Sky-Abmahnung durch Kanzlei JBB unberechtigt: Erneuter Sieg für unsere Mandanten

Uns werden immer wieder Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG (im Folgenden „Sky“) vorgelegt, vertreten durch die Kanzlei JBB aus Berlin. Dass solche Forderungsschreiben nicht immer berechtigt sind, zeigt nun ein wiederholter Sieg vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Sky.

Vorab: Wenn Sie eine solche Abmahnung von Sky erhalten haben, zögern Sie nicht uns anzurufen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht an, um eine erste fundierte Orientierung zu geben. Wir haben mit Sky bereits verschiedentlich die Klingen gekreuzt und kennen den Gegner und seine Argumentation, auch vor Gericht. Wenden Sie sich gerne telefonisch unter 0251 / 208680-30 an uns, schreiben Sie uns eine eMail an info@wd-recht.de oder nutzen unser Direkthilfeformular auf dieser Homepage unter https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

 

Die Abmahnung von Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG und JBB

Den gerichtlichen Verfahren, die unsere Mandanten in Kauf zu nehmen bereit waren (hierzu unten), gingen jeweils eine Abmahnung voraus, mit der die Vorwürfe und Forderungen an den Abgemahnten heran getragen wurden. Für eine weiter gehende Lektüre zu urheberrechtlichen Abmahnungen können Sie diesem Link folgen: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung/ 

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung von Sky und JBB?

Die Abmahnung kann sich grundsätzlich an alle Gewerbetreibenden richten, die urheberrechtlich geschützte Werke/Sendungen, an denen Sky die Rechte hält, ohne eine hierfür erforderliche Lizenz öffentlich zugänglich macht. Häufig wenden sich Wirte/Gaststättenbetreiber nach Erhalt einer solchen Abmahnung an uns, aber auch Grills, Shisha-Bars oder Vereinsheime haben wir in diesem Kontext beraten.

Mit der Abmahnung wird den Adressaten zumeist vorgeworfen, eine Fußball-/Sport-Übertragung, an denen Sky die Rechte inne zu haben behauptet, unberechtigt zugänglich gemacht zu haben. Die Übertragung soll in öffentlich zugänglichen Räumen stattgefunden und für die Allgemeinheit bestimmt gewesen sein. Damit behaupten die JBB Rechtsanwälte für Sky einen Verstoß nach den §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG.

§ 22 UrhG lautet:

„Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.“

Eine von mehreren Fragen, die sich in diesem Kontext stellen, ist damit die der öffentlichen Zugänglichmachung. Für die behauptete unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung wird von Sky Nachweis angeboten durch das Protokoll eines Kontrolleurs, der sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft hat oder verschafft haben will, wenn möglich dort eine Bestellung aufgegeben hat und Lichtbilder fertigte. In dem Protokoll sind u.a. auch die ungefähre Größe des fraglichen Raumes und eine Skizze desselben aufgenommen.

An dieser Stelle möchten wir betonen, dass die Protokolle der Kontrolleure alles andere als verlässlich sind. Im Gegenteil gab es Fälle, in denen die Kontrolleure in hohem Maße vorwerfbar gehandelt haben, indem sie sich auf eine klar und deutlich private Feier (samt eines Türstehers) hinein geschlichen haben. Wir vermuten, dass eine Art „Fangprämie“ Grund für nun wiederholt zu beobachtende überaus fragwürdige Praktiken der Kontrolleure sein könnte. Wir haben die Praktiken schon einmal Mitte des Jahres kritisch betrachtet, vgl. https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-und-klage-von-sky-deutschland-kostenlose-ersteinschaetzung/ Glücklicherweise kann man den Richtern hier nicht die notwendige Aufmerksamkeit absprechen. Auch unterschiedliche rechtliche Argumente konnten den Forderungen wiederholt entgegen gehalten werden, zuletzt eine fehlende Passivlegitimation.

Unser Expertentipp: Wir können nur anraten, die Abmahnungen durch einen Fachanwalt für Urheberrecht auf ihre Berechtigung in Grund und Höhe hin überprüfen zu lassen.

Gefordert wird von den Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dem Abmahnschreiben beigefügt ist. Außerdem soll dieser die Kosten der JBB Rechtsanwälte übernehmen und Schadenersatz zahlen, dessen Höhe sachverhaltsabhängig ist. Hier wird gerne angeboten, den Schadenersatz auf 500,00 EUR zu reduzieren, wenn der Abgemahnte mit Sky einen gewerblichen Abo-Vertrag schließt.

