Abmahnung von Samsung Electronics GmbH und NOTOS – Wir helfen!

Diesmal erreichte uns eine Abmahnung von der Samsung Electronics GmbH und NOTOS Rechtsanwälten. Gegenstand der Abmahnung ist eine angebliche Markenverletzung durch den Vertrieb von Samsung Mobiltelefonen in der EU. Wir kennen die Abmahnung von Samsung bereits und können betroffenen Unternehmern eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch eine Spezialisten für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz anbieten. Übersenden Sie uns hierzu die Abmahnung von NOTOS und Samsung an info@wd-recht.de und wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. So können wir auch die meist knappen Fristen sicher wahren.

 

Worum geht es bei der Abmahnung von Samsung? Was ist der Vorwurf?

Dem abgemahnten Onlinehändler wird vorgeworfen, Mobiltelefone vertrieben zu haben, die in dieser Form nicht von Samsung in der Verkehr gebracht wurden. Die Rechtsanwälte von NOTOS sind der Ansicht, dass die Änderung bzw. Ergänzung der Ware eine Markenrechtsverletzung zu Lasten ihrer Mandantschaft darstellt.

Die  streitgegenständliche Ware sei danach keine Originalware mehr. Rechtlicher Hintergrund ist die Markenrechtliche Erschöpfung, welche z.B. in § 24 MarkenG geregelt ist. Gemäß § 24 MarkenG gilt:

„(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“

Im Grundsatz ist geregelt, dass Ware, die vom Markeninhaber unter einer Marke in der EU einmal verkauft wurde, auch unter der Marke (durch Dritte) weiterverkauft werden kann, ohne dass dies eine Markenverletzung darstellt. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Wichtig ist aber, dass eine Veränderung oder Verschlechterung der Ware dazu führen kann, dass die Marke doch nicht mehr benutzt werden darf. Dabei ist zu beachten, dass z.B. nicht jegliche Veränderung zu einer Markenverletzung führt, sondern dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden kann. In der EU gilt nämlich der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit.

Für rechtliche Laien ist leider kaum möglich zu erkennen, was noch erlaubt ist und wo die markenrechtliche Erschöpfung aufgrund der Veränderungen entfällt.

Im Rahmen der Abmahnung werden im vorliegenden Fall, Unterlassungs- Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Es wird insbesondere eine umfangreiche Unterlassungserklärung gefordert.

 

Wie sollte man auf die Abmahnung von NOTOS und Samsung reagieren?

Betroffenen raten wir dringend dazu, die Abmahnung von Samsung ernst zu nehmen und einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit einer Prüfung zu beauftragen. Des Weiteren sollten unsere Verhaltenstipps bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung beachtet werden. Diese weiteren Tipps finden Sie unter:

Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung vorschnell unterzeichnet werden. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Spezialisten für Markenrecht und übersenden Sie uns die Abmahnung oder kontaktieren Sie uns unter 0251/20868030.

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