Aktuell wurde uns eine markenrechtliche Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung der Silhouette des Nürburgrings / Norsdschleife vorgelegt. Hintergrund der Abmahnung, welche von der Capricon Nürburgring GmbH ausgesprochen wurde, ist die Marke EU 002188589 (Unionsmarke), welchen den Streckenverlauf als Bildmarke wiedergibt und welche u.a. für die Klassen 25 und 16 Schutz genießt.
Geschützt sind:
- DE – 16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Spielkarten; Aufkleber; Sticker.
- DE – 18 – Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke.
- DE – 25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
- DE – 28 – Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck
- DE – 41 – Betrieb einer Rennstrecke.
- DE – 42 – Verpflegung; Beherbergung von Gästen.
Markeninhaberin ist laut Register die NBR Ring GmbH & Co. KG, Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern, Deutschland. Die Capricorn Nürburgring GmbH wurde mittlerweile zudem in die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG umgewandelt.
Abgemahnt wurde die Nutzung der Silhouette des Nürburgrings (Nordschleife) im Rahmen der Gestaltung eines T-Shirts. Die Capricorn Nürburgring GmbH fordert den Abgemahnten auf, die Markenverletzung umgehend einzustellen und eine umfangreiche Unterlassungserklärung abzugeben.
Reaktionsmöglichkeiten bei markenrechtlicher Abmahnung wegen Nutzung der Nürburgring Silhouette
Die Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, kann erst nach Prüfung durch einen erfahrenen Markenanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beantwortet werden. Dabei ist zu beachten, dass Maren auch dekorativ und damit nicht markenmäßig benutzt werden können. In diesen Fällen scheidet eine Markenverletzung aus. Die Abmahnung wäre unberechtigt.
Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Prüfung, ob eine Marke verletzt wurde, immer um eine Einzelfallprüfung handelt. Weitere Tipps unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten
Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist erfahrener Markenanwalt und Spezialist für Markenrecht. Betroffenen Anbietern bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen ersten Einschätzung der markenrechtlichen Abmahnung. Gerne können Sie uns hierzu die Abmahnung via E-Mail oder Fax übersenden. Oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Weitere Informationen zum Thema Markenrecht finden Sie unter: Abmahnung wegen Markenverletzung