Das BPatG hat in einem von uns geführten Verfahren zu der Marke „Natura Balance“ entschieden, dass der angesprochene Verkehr zwar den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile der Marke verstehen wird und insoweit einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen wird, aber dies allein nicht ausreichend sei.
BPatG stellt sich gegen das DPMA
Das Bundespatentgericht betont, dass das Vorliegen des Schutzhindernisses sich nicht nur nicht nur danach bemisst, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend sei, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen „Natura Balance“ die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung und damit die Unterscheidungskraft fehle. Die Verbindung des Begriffes „Natura“ mit dem Begriff „Balance“ bilde dabei allerdings – entgegen der Ansicht des DPMA – eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus originell und insoweit auch individualisierend wirkt. Im Ergebnis wurde die Unterscheidungskraft der Marke bejaht.
Markenstelle hat nicht immer Recht
Das Verfahren zeigt, dass es sich lohnen kann, um die Marke zu kämpfen. Dies gilt auch dann, wenn das DPMA eine Eintragung „nicht in Aussicht stellen kann“ und mit einer Zurückweisung der Anmeldung durch Beschluss „droht“. Lassen Sie sich in solchen Fällen durch einen Anwalt für Markenrecht beraten und geben Sie Ihre Marke nicht vorschnell auf.
Die Entscheidung ist zu finden unter: BPatG (30. Senat), Beschluss vom 01.03.2018 – Az. 30 W (pat) 543/16
Sie haben Fragen zu einer Markenanmeldung? Als Anwälte für Markenrecht beraten wir Sie gerne.