Werbung mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen ist unlauter und damit unzulässig!
An dieser Stelle haben wir bereits mehrfach über gerichtliche Entscheidungen berichtet, die die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen betrafen. Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Urteil v. 20.08.20, 6 U 270/19) war jüngst die Frage, ob die Werbung mit Bewertungen, welche in Zusammenhang mit einem Gewinnspiel abgegeben wurden, zulässig ist.
Die beklagte Whirpool- Verkäuferin warb mit positiven Bewertungen auf einer Social—Media Plattform und der dort erzielten guten Durchschnittsnote sämtlicher Bewertungen. Es verhielt sich jedoch so, dass die Beklagte zuvor ein Gewinnspiel ausgelobt hatte. Zur Teilnahme war folgendes erforderlich: „Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht deine Gewinnchance“.
Die Klägerin – eine Mitbewerberin der Beklagten – verlangte von dieser, es insbesondere zu unterlassen, im Zusammenhang mit Whirpools mit Bewertungen zu werben, wenn diese dadurch zustande kommen, dass sie als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden.
Die Werbung mit den Bewertungen ist irreführend und damit unlauter
Das Oberlandesgericht gab der Klage statt. Die Werbung mit den über das Gewinnspiel generierten Bewertungen sei unlauter und damit unzulässig. Die Bewertungen seien zumindest teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Da Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv wirken und grundsätzlich höher bewertet werden als eigene Äußerungen des Werbenden, sei eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ist ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht nicht frei und unabhängig, werde zu Unrecht ein Anschein der Objektivität erzeugt. Dieser sei irreführend. In vorliegendem Fall sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb (insbesondere mit positiven Inhalt) abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme belohnt worden seien.
Bezahlte Bewertungen sind nicht objektiv
Zwar handele es sich nicht um eine bezahlte Bewertung im Wortsinne. Gleichwohl seien die durch das Gewinnspiel generierten Bewertungen nicht als objektiv einzustufen.
Für die Besucher der Social-Media-Auftritte der Beklagten entstehe der Eindruck objektiver Bewertungen. Die Besucher würden irregeführt. Diese Irreführung sei auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Fallstricke vermeiden – Wettbewerbskonformität prüfen lassen!
Die Entscheidung veranschaulicht ein weiteres Mal, dass Werbemaßnahmen böse Folgen haben können. Im Falle einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbemaßnahme können insbesondere Mitbewerber kostenpflichtig abmahnen und Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Zweifel sollte die Wettbewerbskonformität einer Werbemaßnahme daher zuvor juristisch überprüft werden, um negative finanzielle Folgen zu vermeiden.
Sind Sie abgemahnt worden oder wollen dies vermeiden?
Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter! Nützliche Informationen finden Sie auch unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/