Seit einigen Jahren vertreten wir viele Mandanten, die eine Abmahnung von Lubberger Lehment und der Volkswagen AG erhalten haben. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen und berichten immer wieder über diese Fälle. Aktuell wurde uns eine Abmahnung von Lubberger Lehment und der Volkswagen AG vorgelegt, die einen besonderen Fall betrifft. Lubberger Lehment nimmt in der Abmahnung dabei Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf, die für Händler von Ersatzteilen recht bedeutend ist.
Vorab: Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Rechtsanwälte Lubberger Lehment und der Volkswagen AG erhalten haben, können Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Spezialisten für Markenrecht nutzen. Übersenden Sie uns hierzu die Abmahnung nebst Ihrer Telefonnummer an info@wd-recht.de oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf
Der Online-Handel mit Fahrzeugzubehör und Ersatzteilen ist rechtlich anspruchsvoll – insbesondere dann, wenn sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betroffen sind. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (2a. Zivilkammer) vom 30. April 2025 (Az. 2a O 7/24) verdeutlicht die erheblichen Risiken für Händler, die ohne Zustimmung des Markeninhabers Airbag-Abdeckungen unter Verwendung geschützter Kennzeichen vertreiben.
Grundsätzlich gilt, dass Originalteile unverändert weiterverkauft werden dürfen. Die Markenrechte sind „erschöpft“. Was ist aber mit veränderten sicherheitsrelevanten Teilen oder Teilen, die vom Originalhersteller nur in einer Gesamtheit, z.B. aus Abdeckung und Airbag-Modul in Verkehr gebracht wurden?
Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die Grundsätze der Erschöpfung dann keine Anwendung finden, wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird. Eine solche Verletzung ist erst anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware bezogen auf ihre „charakteristischen Sacheigenschaften“ berührt wird. Dabei ist aber auch schon unterhalb der Schwelle der „substantiellen Identität“ eines Fahrzeugs von einem Eingriff in dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig dann auszugehen, wenn die vorgenommenen Veränderungen technisch komplexe und sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten betreffen und damit direkten Einfluss auf das Fahrverhalten, insbesondere die Fahrzeugsicherheit nehmen können.
In Bezug auf den konkreten Einzelverkauf von Airbag-Abdeckungen, die auch Gegenstand der aktuellen Abmahnung sind, hält das Landgericht fest, dass der derartige Ware markenrechtlich nicht erschöpft sind. Airbag-Abdeckungen können als Einzelteile nur durch erhebliche Veränderungen an den in Verkehr gebrachten Airbagsystemen, als sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten, durch deren Demontage hervorgebracht werden. Nur der Vertrieb von Airbag-Abdeckungen bietet keine Gewähr mehr dafür, dass ein Airbag als vollfunktionsfähige Einheit unter Einhaltung der sicherheitsrelevanten Anforderungen in Fahrzeugen verbaut wird. Etwaige Qualitäts- und Sicherheitsbeeinträchtigungen würden zudem zulasten der Markeninhaberin gehen, obwohl sie dem isolierten Vertrieb solcher Abdeckungen zu keiner Zeit zugestimmt hat.
Abmahnung der Volkswagen AG wegen Airbag-Abdeckungen
Die Volkswagen AG geht seit Jahren konsequent gegen die unlizenzierte Nutzung ihrer Markenrechte vor. Häufig betroffen sind:
- Online-Händler auf Plattformen wie eBay, Amazon oder im eigenen Webshop
- Importeure und Wiederverkäufer von Fahrzeugzubehör
- Anbieter von Ersatz- oder Zubehörteilen mit Markenbezug
Besonders sensibel sind Bauteile mit sicherheitsrelevanter Funktion, zu denen auch Airbag-Abdeckungen zählen. Diese sind Gegenstand der aktuell uns vorliegenden Abmahnung.
Worum geht es in der aktuellen Abmahnung?
Der Abgemahnte bot Airbag-Abdeckungen an, die:
- mit einem mit den Marken der Volkswagen AG identischen Zeichen beworben wurden
- ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht wurden
- sich an Abnehmer im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und der EU richteten
Die Volkswagen AG ist Inhaberin:
- einer Internationalen Markenregistrierung (IR-Marke)
- einer Unionsmarke (UM)
beide eingetragen u. a. für Fahrzeugteile und Sicherheitsvorrichtungen.
