Abmahnung wegen „Torjägerkanone“ von Cöster & Partner Rechtsanwaltskanzlei für Olympia-Verlag GmbH („kicker“)

Wir wurde mandatiert im Fall einer Abmahnung wegen der angeblichen Verwendung der Bezeichnung und Trophäe „Torjägerkanone“, die von den Rechtsanwälten Cöster & Partner mbB für die Olympia-Verlag GmbH ausgesprochen wurde. Die Olympia-Verlag GmbH aus Nürnberg gibt beispielsweise die Sportzeitung „kicker“ heraus.

Der „kicker“ vergibt seit mehreren Jahrzehnten die „Torjägerkanone“ u.a. an denjenigen, der in der Fußball Bundesliga in der abgelaufenen Saison die meisten Tore erzielt hat.

Vorab: Kostenlose Ersteinschätzung bei Abmahnungen wegen Nutzung des Zeichens Torjägerkanone

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet auch bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen eine kostenlose Ersteinschätzung.

Weitere Informationen finden Sie unten oder unter https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-markenverletzung/.

Vorwurf: Markenrechtsverletzung und irreführende geschäftliche Handlung

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, er habe Markenrechte der Olympia-Verlag GmbH verletzt und würde unlautere geschäftliche Handlungen vornehmen. Unser Mandant soll in seinem Onlineshop selbst eine Kanone angeboten und mit „Torjäger-Kanone“ bezeichnet haben. Dies sei nicht nur eine Markenverletzung, sondern irreführend und eine Ausnutzung der Wertschätzung und des guten Rufs, so die Rechtsanwälte von Cöster & Partner mbB.

Die Forderungen der Olympia-Verlag GmbH

Cöster & Partner machen für die Olympia-Verlag GmbH folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch: Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunftsanspruch: Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlungen
  • Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung der angeblich verletzenden Waren
  • Erstattungsanspruch: Zahlung der bei der Gegenseite angefallenen Rechtsanwaltskosten

Was sollten Empfänger einer solchen Abmahnung wegen Torjägerkanone tun?

Empfänger einer ähnlichen Abmahnung sollten nicht voreilig die Forderungen der Gegenseite erfüllen und die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben. Oft ist der Text der Abmahnung und der Unterlassungserklärung für Laien nicht vollständig verständlich. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung bindet sich der Erklärende für die nächsten 30 Jahre. Häufig – so auch hier – können nach Erteilung der Auskunft noch weitere Forderungen der Gegenseite folgen. Es sollte daher nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Allerdings sollten Abgemahnte auch nicht das Abmahnschreiben ignorieren und hoffen, dass sich das Problem schon von allein lösen werde. Nach Ablauf der gesetzten Fristen zögern viele Abmahnende nicht damit, ein Gerichtsverfahren zu bestreiten. Durch das gerichtliche Verfahren entstehen weitere Kosten, die der Abgemahnte in der Regel zu tragen hat, wenn er den Rechtsstreit verliert. Weitere Infos finden Sie hier: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

Abgemahnte sollten fachkundigen Rat suchen

Der Abgemahnte sollte stattdessen einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die Abmahnung prüfen und zu weiteren Schritten beraten. Hierbei ist der Weg zum Experten für markenrechtliche Abmahnungen empfehlenswert. Experten wie die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven kennen nicht nur die typischen Fragestellungen solcher Abmahnungen, sondern häufig auch die Vergleichsbereitschaft der Abmahnenden.

Überzeugen Sie sich vom Fachwissen der in Münster ansässigen, aber bundesweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wallscheid & Drouven. Die Kanzlei bietet eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung. Hierfür können Sie entweder das Abmahn-Direkthilfeformular nutzen oder die komplette und gescannte Abmahnung per Email mitsamt Ihren Kontaktdaten per E-Mail oder Fax zuschicken. Unsere Kontaktdaten: Tel: 0251 20 86 80 – 30 | Fax: 0251 • 20 86 80 – 50 | info@wd-recht.de

 

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