Urheberrechtliche Abmahnungen wegen sog. Filesharings – Update 2018/2019

Urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharings sind weiterhin aktuell. Mit diesem Beitrag geben wir Ihnen einen aktuellen Überblick zum Thema „Abmahnung wegen Filesharings„.

Der Vorwurf ist in allen Fällen nahezu identisch: Die Kanzleien werfen dem Abgemahnten für ihre jeweilige Mandantschaft vor, über eine sog. Tauschbörse unterschiedliche Werke ohne eine entsprechende Berechtigung öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Dabei gereicht dem Nutzer rechtlich zum Nachteil, dass eine Tauschbörse, startet man einen Downloadvorgang, automatisch die heruntergeladenen Bytes anderen Nutzern als Upload zur Verfügung stellt. Ob der Nutzer hiervon Kenntnis bzw. Vorsatz hatte, ist weitgehend irrelevant. Unterlassungs- und Aufwandsentschädigungsanspruch sind verschuldensunabhängig. Der Schadenersatzanspruch ist zwar verschuldensabhängig, allerdings reicht für ein Verschulden auch einfache Fahrlässigkeit aus.

Zusammen mit der an dieser Stelle  strengen Rechtsprechung dürfte es nur selten zu einem Ausfall der Haftung wegen unverschuldeten Handelns kommen. Zudem erschwert die Tätervermutung (s.u.) dem Abgemahnten die Verteidigung.

Warum werde (gerade) ich abgemahnt?

Angeschrieben wird der Anschlussinhaber. Als Inhaber des rechtsverletzenden Anschlusses ist er die einzige Person, die im Falle einer Rechtsverletzung (über die IP-Adresse) vom Rechteinhaber ermittelt wird. Der Rechteinhaber lässt hier eine gerichtliche Entscheidung auf Auskunft gegen den jeweiligen Telefonanbieter / Access-Provider ergehen. Dieser nennt darauf hin vor dem Hintergrund des gerichtlichen Befehls Namen und Anschrift desjenigen, dem die ermittelte IP-Adresse zum ermittelten Tatzeitpunkt zugewiesen war.

Ist die IP-Ermittlung sicher?  Technisches zur IP-Ermittlung

Auch wenn die Rechtsprechung davon ausgeht, dass viele der gängigen Ermittlungsmethoden rechtssicher (genug) sind und daher grundsätzlich ohne konkreten und stichhaltigen Vortrag zu einer möglichen Falschermittlung davon ausgeht, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden ist, wäre eine Falschermittlung natürlich bereits per se denkbar.

Technisch etwas tiefergehend kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen direkter- und indirekter Ermittlung. Bei der indirekten Ermittlung nutzt der Überwachende die vom jeweiligen Tracker verwalteten und gemeldeten Meta-Infos. Er prüft damit nicht, ob die rückgemeldeten IPs innerhalb des Schwarms wirklich Fragmente austauschen. Das bedeutet allerdings auch, dass das protokollierende Unternehmen sich ungeprüft auf Angaben Dritter verlässt.

Bei der direkten Überwachung überprüft der Überwachende die vom jeweiligen Tracker rückgemeldeten MetaInfos und tauscht zur Überprüfung unmittelbar Daten mit dem/den gemeldeten Peer(s) aus. Diese Überwachungsmethode erfordert das Mehrfache der Ressourcen im Vergleich zur indirekten Ermittlung, so dass die Anwendung dieser Methode sicherlich nicht einfach unterstellt werden kann.

Überhaupt wird von den Vertretern der Rechteinhaber oft lediglich eine Datei mit Arbeitsanweisungen benannt, also eine Datei, die ihrerseits Verweise auf Tracker, Peers und Dateiinhalte bzw. Fragmente und Prüfsummen enthält. Eine solche Datei enthält unseres Wissens SHA1-Teil-Hashwerte für jedes Piece. Worauf sich der genannte Hash-Wert dabei bezieht, ist unserer Kenntnis nach unklar. Es könnte danach sowohl die errechnete Summe aller Piece-Werte gemeint sein, als auch die Prüfsumme der Meta-Info-Datei.

Ebenfalls unklar ist nach unseren Informationen, ob und inwieweit protokolliert wurde, wie viele und welche Pieces über die oben abgebildete Peer-IP vervielfältigt bzw. zugänglich gemacht wurden. Eine solche Feststellung wäre wichtig, da die Pieces in einer beliebigen Reihenfolge von den verschiedenen Seeds geladen werden können.

Hinzu kommt als Fehlerquelle immer auch der Provider selbst bzw. die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse durch den Provider zu einem Klarnamen. Hier sieht es von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich aus, nicht jeder Provider hat dieselben Möglichkeiten für eine Zuordnung. Interessant in diesem Zusammenhang ist eine uns vorliegende Auskunft eines bestimmten Providers an einen bekannten abmahnenden Anwalt, die dieser uns aus Versehen zugesendet hat. Hiernach hielt der Provider die eigenen Ermittlungsergebnisse nicht für beweissicher und teilte dies entsprechend mit. Die Ausführungen in dem Schreiben sind recht interessant, immerhin hat der Rechteinhaber nur die ermittelte IP-Adresse des Providers, um den Anschlussinhaber zu belasten.