Im Rahmen der Abmahnung von Lubberger Lehment wird mit Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des LG Düsseldorf darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Abmahnung ein identisches Zeichen kennzeichenmäßig verwendet habe. Eine kennzeichenmäßige Benutzung liegt immer dann vor, wenn:
- das Zeichen als Herkunftshinweis verstanden wird
- der Verkehr annimmt, die Ware stamme vom Markeninhaber oder einem autorisierten Lizenznehmer
Gerade bei sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen ist die Erwartung des Verkehrs an die Herkunft besonders hoch. Die Nutzung identischer Marken für Airbag-Abdeckungen begründet daher unmittelbar eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UMV aus Sicht der Volkswagen AG. Ein zentrales Verteidigungsargument vieler Händler ist der Einwand der markenrechtlichen Erschöpfung. Es handelt sich ja um ein Originalteil. Der Vertrieb von Originalteilen ist grundsätzlich zulässig, da die Markenrechte regelmäßig erschöpft sind ( Art. 15 UMV ). Unter Bezugnahme auf die vorstehende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorfs widersprechen die Anwälte Lubberger Lehment dieser Ansicht jedoch. Nach Art. 15 Abs. 1 UMV erschöpfen sich Markenrechte, wenn die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers erstmals im EWR in Verkehr gebracht wurde. Dies gilt allerdings in Bezug auf einzelne Airbag-Abdeckungen ohne Modul nicht, da bei diesen sicherheitsrelevanten Teile gerade keine Zustimmung zum Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Airbag-Abdeckungen vorliegt. Die angebotenen Airbag-Abdeckungen führten zu:
- erheblichen Veränderungen an den Airbagsystemen
- einer Beeinträchtigung der Sicherheitsfunktion
Bei sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen besteht ein gesteigertes Schutzinteresse des Markeninhabers. Da keine Gewähr für die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Anforderungen bestand, lagen berechtigte Gründe i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV vor, um den weiteren Vertrieb zu untersagen.
Was wird in der Abmahnung gefordert?
Mit der Abmahnung von Lubberger Lehment werden die üblichen Ansprüche in diesen markenrechtlichen Fällen geltend gemacht. Hierzu zählen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die weitreichende Verbots- und Handlungspflichten umfasst.
- Erteilung von Auskunft über Verkaufsmengen, Vorlieferanten und Geschäftsprozesse.
- Schadensersatzansprüche und Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus einem hohen Gegenstandswert (bis zu mehreren hunderttausend Euro).
- Vernichtung rechtsverletzender Ware.
Abmahnung von Lubberger Lehment im Auftrag der Volkswagen AG – richtig reagieren
Eine Abmahnung der Volkswagen AG, ausgesprochen durch die Kanzlei Lubberger Lehment Rechtsanwälte, sollte stets sehr ernst genommen werden. In der Praxis geht es regelmäßig um den Vorwurf einer Markenrechtsverletzung, etwa durch den Verkauf oder die Bewerbung von Fahrzeugteilen und Zubehör.
Unsere klare Empfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. In den meisten Fällen ist es nicht ratsam, die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen oder die geforderten Abmahnkosten vorschnell zu zahlen.
Abmahnung von Volkswagen erhalten – diese Fehler sollten Sie vermeiden
Betroffene Unternehmen und Händler sollten nach Erhalt einer VW-Abmahnung durch Lubberger Lehment insbesondere folgende Verhaltenstipps beachten:
Ruhe bewahren und die in der Abmahnung gesetzten Fristen genau einhalten
Keine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder der abmahnenden Kanzlei
Keine Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung unterschreiben – häufig ist eine Modifikation erforderlich
Fachanwalt für Markenrecht kontaktieren und eine kostenlose Ersteinschätzung nutzen
Ein falsches oder übereiltes Verhalten kann die rechtliche und wirtschaftliche Situation erheblich verschlechtern.
Erfahrung mit Abmahnungen von VW und Lubberger Lehment
Wir sind mit der Abmahnpraxis der Volkswagen AG und der Kanzlei Lubberger Lehment bestens vertraut und haben bereits vielfach zu diesen Themen veröffentlicht:
Diese Erfahrung ermöglicht es uns, realistische Einschätzungen zu Erfolgsaussichten, Kostenrisiken und Verteidigungsstrategien zu geben.
Dr. Wallscheid & Drouven – Fachkanzlei für Markenrecht und gewerblichen Rechtsschutz
Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, Klage oder einstweilige Verfügung wegen der angeblichen Verletzung von Marken der Volkswagen AG erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven in Münster und bundesweit zur Seite.
Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung aus tausenden Abmahnverfahren in den Bereichen:
Markenrecht
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
Ihre Vorteile bei Dr. Wallscheid & Drouven
Erfahrene Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz – bundesweite Beratung
Persönliche Ansprechpartner ohne wechselnde Zuständigkeiten
Volle Kostentransparenz durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
Schnelle und unkomplizierte Kommunikation, auf Wunsch per E-Mail
Weitere Informationen finden Sie hier: Abmahnung wegen Markenverletzung
Kostenlose Ersteinschätzung bei Abmahnung von Volkswagen
Wenn Sie eine Abmahnung von Volkswagen oder Lubberger Lehment erhalten haben, können Sie jederzeit unser Direkthilfe-Formular nutzen. Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen. Die erste rechtliche Einschätzung ist kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, ist seit vielen Jahren auf das Markenrecht spezialisiert. Als Anwälte für Markenrecht beraten wir Sie in Münster und bundesweit.