Abmahnung wegen Verletzung der Marke Grashopper

Abmahnung wegen Verletzung der Marke Grashopper: Aktuell wurde uns eine Abmahnung der Sioux Holding GmbH und den Rechtsanwälten Kurz  Pfitzer Wolf & Partner (KPW) wegen  Verletzung der Marke Grahopper vorgelegt. Wenn Sie oder Ihr Unternehmen einen Abmahnung wegen Verletzung einer Marke erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung via E-Mail oder Fax. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

 

Abmahnung wegen Verletzung der Marke Grashopper – Worum geht es?

In der vorliegenden Abmahnung geht es um die angebliche Verletzung der Marke Grashopper durch einen Onlinehändler. Dieser hatte T-Shirt unter Verwendung des Zeichens angeboten. Im Rahmen der Abmahnung weisen die Anwälte von KPW darauf hin, dass das Zeichen Grashopper durch verschiedene Marken geschützt sei. Die Sioux Holding GmbH sei Markeninhaberin. Überdies sei der unter dem Markennamen vertriebene Schuh ein Designklassiker.

 

Was wird in der Abmahnung wegen Verletzung der Marke Grashopper gefordert?

Es wird die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung gefordert. Des Weiteren werden Rückruf-, Vernichtung-, Auskunft-, und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Ansprüche aus dem Markenrecht sind im MarkenG und der UMV geregelt. Des Weiteren werden die Kosten der Abmahnung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000 € berechnet. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung wegen Markenverletzung finden Sie unter: Abmahnung wegen Markenverletzung

 

Abmahnung von Sioux Holding GmbH und KPW berechtigt?

Die Abmahnung ist berechtigt, wenn tatsächlich eine Markenrechtsverletzung gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine markenmäßige Benutzung des Zeichens vorgelegen hat. Dabei kommt es auf das konkrete Angebot an. Im Bereich des Angebotes von Bekleidung ist der Verkehr daran gewöhnt, dass ein Bekleidungsstück einen „Modellnamen“ trägt, der wiederum nicht als Marke wahrgenommen wird. Das Angebot sollte daher  – neben der Abmahnung – von einem Experten für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden. Der BGH stellt dabei auf eine Gesamtschau ab. Wenn nicht ein identisches Zeichen für identische Waren verwendet wurde, ist für Markenrechtsverletzung erforderlich, dass Verwechslungsgefahr gegeben ist. Hierzu müssen die Zeichen und Waren zumindest ähnlich sein. Die Prüfung sollte ebenfalls durch einen erfahrenen Markenanwalt vorgenommen werden.

Betroffenen Unternehmen raten folgende Verhaltenstipps zu beachten:

  • Fristen beachten und einhalten!
  • keine voreilige Abgabe der Unterlassungserklärung
  • keine direkte Kontaktaufnahme, um mögliche Nachteile zu vermeiden
  • Prüfung der Vorwürfe durch einen Fachanwalt

Betroffene Anbieter sollten vor allem die gesetzten Fristen nicht verstrichen lassen. Andernfalls drohen gerichtliche Schritte der Gegenseite. Gleichzeitig ist aber auch von einer vorschnellen Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung abzuraten. Weitere Expertentipps unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

Des Weiteren muss geprüft werden, ob dem  Empfänger der Abmahnung ein eigener Anspruch gegen seinen Lieferanten zusteht. Wurde die Ware bereits mit einer markenrechtsverletzenden Kennzeichnung  bei einem Dritten erworben, kann der Schaden, der durch die Abmahnung entstanden ist, bei dem Dritten geltend gemacht werden. Als Anwälte für Markenrecht beraten wir Sie in Münster und bundesweit. Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie IT-Recht und als Spezialist für Markenrecht Ihr Ansprechpartner im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

 

 

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