Urteil des OLG Düsseldorf zu Gunsten unserer Mandantschaft: Keine Markenverletzung durch Benutzung des Zeichens „Shiva Auge“

Klagen wegen angeblicher Verletzung der Marke „Shiva Auge“ gescheitert: In mehreren aktuellen Verfahren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2015 – I-20 U 42/14 (LG Düsseldorf)) haben wir mehrere Onlinehändler und  Schmuckhändler in Markensachen vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten.

Unseren Mandanten waren in Bezug auf die Nutzung des Zeichens „Shiva Auge“ durch den Inhaber der Wort-/Bildmarke „Shiva Auge“ abgemahnt worden.  Zum Teil wurden dabei  – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht hierzu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, modifizierte Unterlassungserklärungen durch uns abgegeben. In einem weiteren Fall wurde die Abmahnung zurückgewiesen.

Das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf mussten sich daraufhin in mehreren Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob durch die Verwendung des Zeichens „Shiva Auge“ in Bezug auf Schmuck die Wort-/Bildmarke   „Shiva Auge“ verletzt sei.

Wir haben den Gerichten darlegen können, dass das Zeichen „Shiva Auge“ die rein beschreibende Bezeichnung für einen Schmuckstein bzw. das Operculum der Turbanschnecke darstellt. Wir konnten zudem darlegen und beweisen, dass dies dem Verkehrsverständnis sowohl in der BRD als auch international (hier allerdings als „Shiva Eye“) entspricht.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf  wies die Klage des Markeninhabers ab

Zur Begründung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass Wort-/Bildmarken, die aus einem beschreibenden Wort sowie einer grafischen Gestaltung zusammen gesetzt sind, nicht allein durch die Benutzung des Wortes verletzt werden.  Das Oberlandesgericht sah in dem Begriff „Shiva Auge“ ein rein beschreibendes Wort:

„Diese Voraussetzung war vor dem Hintergrund der Gebräuchlichkeit von „Shiva`s eye“ für Schmuckstücke aus dem Operculum der Turban- oder Kreiselschnecke bereits 2002 gegeben. Im gemeinsamen Binnenmarkt ist auch der Import von sprechenden Bezeichnungen unter Übertragung in die jeweilige Landessprache angelegt. Zudem hat die Übertragung in die deutsche Sprache schon 1989 stattgefunden, der Begriff „Shiva Auge“ findet sich – wie ausgeführt – bereits in der österreichischen Publikation „Lexikon d. Zaubersteine“ von 1989. Von daher war im Jahr 2003 eine Verwendung von „Shiva Auge“ in Deutschland, sollte der Begriff seinerzeit tatsächlich noch nicht gebräuchlich gewesen sein, jedenfalls bereits angelegt, was für ein Freihaltebedürfnis genügt.“

Erstaunlich ist, dass das  Oberlandesgericht Düsseldorf bei der Bestimmung des Verkehrsverständnisses zum beschreibenden Bedeutungsgehalt der Marke „Shiva Auge“ auch insoweit unserer Argumentation gefolgt ist, als dass auch das Verständnis außerhalb der BRD als relevant angesehen werden muss. Bisher haben die Gerichte für markenrechtliche Konflikte in Deutschland allein das Verständnis der inländischen Verkehrskreise als maßgebend angesehen. Ein Import beschreibender Begriffe scheint daher möglich.

Sie haben Fragen zum Markenrecht? Sprechen Sie uns an. Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, finden Sie hier nützliche Expertentipps: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

 

Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner