Abmahnung und Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz?

Seit dem 01.01.2019 haben Händler das neue Verpackungsgesetz zu beachten. Wichtig ist, dass ohne eine zentrale Registrierung  niemand mehr gewerblich Versandverpackungen nutzen darf.  Das Gesetz hat damit erhebliche Auswirkungen für Onlinehändler und den Internethandel. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) trat am 01.01.2019 in Kraft und hebt damit die bisherige Verpackungsverordnung auf. Das Gesetz finden Sie hier:

Ziel des Gesetzes ist es, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus ein besseres Recycling ermöglicht wird.

Was ist aufgrund des VerpackG zu beachten?

Das VerpackG erfasst sämtliche Verpackungen. Insbesondere sind folgende Verpackungen erfasst:

  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Transportverpackungen
  • Versandverpackungen

Für Onlinehändler stellt das Gesetzt daher erhöhte Anforderungen auf. Erfasst sind zudem auch Importeure. Auch Anbieter, die Waren in Verpackungen nach Deutschland einführen, müssen das VerpackG beachten.

Des Weiteren müssen sich Internethändler bei einer „zentralen Stelle“ registrieren lassen. Dies ist derzeit die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Dort werden die Produktverantwortlichen registriert und öffentlich bekannt gemacht:

https://www.verpackungsregister.org/

Verpackung ohne Registrierung ?

Ohne eine Registrierung bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“  ist eine Nutzung  von Versandverpackungen durch Onlinehändler in vielen Fällen zukünftig unzulässig. Die Registrierung ist dabei recht umfangreich. Angegeben werden müssen der Name, Anschrift, Kontaktdaten, nationale Kennnummer des Herstellers sowie  – soweit vorhanden – ein Markenname. Ferner muss der Händler Angaben machen, ob er an Systemen zum Verpackungsrecycling und an anderen Prozessen beteiligt ist, welchen wiederum den Zielen des VerpackG dienen sollen. Im Zusammenhang mit möglichen Abmahnungen ist zudem entscheidend, dass die zentrale Stelle Namen der registrierten Unternehmen veröffentlicht.  Was hier der „vollen Markttransparenz für alle Marktteilnehmer“ dienen soll, macht es Wettbewerbern leicht, die Einhaltung zu überprüfen.

Abmahnungen und Bußgelder drohen bei Verstößen

Verstöße gegen das VerpackG können mit Bußgelder bis 200 000 Euro geahndet werden. Problematischer dürfte zudem sein, dass Wettbewerber / Mitbewerber und Abmahnvereine die Einhaltung überwachen und Fehler im Rahmen von kostenpflichtigen Abmahnungen rügen können.  Das VerpackG stellt ein Marktverhaltensregel dar und kann daher im Rahmen von Abmahnungen nach 3a UWG durchgesetzt werden.

Hinzu kommt, dass Onlinehändler, die Plattformen wie z.B. Amazon und/oder Ebay verwenden, von diesen Plattformen ausgeschlossen werden können, wenn Sie die Vorgaben nicht einhalten. Dies gilt auch dann, wenn „Fulfillment by Amazon“ gewählt  wurde.

Fazit:

Onlinehändler, die Abmahnungen und Bußgelder wegen einer Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz vermeiden wollen, sollten sich mit den Registrierungs- und Meldepflichten umgehend auseinandersetzen. Als Fachanwälte für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz beraten wir bundesweit Onlinehändler in Bezug auf sämtliche Fragen des E-Commerce. Wenn Sie Fragen zum VerpackG haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen VerpackG erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

Schreibe einen Kommentar

Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner