Weil man Blumen nicht trinken kann – Abmahnung von THS.IP
Aktuell wurden wir in Bezug auf eine markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte THS.IP und Frau Bunjes beauftragt. Gegenstand der Abmahnung ist die angebliche Verletzung von Markenrechte in Bezug auf die Marke „WEIL MAN BLUMEN NICHT TRINKEN KANN“ von Frau Bunjes.
Marke „WEIL MAN BLUMEN NICHT TRINKEN KANN“
Die Marke ist beim Deutschen Patent- Markenamt unter der Registernummer 302023205424 registriert.
Die Marke wurde am 12.02.2023 angemeldet und am 24.02.2023 eingetragen. Die Marke genießt Schutz für die
Klasse(n) 16:
Kunst-, Kunsthandwerk- und Modellierausrüstung; Schreib- und Stempelausrüstung; Korrektur- und Radierartikel; Bürogeräte; Druck- und Buchbindeausrüstung; Lehr- und Unterrichtsausrüstung; Foto- und Sammleralben; Druckereierzeugnisse mit Geldwert oder für Finanzzwecke; Gedruckte Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Medien in Papierform; Papier und Pappe [industriell]; Filtermaterial aus Papier; Banknotenhalter; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Papier und Pappe
Klasse(n) 32:
Getränke auf Nuss- und Sojabasis; Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Wässer; Säfte; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Biere und alkoholfreie Biere
Klasse(n) 33:
Spirituosen; Weine; Apfelwein; Alkoholische Mixgetränke; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Essenzen und Extrakte
Es besteht daher ein Risiko, dass die Verwendung einer Marke – z.B. auf Flaschenetiketten – eine Verletzung der Markenrechte darstellen kann.
Fraglich ist allerdings, ob die Marke zu Recht eingetragen wurde. Auch nach Ablauf der Widerspruchfrist kann „jedermann“ gegen eine Markeneintragung vorgehen und Marken, die unrechtmäßig eingetragen wurden, löschen lassen.
Voraussetzung ist z.B., dass die Marke trotz absoluter Eintragungshindernisse fälschlicherweise in das Register aufgenommen wurde. Dies kommt gelegentlich vor. Ob eine Marke gelöscht werden kann, ist Gegenstand eines eigenen Verfahrens und einer eigenen Prüfung durch das jeweilige Markenamt. Einen von uns bearbeiteten Beispielsfall einer Löschung (eingetragen war die Marke „I ? “) finden Sie hier: Erfolg: EuG weist Klage der sprd.net AG zur Marke „I Love“ ab
Des Weiteren muss die Verwendung der Marke in der konkreten Form eine markenmäßige Benutzung darstellen. Dies ist dann ausgeschlossen, wenn der Verkehr die Marke in der verwendeten Form nicht als Herkunftshinweis, sondern z.B. als „Fun-Spruch“ wahrnimmt. Dies wurde z.B. in Bezug auf die Vorderseite von Bekleidungsstücken entschieden.
Was fordern THS.IP und Frau Bunjes im Rahmen der Abmahnung wegen der Marke „WEIL MAN BLUMEN NICHT TRINKEN KANN“?
Es werden die in markenrechtlichen Abmahnungsfällen üblichen Ansprüche geltend gemacht. Dies ist zunächst der Unterlassungsanspruch. Überdies werden Auskunft und Schadenersatz verlangt.
Wie sollte man auf die Abmahnung von THS.IP und Frau Bunjes reagieren?
Die Abmahnung muss ernst genommen werden. Die Marke ist als Wortmarke im Register eingetragen. Die Gerichte sind daher an die Markeneintragung gebunden. Keine Reaktion kann daher weitere Kosten auslösen.
Wir raten Empfängern der Abmahnung von THS.IP und Frau Bunjes daher, die Abmahnung ernst zu nehmen und einen Anwalt für Markenrecht zu beauftragen. Dieser kann die vorgenannten Fragen prüfen und Ihnen eine schnelle und fundierte Einschätzung geben. Gerne können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nutzen. Übersenden Sie uns hierzu die Abmahnung nebst Ihrer Telefonnummer. Wir melden uns umgehen bei Ihnen.