BGH Urteil zu der Marke MO und der markenmäßigen Benutzung in Bezug auf Bekleidung und Mode – BGH Urteil vom 11.04.2019 – I ZR 108/18

Seit 2016 vertreten wir viele Mandanten, die von der Firma Fast Fashion Brands wegen der angeblichen Verletzung der Marke „MO“ abgemahnt und/oder verklagt wurden.

Nun hat sich sogar der BGH im Rahmen eines aktuellen Urteils zu dieser Marke geäußert. Entscheidend ist in diesen Fällen immer die Frage, ob das Zeichen „MO“ im konkreten Angebot markenmäßig benutzt wurde.

Voraussetzung ist, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Herkunftshinweis auf ein Unternehmen sieht. In Bezug auf die Verwendung im Rahmen der Formulierung „Bench Damen Hose MO“ hat der BGH offensichtlich Zweifel und führt hierzu aus:

…Wird eine nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind.

Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH, Beschluss vom 14. März 1996 – I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 [juris Rn. 21] = WRP 1997, 567 – JUWEL; Beschluss vom 18. April 1996 – I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] – falkerun/LE RUN; Beschluss vom 2. Juli 1998 – I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988 – ECCO II; BGH, GRUR 2004, 865, 866 [juris Rn. 37] – Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] – falkerun/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird.

2. Vergleichbare Maßstäbe gelten für die Prüfung, ob das Zeichen „MO“ innerhalb der Bezeichnung der in Rede stehenden Hose auf der von der Beklagten erteilten Rechnung vom 10. Juni 2016 vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst wird. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass in der Rechnung hinter der Bezeichnung „Bench Damen Hose MO“ noch die weiteren Zeichen „Large walnut marl“ und in der darunter liegenden Zeile „B005FPJ0AG“ folgen. Selbst wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, die Verwendung des Zeichens „MO“ in dem Internetangebot der Beklagten verstehe der Verkehr als Marke, ist bei der Rechnung der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Zeichenfolge länger ist. Bei solchen Zeichenfolgen, die zudem Buchstaben und Zahlen enthalten, kann viel dafür sprechen, dass der Verkehr allein in der vorangestellten Herstellerangabe den Herkunftshinweis sieht…“

BGH Urteil vom 11.04.2019 – I ZR 108/18

Fazit:

Ob eine Abmahnung oder Klage wegen angeblicher Verletzung der Marke „MO“ begründet ist, hängt entscheidend von der konkreten Verwendung ab. Es kann daher keine allgemeine „Entwarnung“ gegeben werden. Demzufolge wurden auch bereits weitere Abmahnungen in diesem Zusammenhang ausgesprochen. Wir haben bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-cbh-rechtsanwaelte-und-der-fast-fashion-brands-gmbh-loeschungsbegehren_159764.html

Unser Rat:

Wenn Sie eine Abmahnung oder Klage wegen Verletzung der Marke „MO“  z.B. von den Rechtsanwälten CBH und der FAST Fashion Brands GmbH erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Als Anwälte für Markenrecht kennen wir den Gegner und sein Vorgehen.

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