Täterhaftung beim Filesharing

Der Frage der Täterschaft kommt in der Verteidigung selbstverständlich eine große Bedeutung zu.

Für eine Täterschaft des Anschlussbesitzers soll der Rechtsprechung zufolge eine tatsächliche Vermutung gelten. Aufgrund der Vermutung kommt es zu einer Umkehr der Darlegungslast; nun ist es an dem Anschlussinhaber Fakten vorzulegen, mit denen die Vermutung widerlegt werden kann. Hierzu ist eine ganze Reihe an (höchstrichterlichen) Entscheidungen ergangen, die zu benennen und zu besprechen an dieser Stelle zu weit führen würde.

Es soll jedenfalls nicht auszureichend sein darzulegen und nachzuweisen, dass grundsätzlich, z.B. aufgrund der Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft, mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr hat der EuGH jüngst ein Urteil gesprochen, das eher noch zu einer Art von Sippenhaftung führt. Zitat:

„Sollte das dem Inhaber des Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt des Schutzes seines Familienlebens zuerkannte Recht, Auskunft über die möglichen Täter der Urheberrechtsverletzung zu verweigern, den Inhaber dieser Rechte tatsächlich daran hindern, Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, würde das den Wesensgehalt des Rechts dieses Inhabers am geistigen Eigentum beeinträchtigen. In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben. Sollte dagegen ein solcher Eingriff in das Familienleben nach Ansicht des nationalen Gerichts unzulässig sein, müsste der Inhaber des Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden.“ (EuGH, Az. C-149/17; 40).

Oder kurz: Der Anschlussinhaber darf Auskunft über die Tatbegehung durch Familienmitglieder verweigern – muss dann aber selbst für die über seinen Anschluss begangene Tat haften.

Die Entscheidung des EuGH gibt durchaus Anlass zur Kritik. Selbstverständlich handelt es sich hier aber um keine einfachen rechtspolitischen Erwägungen. Ebenso selbstverständlich soll das Internet kein rechtsfreier Raum werden, was de facto allerdings zu befürchten wäre, würde man die einfache Nennung eines weiteren möglichen Verantwortlichen ausreichen lassen, die Tätervermutung als widerlegt anzusehen.

Dennoch ist festzustellen, dass der Versuch, die Interessenlagen des Rechteinhabers und des Anschlussbesitzers auszutarieren, zu einer durchaus nicht unerheblichen Darlegungslast des Anschlussinhabers führt. Über das Ausmaß und die Reichweite dieser Last kann man in hohem Maße unterschiedlicher Ansicht sein. Der BGH scheint die Problematik durchaus erkannt zu haben, wie durch den Versuch, unterschiedliche Stellschrauben zu nutzen, um eine ausgewogene Rechtslage zu schaffen (bspw. Az. I ZR 68/16), erkannt werden kann.

Grundsätzlich ist die Erfolgsaussicht einer Verteidigung allerdings immer noch am Einzelfall abzuschätzen, auf den es auch vor der hier nur angerissenen Rechtslage selbstverständlich weiterhin ankommt.

Störerhaftung beim Filesharing

Scheidet eine Verantwortlichkeit als Täter aus, wird immer auch eine Störerhaftung diskutiert. Störer ist in diesem Kontext, wer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um eine Rechtsverletzung über seinen eigenen Internetanschluss zu verhindern. Das Fehlen eines (ausreichend sicheren Passwortes) wäre beispielsweise an dieser Stelle zu besprechen.

In diesem Zusammenhang ist das Augenmerk auf die Gesetzesänderung des Telemediengesetzes (hier insbesondere auf die §§ 7 und 8 TMG) zu legen. Diensteanbieter (iSd. § 2 TMG) eines offenen WLANs (dies gilt in Rechtsfortbildung des BGH auch für drahtgebundene Netzwerke) können nach neuer Rechtslage nicht mehr auf Unterlassung und Schadenersatz, ggf. aber auf Sperrung bestimmter Inhalte in Anspruch genommen werden. Die Störerhaftung ist auch nach der Gesetzesänderung -anders als teilweise zu lesen ist- damit nicht Geschichte, insbesondere ist dem BGH zufolge (Az.: I ZR 64/17) über eine Nutzungssperre hinaus auch eine Verpflichtung des Anschlussinhabers vorstellbar, eine Registrierung der Nutzer einzuführen, den Zugang zu verschlüsseln oder vollständig zu sperren. Dies zu verlangen, ist Behörden gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TMG zwar untersagt, den Gerichten steht eine solche Entscheidung aber offen, wie der BGH hervorgehoben hat.

