Abmahnung der Kanzlei Sonnenberg Fortmann (24 IP Law Group) und Schmidt Spiele – Mensch ärgere Dich nicht!

Aktuell wurden uns erneut weitere Abmahnungen der Schmidt Spiele GmbH und der  Kanzlei Sonnenberg Fortmann (24 IP Law Group) zur Bearbeitung vorgelegt. Wir kennen diese Abmahnungen schon seit Jahren und vertreten hier regelmäßig Mandanten, die eine Abmahnung von  der Kanzlei Sonnenberg Fortmann (24 IP Law Group) und Schmidt Spiele in Bezug auf die  Marke  „Mensch ärgere Dich nicht“ erhalten haben.

Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sonnenberg Fortmann (24 IP Law Group) und Schmidt Spielen erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht nutzen. Hierzu übersenden Sie uns einfach die Abmahnung via E-Mail an: info@wd-recht.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und klären Sie über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf.

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung von  Kanzlei Sonnenberg Fortmann und Schmidt Spiele?

Im Rahmen der Abmahnung von  Kanzlei Sonnenberg Fortmann (24 IP Law Group) und Schmidt Spiele wird erneut die Verletzung der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ gerügt. Wir haben bereits mehrfach über diese Abmahnung berichtet. Es wird die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von  100.000 €  gefordert. Der Abgemahnte soll zudem Auskunft über die Nutzung der Marken Auskunft erteilen.

 

Mensch ärgere Dich als Marke geschützt – Geht das überhaupt?

Zunächst ist festzustellen, dass die Marke eingetragen ist. Damit ist die Marke grundsätzlich zu beachten. Eine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse ist  in Bezug auf die deutsche Marke nicht mehr möglich.  Das EuG hat aber in Bezug auf die Abbildung des Spielfeldes des Spiels „Mensch ärgere Dich nicht“ einen Markenschutz  mangels Unterscheidungskraft abgelehnt (Vgl. EuG, Urteil vom 3.3.2015 – T-492/13, T-493/13). In Bezug auf Brettspiele dürfte dem Titel „Mensch ärgere Dich nicht“ ebenfalls keine Unterscheidungskraft zukommen. Insoweit stellt sich auch die Frage, ob die Benutzung des Zeichens „Mensch ärgere Dich nicht“ im Zusammenhang mit Brettspielen  ausnahmsweise zulässig ist.

In den uns vorliegenden Abmahnung wird erneut der Vorwurf erhoben, die Betroffenen hätten die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ im Zusammenhang mit Waren verwendet, die nicht von der Markeninhaberin stammen.

Da der Verkehr „Mensch ärgere Dich nicht“ häufig auch als Hinweis auf ein Spielsystem und nicht nur auf das Spiel der Schmidt Spiele GmbH selbst bezieht, kommt der Hinweis „Mensch ärgere Dich nicht“ im Zusammenhang mit der Beschreibung einer „Spiel-Idee“ oder des hinter dem Spiel stehenden Systems häufig vor. Die Betroffenen wollen in der Regel nur das „Spiel-System“ beschreiben und keinen Hinweis auf ein Produkt der Hersteller erteilen.  Eine rein beschreibende Verwendung einer Marke kann nach § 23 MarkenG zulässig sein. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist in dem konkreten Einzelfall durch eine erfahrenen Markenanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu prüfen.

 

Bei Abmahnung: Fachanwalt kontaktieren!

Wir raten den Betroffenen dazu, die Abmahnung ernst zu nehmen und einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit einer Prüfung der Abmahnung zu beauftragen. Wir beraten Sie in Münster und bundesweit im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht und Urheberrecht. Dr. Oliver Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht und bietet Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung der Abmahnung. Weitere Tipps finden Sie unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

Unser Rat: Keinesfalls sollte die angefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Hinzu kommt, dass die Verletzung einer Marke eine Straftat ist. Auch hier besteht ein Risiko. Im Ergebnis gehört eine markenrechtliche Abmahnung in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz, der zudem auf das Markenrecht spezialisiert ein sollte. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verletzung der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“  erhalten haben, sollten Sie daher folgende Tipps beachten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
  • keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite und keine vorschnelle Zahlung
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
  • Fachanwalt kontaktieren

Wir kennen die Gegner und das Vorgehen bereits und können Ihnen daher eine optimale Verteidigung anbieten. Wir haben bereits über die Abmahnung berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mensch-aergere-dich-nicht-abmahnung-von-sonnenberg-fortmann_092644.html

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung finden Sie unter:Abmahnung wegen Markenverletzung

 

 

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