 

Unser Tipp: Verhalten nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung

  • Nehmen Sie die Abmahnung sehr ernst. Die eingeforderte strafbewehrte Bindung ist lang (30 Jahre) und bindet den Unterzeichnenden oft weiter, als es der Text der Unterlassungserklärung vermuten lässt. Die Zahlungsforderungen sind meist hoch und Sky ist -wenig überraschend- auch sehr bereit, Klage einzureichen.
  • Halten Sie daher die gesetzten Fristen ein und nehmen Kontakt zu einem Fachmann, bestenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, auf.
  • Geben Sie keinesfalls vorschnell ein Unterlassungsversprechen ab, erst recht nicht den beigefügten Entwurf der Gegenseite.
  • Nehmen Sie nicht selbst Kontakt mit den gegnerischen Rechtsvertretern auf. Es ist nachvollziehbar, dass man sich nach Erhalt eines solchen Schreibens voller Vorwürfe und Forderungen verteidigen möchte. Es hat sich aber bereits des Öfteren gezeigt, dass Vorbringen, das der Verteidigung dienen sollte, genau diese erheblich erschweren bis teils unmöglich machen kann. In einem solchen direkten Gespräch mit den Anwälten herrscht keine Waffengleichheit.

 

Mögliche Reaktionen nach Beauftragung eines Fachanwaltes

Die Reaktion ist natürlich abhängig vom konkreten Sachverhalt, von dem Wunsch und den Möglichkeiten des Mandanten und den Erfolgsaussichten im Streitfall. Daher nur im Groben:

Unabhängig davon, ob die Abmahnung von Sky und JBB berechtigt erscheint oder nicht, hat der Abgemahnte je nach Siegchance und auch Kriegskasse immer die Möglichkeit, den Forderungen  von Sky auf unterschiedliche Weise zu begegnen.

Das bedeutet, dass das Unterlassungsversprechen ohne Schuldanerkenntnis abgegeben werden kann, weil der Streitwert und damit die Kostengefahr zu hoch erscheint und es dem Abgemahnten nicht auf diese Forderung ankommt bzw. er sicher sein kann, dass es zu keiner Wiederholungshandlung kommen kann. Gleichzeitig kann er die Zahlungsforderungen bestreiten und streitig stellen.

Auch diese Variante gehört bestens vorbereitet. Der Abgemahnte muss um die tatsächliche Reichweite der Erklärung wissen, um sie einhalten zu können und keine Vertragsstrafe aus Unwissenheit zu provozieren. Das angebotene Vertragsstrafeversprechen muss -richtig- modifiziert werden, um die Forderung zwar streitlos zu stellen und zu befriedigen, die Bindung aber nicht weiter reichen zu lassen, als unbedingt erforderlich. Voran gestellt ist einer Abgabe selbstverständlich immer die fachmännische Prüfung der Abmahnung.

Je nach Sachverhalt können auch sämtliche Forderungen aus der Abmahnung von Sky und JBB zurückgewiesen werden oder ein Vergleich beauftragt werden, um die Angelegenheit im Sinne einer Schadensminderung zu schließen. In beiden Fällen ist das know-how des Fachmanns gefragt.

 

Gerichtsverfahren gegen Sky und JBB

Wie eingangs erwähnt, sind durchaus nicht alle Abmahnungen von Sky berechtigt, was zuletzt zu einem erneuten Sieg gegen Sky vor dem LG Düsseldorf geführt hat.

Erneutes Obsiegen vor Gericht gegen Sky

Das Landgericht hat Sky zum Thema „Öffentlichkeit“ hierbei unter anderem mit auf den Weg gegeben:

Jedenfalls die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Begriff der Öffentlichkeit (…). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich die Wiedergabe der Fußballsendung hier weder an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten noch an recht viele Personen richtete. (…) Die Wiedergabe war demnach auf Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören. Durch das Hinzutreten des Zeugen <Name des Kontrolleurs> , hinsichtlich dessen das Gericht in seiner Vernehmung den Eindruck gewonnen hat, dss er sich entsprechend der glaubhaften Darstellung des Zeugen <…> in das Geschäft hineinlamentiert hat, ist zudem nicht die Mindestschwelle erreicht, die eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt.“

Wie zuvor beschrieben, ist es nicht nötig, das volle Unterlassungsverfahren in Kauf zu nehmen, um sich zu wehren. Je nach Interessenlage und tatsächlichen Möglichkeiten kann die Unterlassungsforderung  auch durch die Abgabe einer – richtig! – modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Streit genommen werden, so dass ein Gerichtsverfahren „nur“ noch die Zahlungsforderungen zum Gegenstand hat. Der so deutlich verminderte Streitwert führt zu einem stark verminderten Kostenrisiko (das Ihnen Ihr Rechtsvertreter vorab ausrechnet).

 

Wie sollte man auf die Abmahnung von Sky und JBB reagieren?

Nach allem raten wir dazu, sich nicht von dem Abmahnschreiben und den oft kurzen Fristen zu einer notwendigen Überprüfung der Forderungen abhalten zu lassen. Die fachmännische Prüfung der Forderungen in Grund und Höhe ist essentiell. Ein Fachanwalt kann Sie hier mit der erforderlichen Sicherheit zu den möglichen Reaktionsmöglichkeiten beraten, die für Sie beste Option vorschlagen und auf die richtige Art und Weise vertreten.

Ich stehe Ihnen gerne für ein kostenloses und für Sie unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Vertreter gegen Sky in der Vergangenheit kenne ich Ihre Lage, die Rechtslage und den Gegner und kann Ihnen auf Grundlage konkreten Umstände den für Sie günstigsten und den entsprechend Ihres Interesses passenden Weg zeigen

 

Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner