Abmahnung von der Zierhut IP AG und DW Folienhandel UG wegen VerpackG

Aktuell liegen uns mehrere Abmahnungen der Zierhut IP Rechtsanwalts AG und der DW Folienhandel UG vor. Es sind die ersten Abmahnungen, die sich mit Verstößen gegen das neue VerpackG befassen.

Gegenstand der aktuellen Abmahnung der Zierhut IP Rechtsanwalts AG und der DW Folienhandel UG ist der Verstoß gegen § 9 VerpackG.

§ 9 Abs. 4 VerpackG enthält ein gesetzliches Verbot des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle registriert haben.  Über das neue VepackG und die Gefahr von Abmahnungen und Bußgeldern haben wir bereits berichtet.

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Zierhut IP Rechtsanwalts AG und der DW Folienhandel UG erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung nutzen. Hierzu können Sie uns die Abmahnung via E-Mail oder Fax übersenden. Des Weiteren können Sie auch unser Direkthilfeformular nutzen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und klären Sie über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. So werden die häufig knapp bemessenen Fristen sicher gewahrt.

 

Was fordern Zierhut IP AG und DW Folienhandel UG im Rahmen der Abmahnung?

Da es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung handelt, wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten gefordert. In den uns vorliegenden Abmahnungen werden Gegenstandswerte von 15.000 € angesetzt.

 

Ist  die Abmahnung und Forderung der DW Folienhandel UG berechtigt?

Wenn ein Wettbewerbsverhältnis und Wettbewerbsverstoß besteht, ist es jedem Wettbewerber gestattet, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Auch hier kommt es also auf den Einzelfall an.

In Bezug auf die Abmahnung der Zierhut IP AG und DW Folienhandel UG sind durchaus Zweifel angebracht. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Verstöße gegen das VerpackG überhaupt als wettbewerbsrechtliche Verstöße abgemahnt werden können. Voraussetzung wäre, dass es sich bei dem VerpackG und den jeweiligen Normen um Marktverhaltensregel im Sinne des UWG handelt.

Das VerpackG verfolgt verschiedene Zwecke (weitere Infos zum VerpackG: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/verpackungsgesetz/). Zu der (alten) VerpackV gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Die Gerichte haben eine Marktverhaltensregel angenommen. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für das VerpackG gelten wird.

Wenn der Eindruck entsteht, dass in kurzer Zeit viele Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt sich immer auch die Frage nach einem etwaigen Rechtsmissbrauch. Dieser liegt z.B. vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass es den Beteiligten nur darum geht, Gebühren zu erzielen. Für den Nachweis hat die Rechtsprechung allerdings hohe Hürden aufgestellt. Viele Treffer bei einer Google-Suche reichen nicht aus.

Wir empfehelen daher, die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Als Anwälte für Wettbewerbsrecht beraten wir Sie in Münster und bundesweit.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das VerpackG erhalten haben, beraten wir Sie gerne. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Überdies sollten Sie die Hinweise beachten, die wir unter https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/ für Sie zusammen gestellt haben.

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