Aktuell erreichte uns einem markenrechtliche Abmahnung der Universal Music GmbH. Gegenstand dieser Abmahnung ist die angeblich unerlaubte Verwendung des Fun-Spruches „Hetz mich nicht“ auf einem T-Shirt.
Universal Music, die im Rahmen der Abmahnung von Rasch Rechtsanwälten vertreten werden, behauptet, ausschließliche Nutzungsrechte an der Marke „Hetz mich nicht“ zu haben. Ausweislich des Markenregisters ist Inhaber der Marke Herr Sascha Grammel. Die Merchandising-Rechte sollen dabei der Universal Music GmbH übertragen worden sein.
Markenrechtsverletzung wegen Verwendung eines Spruches auf einem T-Shirt?
Auch wenn ein Fun-Spruch Markenschutz genießt und als Marke für Bekleidungsstücke (Klasse 25) eingetragen wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass jegliche Nutzung des Spruches auf Bekleidungsstücken markenrechtlich unzulässig ist und Gegenstand einer Abmahnung sein kann. Die Gerichte haben sich mit diesen Fällen bereits mehrfach beschäftigen müssen. Eine Abmahnwelle in Bezug auf die Marke „Thug Life“ konnten wir ein Ende setzen.
Übersehen wird nämlich häufig, dass ein Fun-Spruch von dem Verkehr nur selten als Hinweis auf die Herkunft der so bedruckten Ware angesehen wird. Die Sprüche werden häufig als dekoratives Element oder als eine Aussage verstanden, die sich der Träger des T-Shirts zu Eigen machen möchte. Eine Benutzung als Marke scheidet dann aus. Eine Markenrechtsverletzung durch die Verwendung des Spruches kommt nicht in Betracht.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich hier immer um eine Entscheidung im Einzelfall handelt. Entscheidend ist die konkrete Gestaltung des angeblich die Marke verletzenden Bekleidungsstückes. Ein großflächiger Spruch auf der Vorderseite dürfte bei weniger bekannten Marken eher keine Markenrechtsverletzung darstellen. Die großflächige Darstellung einer bekannten Marke, wie z.B. „BOSS“ wäre hingegen als Markenverletzung zu werten.
Zu beachten ist zudem, dass der Verkehr zunehmend daran gewöhnt ist, dass Marken nicht mehr als Erkennungszeichen in Bezug auf die Herkunft auf Bekleidungsstücken angebracht werden, sondern auch als großflächige Gestaltungsmerkmale (z.B. bei Tommy Hilfiger). Eine Markenverletzung ist daher eher abzulehnen, wenn es sich um eine ganzen Spruch handelt, der seinen eigenen Sinngehalt aufweist. Dies könnte man z.B. bei der Marke „Hetz mich nicht“ gut begründen.
Reaktion bei Abmahnung von Rasch und Universal Music GmbH
Wir raten den Betroffenen dazu, die Abmahnung von Rasch und Universal ernst zu nehmen und einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit einer Prüfung der markenrechtlichen Abmahnung zu beauftragen.
Unsere Fachanwälte beraten Sie in Münster und bundesweit im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht und Urheberrecht. Dr. Oliver Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht und bietet Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung der Abmahnung.
Unser Rat: Keinesfalls sollte die angefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Hinzu kommt, dass die Verletzung einer Marke eine Straftat ist. Auch hier besteht ein Risiko. Im Ergebnis gehört eine markenrechtliche Abmahnung in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz, der zudem auf das Markenrecht spezialisiert ein sollte. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verletzung der Marke “Hetz mich nicht” erhalten haben, sollten Sie daher folgende Tipps beachten:
- Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
- keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite und keine vorschnelle Zahlung
- Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
- Fachanwalt kontaktieren
Wir kennen die Gegner und das Vorgehen bereits und können Ihnen daher eine optimale Verteidigung anbieten. Wir haben bereits über die Abmahnung berichtet:
Weitere nützliche Hinweise finden Sie unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten