Abmahnung der iParts GmbH und Fareds Rechtsanwälte

Aktuell berichten wir über eine Abmahnung der iParts GmbH aus Berlin sowie der Rechtsanwälte Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir haben bereits vielfach über Abmahnung der Fareds Rechtsanwälte berichtet.

Gegenstand der aktuellen Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß gegen das UWG. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, keinen anklickbaren Link zur OS-Plattform vorgehalten zu haben. Wir kennen die Abmahnung von Fareds bereits aus hunderten Fällen und bieten betroffenen Unternehmern eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung an. Wenn Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen wollen, können Sie uns die Abmahnung via E-Mail oder Fax übersenden. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Was ist Gegenstand der Abmahnung von Fareds und der iParts GmbH

Gegenstand der aktuellen Abmahnung von Fareds und der iParts GmbH ist ein angeblicher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Den betroffenen Onlinehändlern wird vorgeworfen, dass sie keinen anklickbaren Linkt zur sogenannten OS-Plattform vorgehalten haben.

Grundsätzlich gilt: Nach der zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist die Einrichtung einer Plattform für die Online-Streitbeilegung zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen durch die Europäische Kommission vorgesehen.

Dabei regelt Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung, dass Unternehmer, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform auf der Webseite vorhalten müssen. Die Rechtsprechung hat dabei vielfach entschieden, dass diese Verpflichtung zur Einstellung eines anklickbaren Links auch für Online Auktionsplattformen wie Ebay gilt. (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018, Az.3 W 39/18).

Nach der vorgenannten Rechtsprechung stellt es zudem einen Verstoß nach §§ 3 Abs. 2, 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 dar, wenn der Link nicht anklickbar vorgehalten wird. Wettbewerber können dagegen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen vorgehen. In der aktuellen Abmahnung fordern die Fareds Rechtsanwälte für die iParts GmbH:

Wie sollte man auf die Abmahnung von Fareds und der iParts GmbH reagieren?

Die Abmahnung muss ernst genommen werden. Fakt ist, dass die Rechtsprechung derartige Verstöße als Verstöße gegen das UWG wertet. Ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht beurteilt werden. Betroffenen Unternehmern ist daher Folgendes zu raten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten.
  • Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite.
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen.
  • Fachanwalt kontaktieren und kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

 

Dr. Wallscheid & Drouven – Anwälte für Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht gehört zu den Fachgebieten des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz. Auch bei dem gegnerischen Anwalt handelt es sich ebenfalls um einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung von Rechtsanwaltsgesellschaft von Fareds Rechtsanwälte und der iParts GmbH erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung. Wir verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Unsere Kanzlei verfügt derzeit über mehrere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • Erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit.
  • Durchgehend persönliche Ansprechpartner.
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars.
  • Unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail.

Kostenlose Ersteinschätzung: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Wir kennen die gegnerischen Anwälte und haben bereits mehrfach über die Fälle berichtet:

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