Erfolg: EuG weist Klage der sprd.net AG zur Marke „I Love“ ab

In einem von uns geführten Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf die  Marke „I Love“, bestehend aus einem „I“ und einem Herz hat das EUIPO der Beschwerde der Markeninhaberin nicht stattgegeben.  Auch das EuG hat nun die Klage der Gegenseite abgewiesen.

Am 2. September 2016 hatten wir für unsere Mandantin  beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke für alle Waren ein, für die sie eingetragen worden war gestellt. Dieser Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung 2017/1001) und des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestützt.

Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2019 wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Auch die im Anschluss erhobene Klage der sprd.net AG blieb erwartungsgemäß erfolglos. Ausweislich des EuG handelt es sich um eine Klage, „der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“.

Weitere Infos zum Beschluss in der Rechtssache T?19/20 : http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=237981&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1960435

UPDATE 2021: Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Auch der EuGH hat das Rechtsmittel nicht zugelassen. Der EuGH hat festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird. Den Beschluss finden Sie hier:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=245825&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1395288

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