Abmahnung wegen Marke „THE NORTH FACE“erhalten | The North Face Apparel Corp. / Kanzlei SKW Schwarz

Aktuell erreichte uns eine markenrechtliche Abmahnung der The North Face Apparel Corp. Wegen einer Markenrechtsverletzung in Bezug auf die Marke „THE NORTH FACE“. The North Face Apparel Corp lässt die Abmahnung durch die Kanzlei SKW Schwarz aus Frankfurt am Main aussprechen lassen.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, der Betroffene habe die Marke „The North Face“ in verletzender Weise benutzt.

Wir bearbeiten täglich markenrechtliche Abmahnung von verschiedenen Markeninhabern und kennen auch schon diesen Gegner.  Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von SKW Schwarz und The North Face Corp erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht nutzen. Übersenden Sie uns hierzu ganz einfach die Abmahnung nebst Telefonnummer per E-Mail. Wir melden uns dann gerne bei Ihnen. Diese erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.

 

Abmahnung von North Face und SKW Schwarz – worum geht es?

Gegenstand der Abmahnung ist eine angebliche Markenrechtsverletzung. Es werden daher die typischen markenrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Dies sind:

  • Es wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert
  • Es wird Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vermeintlich rechtsverletzenden Ware verlangt
  • Ferner fordert SKW Schwarz die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 200.000 €
  • Überdies soll der Empfänger die durch die vermeintliche Verletzungshandlung entstandenen und noch entstehende Schäden ersetzen

 

Wie sollte man auf die Abmahnung von North Face und SKW Schwarz reagieren?

Zunächst gilt es, die Abmahnung keinesfalls zu ignorieren. Weder die Behauptungen, man habe das Schreiben nicht bekommen noch es sei keine Originalvollmacht dabei gewesen, sind hilfreich. Übersehen wird nämlich, dass der Zugang nicht beweisen muss (anders als bei einer Kündigung) und dass eine Originalvollmacht bei gleichzeitigen Angebot eines Unterlassungsvertrages nicht erforderlich ist.

Die Kosten einer markenrechtlichen Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert von 200.000 € für eine erste Instanz liegen z.B. ca. 20.000 € Anwalts- und Gerichtskosten. Überdies stellt eine Markenrechtsverletzung eine Straftat dar (§ 143 MarkenG).

Betroffene sollten es daher keinesfalls so weit kommen lassen. Auf der anderen Seite sollten auch die Forderungen der Gegenseite nicht vorschnell erfüllt werden. Insbesondere ist davon abzuraten, die der Abmahnung beiliegende (von der Gegenseite vorformulierte!) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Denn diese ist sehr weitreichend. Wer hier vorschnell unterschreibt, läuft Gefahr – z.B. wegen eines Treffers in der Google Suche – eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Unsere Expertentipps lauten daher:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten,
  • keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, keine Zahlung,
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen,
  • Fachanwalt kontaktieren.

Aus unserer Sicht ist es daher immer ratsam, rechtzeitig einen im Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Insbesondere kann ein Fachanwalt die negativen Konsequenzen einer modifizieren Unterlassungserklärung durch Beratung im Vorfeld – insbesondere zu den erforderlichen Beseitigungen – abmildern und ist im Anschluss in der Lage, eine für den Abgemahnten günstigere Unterlassungserklärung zu formulieren.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, verfügen – insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz- über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts und begleiten unsere Mandanten durch den schwierigen Weg einer markenrechtlichen Abmahnung.

Weiterführende Tipps finden Sie z.B. unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

 

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