewerbliche Abnehmer sowie über den durch die vermeintliche Verletzungshandlung erzielten Umsatz und Gewinn
  3. Erstattung von Rechtsanwaltskosten
  4. Schadensersatz (Anerkennung eines Anspruches dem Grunde nach)

Wie ist die Rechtslage bei einer Abmahnung von der MO Streetwear GmbH

Es gibt ein besonders entscheidendes Urteil des Bundesgerichtshofs, welches sich mit der Marke MO befasst. Im Rahmen der Besprechung des Urteils haben wir auch die Rechtslage erläutert. Weitere Informationen finden Sie hier: BGH Urteil zu der Marke MO und der markenmäßigen Benutzung in Bezug auf Bekleidung und Mode – BGH Urteil vom 11.04.2019 – I ZR 108/18

 

Wie ist zu reagieren?

Die Abmahnung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Insbesondere Abmahnungen aus Markenrecht sind ernst zu nehmen. Es gilt zunächst, Ruhe zu bewahren. Die gesetzten Fristen sind zu beachten. Nicht zu empfehlen ist jedoch, die Forderungen vorschnell und ohne vorherige juristische Prüfung der Angelegenheit zu erfüllen.

In Fällen wie dem vorliegenden verhält es sich nämlich so, dass nicht immer von einer Markenrechtsverletzung ausgegangen werden kann. Denn es existiert vielfältige Rechtsprechung hierzu. Bei einer Verwendung eines geschützten Zeichens als Modellbezeichnung geht die Rechtsprechung nicht zwangsläufig und ohne weiteres von einer Markenrechtsverletzung aus. Es ist stets eine Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Wir kennen den Gegner und die Abmahnung seit 2016 und haben vielfach über diese Abmahnungen berichtet.

Es ist daher auch nicht empfehlenswert, überstürzt eigenständig Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen oder gar die der Abmahnung beiliegende Erklärung leichtfertig zu unterzeichnen. Die erhebliche Bindungswirkung einer solchen Erklärung kann für den Abgemahnten zu ungeahnten negativen finanziellen Folgen führen. Daher ist eine juristische Prüfung und Begleitung unbedingt ratsam. Bestenfalls sollte ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzugezogen werden. Denn ein in im Markenrecht erfahrener Rechtsanwalt kann zunächst die Berechtigung der Abmahnung und der gestellten Ansprüche prüfen. Falls sich dann herausstellt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig ist, ist er dann insbesondere in der Lage, eine für den Abgemahnten günstigere –modifizierte- Erklärung zu verfassen.

Wir für Sie!

Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, verfügen -insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz– über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts. Kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung!

Erreichbar sind wir telefonisch unter 0251 20 86 80 30 sowie per Mail an info@wd-recht.de

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