Aktuell liegt uns erneut eine Abmahnung und Klage des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen Verstoßes gegen die Biozid Verordnung ( EU) Nr. 528/2012 vor.
Gerügt wird, dass der gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderliche Hinweis in der Werbung fehle. Nach Art. 72 der Biozid-VO ist in der Werbung für Biozidprodukte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ zu erteilen.
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. und/oder der Rechtsanwälte Burcher & Partner erhalten haben, können Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung oder Klage nebst Telefonnummer. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Abmahnung bei fehlenden Hinweis: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“
Die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ist eine typische Abmahnung aus diesem Bereich des Wettbewerbsrechts. Wir kenne die Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) seit Jahren. Es wird festgestellt, dass der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ fehle und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Tatsächlich sieht die Biozid-VO auch einen solchen Hinweis zwingend vor, so dass die Abmahnung auf den ersten Blick berechtigt erscheint.
Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen Verstoßes gegen Biozid-VO berechtigt?
Obwohl die Sachlage auf den ersten Blick eindeutig erscheint, gibt es dennoch einige rechtliche Aspekte, die aus unserer Sicht in einigen Fällen gegen eine Berechtigung der Abmahnung sprechen. Zunächst halten wir die Aktivlegitimation des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. in diesen Fällen für problematisch, da die vorgetragenen Mitglieder nicht offensichtlich Biozidprodukte im Angebot haben. Des Weiteren ist auch die Biozid Verordnung problematisch, da Sie aus unserer Sicht nicht hinreichend bestimmt ist. Bereits die Definition von Biozidprodukten ist zu weitreichend. Betroffene können nicht erkennen, was ein Biozidprodukt ist:
Nach Art. 3 Abs. 1 a) ist ein „Biozidprodukt“
— jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus ei nem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;
— jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Nach dieser Legaldefinition dürfte jegliches Mittel ein Biozid sein, welches irgendwie auf Schadorganismen einwirkt. Erfasst wären z.B. auch Pflanzen, die Mücken oder Zecken abhalten oder natürliche Öle die (auch) vor lästigen Fliegen schützen. Ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung geht es jedoch um den Gesundheitsschutz für Mensch und Tier. Natürlich Inhaltsstoffe, die offensichtlich keine gefährdende Wirkung auf die Gesundheit haben können, hatte der Verordnungsgeber sicher nicht im Blick. Die Verordnung ist aus unserer Sicht daher in weiten Teilen zu weit und unbestimmt geraten.
So lautet Art. 72 Biozid Verordnung z.B.:
Artikel 72
Werbung
(1) Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich ab heben und gut lesbar sein.
(2) In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.
Der Verweis auf „ähnliche Hinweise“ ist offensichtlich unbestimmt. „Werbung“ im Sinne der Verordnung ist dabei gem. Art. 3 Abs. 1 y:
„Werbung“ ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien;
Damit sind sämtliche Medien erfasst. Erfasst wäre z.B. auch die Werbung im Radio. Lesbare Hinweise im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO gibt es im Radio nicht. Den gesamten Text der Verordnung finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528
Wie sollte man auf eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten reagieren?
Betroffene Unternehmen sollten die Abmahnung ernst nehmen und die gesetzten Fristen beachten. Aufgrund der Besonderheiten einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sollte die Abmahnung genau geprüft werden. Auch die Besonderheiten der Biozid-VO sollten beachtet werden. Keinesfalls sollte die geforderte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reichweite und Rechtfolgen der Biozid-VO im Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung kaum bestimmt werden können. Es drohen erhebliche Vertragsstrafen, wenn Unternehmen die Reichweite – z.B. in Bezug auf kerngleiche Verstöße – falsch einschätzen.
Wir haben bereits mehrfach über die Abmahnung berichtet: https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-verband-sozialer-wettbewerb-wegen-wettbewerbsverstoss-eu-biozid-vo-207415.html