Vorsicht vor Vertragsstrafen

Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, sollte sorgfältig alle internetfähigen Geräte, auf denen sich Filesharing-Clients befinden können, überprüfen und ggf. Löschungen vornehmen. Wir haben in der Vergangenheit Sachverhalte vertreten, in denen ein Unterlassungsschuldner im Filesharingbereich auf Vertragsstrafen in Anspruch genommen worden ist. Der Laptop des Schuldners hatte bspw. in einem Fall bei jedem Start den Client gestartet, die weiteren Verletzungshandlungen sind registriert worden und führten zu einer weiteren Abmahnung nebst der Forderung von Vertragsstrafen. Wer besonders vorsichtig sein will, ändert nach Abgabe einer Unterlassungserklärung den Vertragspartner mit dem Anbieter.

Filesharing-Abmahnung = „Abzocke“?

Grundsätzlich hat das Abmahnen wegen urheberrechtlicher Verstöße durch sog. Tauschbörsen keinen guten Leumund. Das dürfte u.a. mit dem Vorgehen einiger Kanzleien geschuldet sein, die sich dem Eindruck der Abgemahnten nach -gerade in der Hochzeit der Filesharing-Abmahnwelle- „moralisch nicht hochwertig“ verhalten haben.

Gleichzeitig dürfte auch die pure Masse, die mittlerweile allerdings deutlich zurück gegangen ist, sicherlich zu der Ansicht geführt haben, dass mit solchen Schreiben lediglich schnelles Geld generiert werden sollte. Dies mag teilweise sogar der Fall gewesen sein, nachgewiesen wurde dies unserer Kenntnis nach allerdings noch keiner Kanzlei (ohne den Anspruch auf Richtigkeit, sollte es eine solche Entscheidung gegeben haben, lassen wir uns hier gerne belehren), auch wenn in dem ein- oder anderen Fall unseres Erachtens durchaus Indizien vorliegen, die „Abzocke“ (juristisch eher (gewerbsmäßiger) Betrug) zumindest möglich erscheinen lassen.

Aber auch solche Fälle weisen ausdrücklich nicht darauf hin, dass unlauteres oder sogar strafrechtlich relevantes Verhalten weit verbreitet war oder ist. Entgegen des Leumunds vertreten auch im Filesharing-Bereich tätige Kanzleien zunächst einmal lediglich die (Urheber-) Rechte ihrer Mandanten.

Forderungen wegen Urheberrechtsverletzungen werden ganz grundsätzlich und auch konkret wegen unerlaubten Filesharings von den Gerichten damals wie heute ernst genommen. Das lässt sich für jedermann unschwer aus der auch im Internet veröffentlichten (höchstrichterlichen) Rechtsprechung ersehen. Durch Urheberrechtsverletzungen -privat wie gewerblich- können zudem Straftatbestände verwirklicht werden (vgl. §§ 106 ff UrhG), was vielen nicht bewusst ist und ebenfalls die Einordnung solcher Vorwürfe als ernst zu nehmen unterstreicht.

Die hier angerissenen Themenkomplexe sind nicht abschließend. Die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche sollte immer, so wie dies grundsätzlich bei solchen Schreiben anzuraten ist, zunächst in Grund und Höhe geprüft werden. Das anzuratende Vorgehen sollte danach von dem versierten Anwalt zusammen mit dem abgemahnten Mandanten besprochen werden.

Reaktion bei Abmahnung wegen Filesharings und Fazit

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Abmahnung nicht ignorieren und die Fristen beachten.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Fachanwalt  für Urheberrecht überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.

Nutzen Sie unsere Erfahrung mit diesen Fällen und nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf und vermeiden weitere Risiken. Eine Übersicht unserer Gegner finden Sie unter: Gegner

Auch wenn die Anzahl der ausgesprochenen Filesharing-Abmahnungen seit 2013 stark gesunken ist und von den Kanzleien, die sich bis dahin auf dem Gebiet hervorgetan haben, allenfalls eine Handvoll übrig geblieben sind, erreichen uns weiterhin regelmäßig solche Abmahnungen und geben damit weiterhin Anlass, hierüber zu berichten. Dies tun wir in unregelmäßigen Abständen, vgl. bspw.:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-der-kanzlei-daniel-sebastian-fuer-die-digirights-administration-gmbh_139108.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-von-ra-daniel-sebastian-fuer-die-digirights-administration-gmbh_116138.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-digirights-und-rechtsanwalt-daniel-sebastian-wegen-filesharings_111192.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-daniel-sebastian-und-digirights-administration-gmbh_115812.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnungen-und-mahnbescheide-der-kanzlei-waldorf-frommer-u-a-fuer-die-twentieth-century-fox-gmbh_115581.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneute-abmahnung-von-th-century-fox-und-waldorf-frommer-filesharing_107062.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/urheberrecht-abmahnung-der-kanzlei-waldorf-frommer-fuer-twentieth-century-fox_125937.html

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